Retoure, Widerruf, Privatverkauf - das müssen Sie wissen
Was gilt bei Online-Marktplätzen?
Laut einer repräsentativen Befragung unter 1002 Personen des Branchenverbands Bitkom veräußern 72 Prozent in Deutschland mindestens einmal im Jahr gebrauchte oder neuwertige Gegenstände online, etwa jeder vierte (27 Prozent) mindestens einmal im Monat.
Die meisten Online-Verkäufer würden sich vor allem von Kleidung, Schuhen und Accessoires für Erwachsene (69 Prozent) und Kinder (56 Prozent)
trennen. Doch worauf müssen Privatverkäufer besonders achten, wenn sie Waren im Internet verkaufen?
Diese Produkte werden laut einer repräsentativen Umfrage von Bitkom besonders häufig im Internet privat verkauft
Quelle: Bitkom Research 2020
Zunächst ist es wichtig, dass Sie in Ihrem Angebotstext beispielsweise auf Plattformen wie eBay Kleinanzeigen mit
korrekten Formulierungen arbeiten. So können Sie als Verkäufer nämlich die Haftung ausschließen.
Generell sagt die Stiftung Warentest: "Ein Recht auf Umtausch oder Rücknahme gibt's bei Privatverkäufen nicht - egal ob auf einem Flohmarkt, bei eBay oder bei Kleinanzeigen." Unklare oder missverständliche Formulierungen können dagegen dazu führen, dass der Verkäufer die volle gesetzliche Sachmangelhaftung trägt. Und dann steht der Verkäufer zwei Jahre ab Lieferung dafür ein, dass die Ware so funktioniert, wie es der Käufer aufgrund der Artikelbeschreibung erwarten darf.
Haftung beim Privatverkauf ausschließen
Die Stiftung Warentest rät: Verkäufer, die bei gebrauchten Sachen nicht für Mängel haften wollen, müssen die "Sachmangelhaftung" ausschließen, was mit korrekten Formulierungen funktioniert. Ein Beispiel, wenn Sie beim Verkauf gebrauchter Sachen nicht für Mängel haften wollen: "Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus." Das ist laut Stiftung Warentest eindeutig, sicherheitshalber ergänzt werden sollte aber folgendes: "Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt."
Der Zusatz sei wichtig, wenn wiederkehrend etwas zum Verkauf angeboten wird, weil der Haftungsausschluss auch bei Privatverkäufern als allgemeine Geschäftsbedingung erscheine, sobald er für drei oder mehr Angebote verwendet wird. Weiter heißt es laut Stiftung Warentest: "Für solche AGB gelten verschärfte Voraussetzungen für den Ausschluss der Sachmangelhaftung. Er ist insgesamt unwirksam, wenn die Ergänzung zu Schadenersatzansprüchen fehlt."
Der Formulierungsvorschlag von Stiftung Warentest für den mehrfachen Neuwarenverkauf lautet: "Ich beschränke die Mangelhaftung auf ein Jahr ab Lieferung der Sache. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt."
Weiterhin ist es laut Stiftung Warentest wichtig zu wissen:
"Was in der Artikelbeschreibung steht, muss auch stimmen. Andernfalls haften Sie selbst dann, wenn sie die Sachmangelhaftung ausgeschlossen haben." Und: "Werden Schwächen und Fehler in der Artikelbeschreibung korrekt dargestellt, müssen Käufer sich mit der Ware zufrieden geben. Ein Mangel liegt nämlich nur dann vor, wenn die Ware schlechter ist, als der Käufer es erwarten durfte."
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