Urteil: Telekom wehrt sich erfolgreich gegen Internetsperren
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Mit einem gestern veröffentlichten Urteil gab das Verwaltungsgericht Köln der
Klage der Deutschen Telekom gegen eine Sperr-Anordnung
der Bezirksregierung Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen statt [Link entfernt]
(Az.: 6 K 5404/10). Die Bezirksregierung hatte
angeordnet, dass die Telekom den Zugang zum Internetangebot zweier großer
Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland DNS-basiert sperren solle.
Access Provider nicht für Inhalte verantwortlich
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Das Gericht entschied, dass dass die deutsche Telekom als bloßer
"Access-Provider" nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des
Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden
Sportwettenanbieter verantwortlich sei, auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit
wisse.
Des Weiteren könne die Telekom auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in Anspruch genommen werden. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe den Internet Service Provider gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle "Access-Provider" in Nordrhein-Westfalen zu haben. Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Klägerin eingegriffen.
Schlupflöcher für zukünftige Sperrungsanordnungen vorhanden
Mit den im Jahr 2010 angeordneten Sperr-Verfügungen zu den Webseiten bwin.com und tipp24.com hatte sich die Bezirkungsregierung Düsseldorf nur an zwei Unternehmen gewendet: Deutsche Telekom und Vodafone. Beide legten Klage gegen die Sperrungsanordnungen ein, die Telekom vor dem Verwaltungsgericht Köln, Vodafone vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Letzteres gab bereits im vergangenen Jahr der Klage von Vodafone statt [Link entfernt] (27 K 5887/10, 27 K 3883/11)- mit der gleichen Argumentation, die nun das VG Köln vorgebracht hat.
Auch hier wurde eine Einstufung des Internet Providers als Störer abgelehnt. Als Nicht-Störer sei der Provider selbst bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit von Inhalten einer Webseite nicht verantwortlich. Allerdings wird die Rechtswidrigkeit der Sperr-Anordnungen auch damit begründet, dass die Bezirksregierung diese nicht an alle in Nordrhein-Westfalen tätigen Internet Service Provider ausgegeben und damit den Gleichheitsgrundsatz habe. Inwiefern Anordnungen zu Internet-Sperren bei einem konzertierten Vorgehen der Behörden zukünftig erfolgreich sein könnten, wird sich also noch zeigen.