Was tun mit Handy- und DSL-Vertrag nach Todesfall?
Der Umgang mit Verträgen eines Verstorbenen (Symbolbild)
Bild: picture alliance/dpa/CTK
Scheiden tut weh: Jeder Mensch muss diese Erde einmal verlassen. Was zunächst bleibt, ist die Trauer um den Verstorbenen bei Verwandten und Freunden. Im Lauf seines Lebens hat der Verstorbene aber sicherlich auch Verträge im Bereich der Telekommunikation oder für Streaming-Dienste beziehungsweise Pay-TV abgeschlossen. Informiert niemand die Vertragspartner über das Ableben des Vertragsinhabers, laufen die Verträge kostenpflichtig weiter.
Grundsätzlich gilt zunächst einmal: Verträge sind einzuhalten. Ist aber der ursprüngliche Vertragspartner nicht mehr da, lassen sich die meisten Provider und Diensteanbieter auf eine Kulanzregelung ein und beenden den Vertrag. Das geht aber nicht immer so einfach wie gedacht. Darum haben wir hier einige Tipps und Empfehlungen zusammengestellt.
Wer kann überhaupt einen Todesfall melden?
Natürlich kann nicht einfach jede Person den Tod einer anderen Person melden und dann in vertraglichen Fragen nach Belieben schalten und walten. Selbst nahe Verwandte wie Ehe- oder Lebenspartner oder die Kinder, Eltern und Geschwister können das nicht automatisch. Jede Person, die eine Vertragsänderung vornehmen möchte, muss beweisen, dass sie dazu berechtigt ist.
Einfacher als im Regelfall ist es, wenn der Verstorbene bereits Vorkehrungen getroffen hat. Inzwischen gibt es nämlich zahlreiche Möglichkeiten, schon zu Lebzeiten zu regeln, was mit den eigenen Verträgen, Abonnements und digitalen Accounts geschehen soll. Hierzu haben wir einen separaten Ratgeber: Digitaler Nachlass - Online-Accounts erben und vererben. Mit diesem Thema sollte sich also bereits jeder zu Lebzeiten beschäftigen, um den Angehörigen nach dem eigenen Ableben die Arbeit zu erleichtern.
Der Umgang mit Verträgen eines Verstorbenen (Symbolbild)
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Eine wichtige Vorkehrung noch zu Lebzeiten kann auch das Ausstellen einer oder mehrerer Vollmachten sein. Hierbei muss man als Vollmachtgeber darauf achten, in der Vollmacht zu formulieren, dass diese auch nach dem Tod weiter gilt (transmortale Vollmacht). In der Vollmacht kann festgelegt werden, ab wann die Vollmacht gilt, wer im Namen des Vertragsinhabers handeln darf (Vollmachtnehmer) und vor allem bei welchen Verträgen. Bei einer Vollmacht kann also durchaus festgelegt werden, dass der Vollmachtnehmer im Namen des Vertragsinhabers bei allen Telekommunikationsprovidern handeln darf, nicht aber bei Banken oder Versicherungen. Ist der Vollmachtnehmer allerdings nicht der spätere Erbe, darf er nach dem Tod des Vollmachtgebers nichts unternehmen, das das Erbe der Erben angreift.
Hat der Vertragsinhaber keine Vorkehrungen getroffen oder verstirbt plötzlich und unerwartet, können nur erbberechtigte Personen an den Verträgen etwas ändern. Generell müssen für alle Änderungen immer Dokumente zum Beweis vorgelegt werden.
Welche Angaben und Dokumente werden benötigt?
Generell gilt: Angehörige des Verstorbenen sollten niemals die Originaldokumente aus der Hand geben, sondern immer Kopien anfertigen und nur diese bei einem Vertragspartner vorlegen. In der Regel werden Verträge heutzutage digital verwaltet. Am besten ist es also, alle Dokumente in guter Qualität einzuscannen und als PDF-Dateien bereitzuhalten. Im Bereich der Telekommunikationsverträge fordern die Provider in der Regel mindestens eines (oder auch mehrere) der folgenden Dokumente an:
Sterbeurkunde: Die Sterbeurkunde wird vom Standesamt ausgestellt und bestätigt das Ableben amtlich unter Angabe von Sterbeort und Zeitpunkt des Todes, letztem Ehegatten/Lebenspartner, letztem Wohnsitz und anderem. Die Sterbeurkunde darf nicht verwechselt werden mit dem Totenschein, auf dem ein Arzt nach der Untersuchung amtlich den Tod festgestellt hat. Der Totenschein wird aber in der Regel für die Ausstellung der Sterbeurkunde benötigt.
Testament: Das Testament ist die letztwillige Verfügung des Verstorbenen, in der dieser Regelungen für den Erbfall vorsieht und schriftlich formuliert. Das Testament kann (aber muss nicht zwingend) beim Nachlassgericht verwahrt werden. Bei welchem Nachlassgericht das Testament gegebenenfalls aufbewahrt wird, kann man über das Testamentsregister herausfinden. Das Nachlassgericht eröffnet dann nach dem Todesfall offiziell das Testament. Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Erbschein: Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde, das feststellt, wer offiziell Erbe des Verstorbenen ist. Der Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Dieses befindet sich in der Regel beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Eine große Hilfe ist es, wenn man entweder in den Papierunterlagen, auf der Laptop-Festplatte oder dem Smartphone beziehungsweise in den digitalen Accounts des Verstorbenen wichtige Vertragsdaten wie Rufnummern, Kundennummern, Vertragsnummern oder ähnliches gefunden hat und dies mitteilen kann. Das hilft dem Provider nicht nur beim Auffinden des Vertrags in seinen Systemen, sondern unterstreicht zusätzlich zu den vorgelegten Dokumenten, dass die Kontaktperson Zugriff auf den Nachlass des Verstorbenen hat.
Eine alleinige Mitteilung von Rufnummer und Kundendaten reicht allerdings nicht für eine Vertragsänderung, da diese Daten im schlimmsten Fall auch immer ein Hacker oder Einbrecher erbeutet haben könnte.
Das Prozedere: So melden Sie den Todesfall
Zunächst sollten Sie sich einen Überblick darüber verschaffen, bei welchen Anbietern der Verstorbene überhaupt einen Vertrag hatte. Am einfachsten ist das, wenn der Verstorbene noch zu Lebzeiten einen Passwort-Speicher angelegt hat (entweder elektronisch oder auf Papier). Herausfinden lässt sich das auch über Vertrags- und Rechnungsdokumente im E-Mail-Postfach oder Postbriefkasten des Verstorbenen sowie über die Abbuchungen auf seinem Bankkonto in den vergangenen Monaten.
Im zweiten Schritt sollte man über die Kontakt- und Hilfeseiten der entsprechenden Vertragspartner herausfinden, wie der Anbieter kontaktiert werden kann. Größere Provider bieten hierfür zum Teil separate Hilfeseiten mit ausführlichen Erläuterungen oder gar einem Upload-Formular für die Dokumente an. Ansonsten sollte man sich bevorzugt per E-Mail an den Anbieter wenden. Leider bieten manche Anbieter aber keinen Support per E-Mail - dann bleibt nur der klassische Versand der Dokumente per Briefpost.
Kommt per E-Mail oder gegebenenfalls auch telefonisch ein Kontakt mit dem Anbieter zustande, sollte man sich im Vorfeld etwas auf dieses Gespräch vorbereiten, weil es mitunter mehrere Möglichkeiten geben kann, was mit den Verträgen, Prepaidkarten oder Abos geschehen soll, wie wir in den folgenden Abschnitten ausführen.
Nicht erlaubt ist es hingegen, einfach in den Kunden-Accounts des Verstorbenen die Kontakt- und Vertragsdaten nach Belieben abzuändern, ohne zuvor die entsprechenden Dokumente vorgelegt zu haben. Das ist vor allem dann nicht erlaubt, wenn man gar nicht der (einzige) Erbe ist.
Wer zu Lebzeiten vorgesorgt hat, macht es den Angehörigen leichter (Symbolbild)
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Kündigen oder übernehmen: Was tun mit den Verträgen?
Oft sind die Erben bestrebt, möglichst schnell alle Verträge des Verstorbenen zu kündigen, um möglichst bald alle finanziellen Verpflichtungen los zu sein. Hat man an den Verträgen des Verstorbenen kein Interesse, ist das sicherlich auch der beste Weg.
Mitunter kann es aber auch sinnvoll sein, einen oder mehrere Verträge des Verstorbenen zu übernehmen und damit weiterzuführen. Beim Festnetz-Internet-Vertrag kommt es beispielsweise darauf an, was mit der Wohnung oder dem Haus des Verstorbenen geschieht. Wird eine Mietwohnung an den Vermieter zurückgegeben, sollte man diesen Vertrag natürlich spätestens zum Rückgabedatum kündigen. War der Verstorbene Eigentümer, übernehmen die Erben ja in der Regel auch das Haus oder die Eigentumswohnung. Möchte man die Immobilie als Erbe anschließend selbst nutzen, kann es sinnvoll sein, den Festnetz-Internet-Vertrag beizubehalten.
Manche Provider beschränken die Übernahme allerdings: Die Übernahme ist - beispielsweise bei der Telekom - nur für den Erbe/Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner möglich. Der Ehepartner/eingetragener Lebenspartner muss für die Anschlussübernahme Sterbeurkunde oder Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde vorlegen. Erben (also nicht Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, sondern z. B. Kinder) müssen für die Vertragsübernahme Erbschein oder Notarurkunde vorlegen. Die Telekom schreibt dazu auf Ihrer Webseite: "Sind Sie nicht der Erbe, haben aber Interesse an der Übernahme des Anschlusses, weil Sie am Standort des Verstorbenen wohnen und einen gemeinsamen Haushalt geführt haben? In diesem Fall können Sie die Rufnummer mit einem neuen Vertrag weiter nutzen, wenn Sie uns nachweisen können, dass Sie an dem Standort die letzten 12 Monate gewohnt haben. Sie haben nicht zusammengelebt und sind nicht Erbe? In diesem Fall können Sie den Vertrag leider nicht übernehmen."
Bei Handy-Verträgen und Streaming-Abos ist es eigentlich nur sinnvoll, diese zu übernehmen, wenn es sich um besonders günstige oder stark rabattierte Tarife handelt oder um ältere (und begehrte) Tarifmodelle, die für Neukunden in dieser Art nicht mehr erhältlich sind. Für das Beibehalten der Rufnummer(n) des Verstorbenen (was durchaus notwendig sein kann) gibt es auch andere Möglichkeiten, wie wir weiter unten erläutern.
Was passiert bei einer Übernahme des Vertrags?
Entscheidet sich ein Erbe dazu, einen Vertrag oder die Prepaidkarte des Verstorbenen beizubehalten und auf sich abzuändern, tritt er damit in alle Rechte und Pflichten des Vertrags ein und muss seine eigenen Daten angeben. Wurde die Rechnung beispielsweise per SEPA-Lastschrift bezahlt, muss nun der neue Vertragsinhaber ein SEPA-Lastschriftmandat auf sein eigenes Bankkonto erteilen. Hat der Verstorbene möglicherweise sogar Rechnungen nicht bezahlt, muss der neue Inhaber diese begleichen.
Gegebenenfalls kann es allerdings sinnvoll sein, mit dem übernommenen Vertrag in einen günstigeren Tarif zu wechseln. Möglicherweise hat es der Verstorbene in seinen letzten Lebensmonaten oder -jahren nicht mitbekommen, dass es beim eigenen Provider längst günstigere Tarife gibt - oder eben mehr Inklusivleistung zum bisherigen Preis.
Bei der Vertragsübernahme sollte man allerdings vorsichtig sein: Denn der Provider macht für die Übernahme manchmal zur Bedingung, dass ab dem Zeitpunkt der Übernahme eine neue 24-monatige Mindestvertragslaufzeit startet. Möchte man das nicht, sollte man sich die Übernahme des Vertrags noch einmal gut überlegen - und gegebenenfalls bleiben lassen.
Bei Prepaidkarten ist es seit 2017 vorgeschrieben, dass der Inhaber ein Identifizierungsverfahren durchläuft, beispielsweise im Shop, per Video-Ident, über Postident oder mit einem elektronischen Personalausweis. Genau diese Identifizierung wird für den neuen Inhaber erneut notwendig, wenn der die Prepaidkarte eines Verstorbenen übernehmen möchte. Ein einfaches "Umschreiben" auf den neuen Inhaber lässt der Gesetzgeber nicht mehr zu.
Rufnummer behalten: Das Problem mit der Portierung
In vielen Fällen werden die Erben allerdings kein Interesse daran haben, den Vertrag oder Prepaid-Tarif zu übernehmen. Anders sieht es mit den Rufnummern des Verstorbenen aus: Diese kursiert möglicherweise in einem großen Freundes- oder Bekanntenkreis, der möglicherweise (noch) nicht vom Ableben des Inhabers erfahren hat. Vielleicht handelt es sich auch um eine besonders schöne, weil gut merkbare Rufnummer - oder die Rufnummer ist über eine Zwei-Faktor-Authentifizierung mit Konten des Verstorbenen verknüpft. Es kann also viele Gründe geben, die Rufnummer(n) des Verstorbenen zumindest noch eine gewisse Zeit beizubehalten.
Hierbei gibt es allerdings ein weit verbreitetes Missverständnis: Erben denken manchmal, dass sie einfach nur alle benötigten Dokumente vorlegen müssen und dann die Rufnummer einfach auf einen eigenen Vertrag oder eine eigene Prepaidkarte portieren können. Doch das geht aus gesetzlichen Gründen nicht: Bei einer kostenlosen Rufnummern-Portierung müssen alle Angaben exakt bis aufs i-Tüpfelchen übereinstimmen, was in diesem Fall beim Namen und Geburtsdatum keineswegs der Fall ist, bei der Adresse oft auch nicht.
Darum ist vor der Portierung in der Regel zuerst eine Vertragsübernahme erforderlich. Erst wenn Vertrag oder Prepaidkarte auf den neuen Inhaber abgeändert sind, kann die Rufnummer zu einem anderen Anbieter portiert werden. Eine Handynummer aus einem Vertrag kann dann ggf. auf eine Prepaidkarte ohne Grundgebühr portiert werden, sodass man Anrufe weiterhin entgegennehmen kann.
Die Festnetznummer eines Festnetz-Vertrags kann übrigens auch auf einen VoIP-Tarif oder einen Handy-Tarif mit Festnetznummer portiert werden. Damit ist es möglich, die möglicherweise seit vielen Jahren genutzte Festnetznummer des Verstorbenen beizubehalten, ohne weiterhin für den Festnetz-Vertrag bezahlen zu müssen.
Die Weiternutzung digitaler Accounts
Selbstverständlich bleiben von einem Verstorbenen oft auch zahlreiche Accounts ohne Vertrag oder regelmäßige Zahlungen übrig. Dazu gehören beispielsweise Shopping-Accounts. Hier gilt: Wer den Account übernimmt, sollte unter gar keinen Umständen im Namen des Verstorbenen Geschäfte machen, sondern erst nach Übernahme der Accounts.
Ebenfalls ein ganz schlechter Stil und pietätlos wäre es, auf Social-Media- und Messenger-Accounts des Verstorbenen Nachrichten zu posten, ohne sich vorher als Erbe zu erkennen zu geben. Das kann für die Freunde oder Follower, die bereits vom Tod des Account-Inhabers erfahren haben, genauso bestürzend sein wie das sofortige Löschen eines Profils. Denn Angehörige und Freunde möchten sich möglicherweise auch im Netz gerne an gemeinsame Zeiten mit dem Verstorbenen erinnern und dessen Fotos, Videos und Texte noch weiter betrachten.
Es ist also in vielen Fällen eher ratsam, ein Profil im "Gedenkstatus" einzufrieren und einfach stehen zu lassen, als es zu löschen. Das Lesen privater Nachrichten des Verstorbenen sollte man allerdings unterlassen.
Fazit
Stirbt ein geliebtes Familienmitglied, haben die Verwandten und Erben meist eine Menge zu regeln. Handy- und Festnetzprovider sowie Anbieter digitaler Dienste haben dafür aber ein festgelegtes Prozedere: Wer mit dem Anbieter Kontakt aufnimmt und die benötigten Unterlagen vorlegt, kann in der Regel problemlos die Verträge kündigen oder übernehmen.
Als einzige Stolperfalle bleibt das Übernehmen der Rufnummer des Verstorbenen ohne Beibehaltung der Verträge: Hierbei muss man wissen, dass dafür in der Regel zunächst ein Inhaberwechsel beziehungsweise eine Vertragsübernahme durchgeführt werden müssen. Bei Prepaidkarten zieht das eine Neu-Identifizierung nach sich, bei Verträgen eine SEPA-Lastschrift und gegebenenfalls auch eine neue 24-monatige Mindestvertragslaufzeit. Das sollte man sich also vorher gut überlegen - das meiste lässt sich sicher in Absprache mit dem Kundenservice der Provider regeln.
Beim Handykauf und beim Abschluss von Festnetz-, Mobilfunk- oder DSL-Verträgen gibt es allerhand zu beachten. In Meldungen und Ratgebern finden Sie bei teltarif.de Tipps und Hintergrund-Infos, um als Verbraucher gut informiert zu sein.
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