Retoure, Widerruf, Privatverkauf - das müssen Sie wissen
Oft kommen Waren zusammen, die man gar nicht haben und später doch wieder loswerden möchte.
Umtausch, Retoure, Rückgabe, Widerruf oder "was bei eBay reinstellen" definieren, wie man sich von möglicherweise voreilig gekauften Waren an Angebotstagen wieder trennen kann. Es gibt auch Möglichkeiten, Geschenke, die man nicht haben möchte, wieder loszuwerden, beispielsweise über Ankaufportale und Online-Marktplätze.
In unserem Ratgeber lesen Sie alles zum Thema Retouren, Widerruf & Co.
Umtausch beim stationären Händler
Sollte das Geschenk nicht den persönlichen Geschmack treffen, hat der Beschenkte allerdings nicht automatisch das Recht, die Waren zurückzugeben und dafür das Geld zu verlangen. "Vielmehr sind Käufer auf die Kulanz des Händlers angewiesen", erklärt die Verbraucherzentrale.
Eine Möglichkeit, von vornherein eine Absicherung zu treffen, liegt beim Käufer. Geht er davon aus,
dass das Geschenk unter Umständen nicht gefallen könnte, hat er die Möglichkeit,
sich beim Händler schriftlich zusichern zu lassen, dass das Geschenk bei Nichtgefallen später wieder vom Händler
zurückgenommen werden kann.
Beim Umtausch von Geschenken kommt es zunächst auf die Kulanz des Händlers an
Bild: Image licensed by Ingram Image
Anders ist es natürlich, wenn die gekaufte Ware Mängel aufweist. Dann hat der Käufer klare Rechte gegenüber
dem Verkäufer, erklärt die Verbraucherzentrale weiter. "Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit,
Ansprüche beim Händler geltend zu machen."
Der Händler hat natürlich genauso Rechte wie der Käufer. "Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der fehlerhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern", erklärt die Verbraucherzentrale.
Gutscheine
Gutscheine sind beliebte Geschenke, so kann sich der Beschenkte selbst aussuchen, was er haben möchte. Er sollte allerdings auf die Gültigkeit achten, wann die Frist zur Einlösung endet. In der Regel gilt dabei eine Frist von drei Jahren.
Die Frist ist in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben. Eine Frist darf aber nicht zu knapp bemessen sein. So hat das Oberlandgericht München in zwei Urteilen festgestellt, dass ein Geschenkgutschein für einen Wareneinkauf bei einem Online-Händler nicht auf ein Jahr befristet sein darf. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers (Quelle: Verbraucherzentrale). Und: Ein Händler ist in der Regel nicht verpflichtet, den Geldbetrag des Gutscheins auszuzahlen.
Sollten Sie einen Gutschein geschenkt bekommen haben, mit dem Sie nichts anfangen können, ist es auch möglich, diesen weiterzuverschenken. Die Verbraucherzentrale konkretisiert: "In der Regel ist ein Gutschein übertragbar, sodass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. [...] Wenn ein Name auf dem Gutschein geschrieben wird, soll das dem Gutschein nur eine persönliche Note verleihen. Das bedeutet aber nicht, dass nur der Beschenkte den Gutschein einlösen darf."
Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn die Leistung, die der Gutschein beschreibt, auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist.
Falls Gutscheine Corona-bedingt nicht eingelöst werden können
In diesem Fall haben Gutscheine ebenfalls eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sollte die Frist allerdings enden und der Gutschein kann aufgrund einer möglicherweise anhaltenden Pandemie nicht eingelöst werden, verlängert sich die Einlösefrist nach Ansicht der Verbraucherzentrale.
Wer einen Gutschein besitzt und ihn wegen der anhaltenden Pandemie nicht einlösen kann, sollte sich rechtzeitig mit dem Händler in Verbindung setzen und die Verlängerung des Gutscheins regeln.
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Widerrufsrecht
Widerrufsrecht: 14 Tage
Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Die Frist beginnt in der Regel, sofern vom Verkäufer eine gültige Widerrufsbelehrung vorgelegt wurde. Wurde das nicht gemacht, läuft auch die Widerrufsfrist nicht. "Das Recht auf Widerruf erlischt spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen", erklärt die Verbraucherzentrale. Der Widerruf ist am besten schriftlich mitzuteilen, beispielsweise mit einem Musterformular.
Die Frist für bestellte Waren gilt ab dem Tag, an dem Sie die Ware erhalten haben.
Der Tag des Fristbeginns wird allerdings bei der Berechnung nicht mitgezählt.
Auch Wochenenden und Feiertage zählen mit. Enden kann die Frist an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen allerdings nicht.
Sollte das Fristende auf einen dieser Tage fallen, endet die Frist erst am darauffolgenden Werktag, erklärt die
Verbraucherzentrale. Sollte es sich dabei auch um einen Feiertag oder einen Samstag oder
Sonntag handeln, endet die Frist erst am folgenden Montag.
Bei Internetbestellungen gilt grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht
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Sollte sich die Lieferung einer Online-Bestellung verzögern und wird Ihnen das vom Händler rechtzeitig mitgeteilt,
können Sie von Ihrem Widerrufsrecht auch vor dem Erhalt der Ware Gebrauch machen.
Die Variante "Click & Collect" ist in der Pandemie sehr beliebt geworden. Damit ist gemeint, dass Sie sich beispielsweise in einem Online-Shop etwas bestellen und es in einer Filiale, beispielsweise in der eines Elektromarkts, abholen. Auch in diesem Fall haben Sie ein Widerrufsrecht.
Sie haben jedoch kein Widerrufsrecht, wenn Sie die Ware online nur reservieren und sie erst im Laden kaufen.
Widerrufsrecht kann verfallen
Selbst wenn ein Widerrufsrecht besteht, kann dieses jedoch verfallen. Das ist abhängig von den jeweiligen Waren. Das kann unter anderem für versiegelte Waren gelten, beispielsweise Hygieneartikel wie Cremes und auch Datenträger wie CDs, DVDs und Computer-Spiele.
Für digitale Inhalte wie Musik und Filme kann das Widerrufsrecht ebenfalls verfallen, beispielsweise wenn Download oder Streaming begonnen haben. Hier muss zuvor allerdings eine Zustimmung erfolgt sein, dass der Download beginnt. "Zudem müssen Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht verlieren. Dafür reichen weder ein Hinweis in den AGB noch der bloße Klick auf den Kaufen-Button", erklärt die Verbraucherzentrale.
Weitere Ausnahmen gelten für Bahntickets, Pauschalreisen und Tickets für Konzerte sowie Veranstaltungen, die auf einen bestimmten Termin fallen, schnell verderbliche Lebensmittel sowie auf den Verbraucher zugeschnittene Waren wie Maßanzüge.
Nachdem Sie den Widerruf gemacht haben, müssen Sie die Waren innerhalb von 14 Tagen an den Händler zurückschicken. Der Verkäufer muss das gezahlte Geld innerhalb von 14 Tagen, nachdem er die Widerrufserklärung erhalten hat, an Sie zurückzahlen. Dabei muss der Händler nicht nur den Verkaufspreis erstatten, sondern auch von Ihnen gezahlte Versandkosten. Ausnahmen gelten für Kosten von Expresslieferungen. Die Rücksendekosten müssen jedoch Sie tragen.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Zum einen können diese
natürlich vom Händler übernommen werden, wenn er dies anbietet. Zum anderen muss der Händler die Rücksendekosten tragen,
wenn Sie vor dem Kauf der Ware nicht darüber informiert wurden, dass Sie im Falle einer Rücksendung die Kosten dafür tragen müssen.
Shopping-Aktionen wie „Black Friday“ locken mit vielen Angeboten. Händler wie Amazon werben mit einem verlängerten Rückgabezeitraum
Bild: picture alliance/dpa | Mohssen Assanimoghaddam
Wertersatz
Sollten Sie die Ware beschädigt haben oder sie hat auf eine andere Weise den Wert verloren, kann der Händler "Wertersatz" verlangen, erklärt die Verbraucherzentrale. Das geht aber nur, wenn Sie vom Händler rechtskonform über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Allerdings gibt es bezüglich des Verlangens von Wertersatz Ausnahmen, wenn der Wertverlust dadurch zustande kam, dass Sie die Waren auf "ihre Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise geprüft haben". Entsprechend darf die Ware ausgepackt und getestet werden, das gilt auch für zerlegte Möbel, die aufgebaut werden müssen. Die Verbraucherzentrale sagt: "Sie müssen dann keinen Wertersatz leisten oder befürchten, dass Ihr Widerrufsrecht wegfällt."
Geht es um Dienstleistungen oder Verträgen über Wasser-, Strom- oder Gaslieferungen, müssen Sie Wertersatz für die Leistung zahlen, die bis zum Widerruf erbracht wurde. Zuvor müssen Sie jedoch über das Widerrufsrecht informiert worden sein und haben selbst verlangt, dass die Leistung vor dem Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird.
Privatverkäufe bei eBay & Co.
Was gilt bei Online-Marktplätzen?
Laut einer repräsentativen Befragung unter 1002 Personen des Branchenverbands Bitkom veräußern 72 Prozent in Deutschland mindestens einmal im Jahr gebrauchte oder neuwertige Gegenstände online, etwa jeder vierte (27 Prozent) mindestens einmal im Monat.
Die meisten Online-Verkäufer würden sich vor allem von Kleidung, Schuhen und Accessoires für Erwachsene (69 Prozent) und Kinder (56 Prozent)
trennen. Doch worauf müssen Privatverkäufer besonders achten, wenn sie Waren im Internet verkaufen?
Diese Produkte werden laut einer repräsentativen Umfrage von Bitkom besonders häufig im Internet privat verkauft
Quelle: Bitkom Research 2020
Zunächst ist es wichtig, dass Sie in Ihrem Angebotstext beispielsweise auf Plattformen wie eBay Kleinanzeigen mit
korrekten Formulierungen arbeiten. So können Sie als Verkäufer nämlich die Haftung ausschließen.
Generell sagt die Stiftung Warentest: "Ein Recht auf Umtausch oder Rücknahme gibt's bei Privatverkäufen nicht - egal ob auf einem Flohmarkt, bei eBay oder bei Kleinanzeigen." Unklare oder missverständliche Formulierungen können dagegen dazu führen, dass der Verkäufer die volle gesetzliche Sachmangelhaftung trägt. Und dann steht der Verkäufer zwei Jahre ab Lieferung dafür ein, dass die Ware so funktioniert, wie es der Käufer aufgrund der Artikelbeschreibung erwarten darf.
Haftung beim Privatverkauf ausschließen
Die Stiftung Warentest rät: Verkäufer, die bei gebrauchten Sachen nicht für Mängel haften wollen, müssen die "Sachmangelhaftung" ausschließen, was mit korrekten Formulierungen funktioniert. Ein Beispiel, wenn Sie beim Verkauf gebrauchter Sachen nicht für Mängel haften wollen: "Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus." Das ist laut Stiftung Warentest eindeutig, sicherheitshalber ergänzt werden sollte aber folgendes: "Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt."
Der Zusatz sei wichtig, wenn wiederkehrend etwas zum Verkauf angeboten wird, weil der Haftungsausschluss auch bei Privatverkäufern als allgemeine Geschäftsbedingung erscheine, sobald er für drei oder mehr Angebote verwendet wird. Weiter heißt es laut Stiftung Warentest: "Für solche AGB gelten verschärfte Voraussetzungen für den Ausschluss der Sachmangelhaftung. Er ist insgesamt unwirksam, wenn die Ergänzung zu Schadenersatzansprüchen fehlt."
Der Formulierungsvorschlag von Stiftung Warentest für den mehrfachen Neuwarenverkauf lautet: "Ich beschränke die Mangelhaftung auf ein Jahr ab Lieferung der Sache. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt."
Weiterhin ist es laut Stiftung Warentest wichtig zu wissen:
"Was in der Artikelbeschreibung steht, muss auch stimmen. Andernfalls haften Sie selbst dann, wenn sie die Sachmangelhaftung ausgeschlossen haben." Und: "Werden Schwächen und Fehler in der Artikelbeschreibung korrekt dargestellt, müssen Käufer sich mit der Ware zufrieden geben. Ein Mangel liegt nämlich nur dann vor, wenn die Ware schlechter ist, als der Käufer es erwarten durfte."

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Verkauf bei Ankaufportalen
Verkauf bei Ankaufportalen
Neben Privatverkäufen gibt es auch Ankaufportale oder auch Rückkaufportale im Internet, die beispielsweise gebrauchte Elektronik ankaufen.
Die Funktionsweise von Portalen wie rebuy, Backmarket und wirkaufens ist in der Regel etwas unkomplizierter und damit schneller als bei Privatverkäufen.
Wer beispielsweise ein Smartphone verkaufen will, muss nur wenige Angaben machen und bekommt nach kürzester Zeit
schon ein Angebot für das Gerät unterbreitet.
Ältere Smartphones auf Ankaufportalen verkaufen oder unter Umständen beim Kauf eines neuen Geräts in Zahlung geben
(Galaxy S10+ (l.) u. Z Flip 3 5G)
Bild: teltarif.de
Sollten Sie mit dem Angebot zufrieden sein, können Sie das Smartphone einpacken und in der Regel kostenfrei mit einem
Ihnen zur Verfügung gestellten Versandlabel an die Adresse des Ankaufportals schicken.
Wenn es um den Zustand des Geräts geht, sollten Sie wahrheitsgemäße Angaben machen, denn das Smartphone
wird von Experten bei den Ankaufportalen nochmals geprüft. Auch trotz wahrheitsgemäßer Angaben
kann es vorkommen, dass Ihnen nach der Expertenprüfung des Smartphones ein neues Angebot mit einem niedrigeren Preis unterbreitet wird. Sie können ablehnen und erhalten das Smartphone zurück.
Generell ist es empfehlenswert, vor dem Verkauf die Preise anderer Rückkaufportale zu vergleichen. Die Angebote können mitunter sehr unterschiedlich ausfallen. Weitere Details zu Rückkaufportalen lesen Sie in einem ausführlichen Ratgeber.
Vorverkaufsaktionen von Smartphone-Herstellern
Lohnenswert können auch Aktionen von Smartphone-Herstellern sein, wenn neue Modelle auf den Markt kommen, beispielsweise von Samsung. Der südkoreanische Konzern arbeitet mit dem Dienstleister Teqcycle zusammen, ältere Smartphone-Modelle beim Kauf eines neuen Modells je nach Aktion mit einem Bonus in Zahlung zu nehmen.
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