0900: Von sinnvoll bis Abzocke
0900: Von sinnvoll bis Abzocke
Bild: teltarif.de
Mehrwertdienste dürfen seit Anfang 2006 nur noch über die
Rufnummerngasse 0900 abgewickelt werden. Die früher genutzte und
durch zahllose Sex-Hotlines und Dialer in
Verruf gekommene Gasse 0190 steht hierfür nicht mehr zur Verfügung und wurde abgeschaltet.
Das Besondere an 0900er-Nummern: Bei der zuständigen Bundesnetzagentur können die Nutzer in einer Datenbank abfragen, wer die Mehrwertnummer geschaltet hat, wenn er sich beim Anbieter der Dienstleistungen beschweren möchte.
0900: Von sinnvoll bis Abzocke
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Seit dem 01.12.2021 ist der Einsatz von Dialern nach § 114 Abs. 1 TKG unzulässig. Bis Ende 2021 war der Betrieb auch nur unter strengen Auflagen, die wir auf einer gesonderten Ratgeberseite zusammengefasst haben, erlaubt. Die Nummerngassen 0900-0, 2, 4, 6, 7, 8 und 9 dienen als Reserve.
Nummerngasse | Kosten aus dem Festnetz der Telekom |
Mögliche Dienste |
0900-1 | frei tarifierbar Preis laut Ansage |
Information, Faxabruf |
0900-3 | frei tarifierbar Preis laut Ansage |
Unterhaltung (jedoch keine Erwachsenenunterhaltung), Faxabruf |
0900-5 | frei tarifierbar Preis laut Ansage |
beliebiger Inhalt, voranging Erwachsenenunterhaltung, Faxabruf |
Gespräche zu 0900er-Nummern sind frei tarifierbar. Es gibt jedoch gesetzliche Regeln, an die sich Anbieter der 0900er-Nummern bei der Tarifierung halten müssen. Gut für die Kunden: Warteschleifen müssen in jedem Fall kostenlos sein oder dürfen gar nicht erst entstehen. §112 TKG schreibt zur Tarifierung der 0900-Nummern:
Preise für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie insgesamt höchstens 3 Euro pro Minute betragen (...). Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
Preise für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen (...).
Wird der Preis von über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 6 Satz 3 zur Anwendung kommen. Der Preis nach Satz 1 darf höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. (...)
Über die Preisgrenzen der Absätze 1 bis 3 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
Gespräche, die pro Minute abgerechnet werden, werden durch die Netzanbieter aus Sicherheitsgründen nach einer Stunde getrennt. Eine derartige Zwangstrennung kennt das Gesetz bei Event-Berechnungen nicht.
Aus den Mobilfunknetzen sind die Nummern gegebenenfalls nicht erreichbar. Details dazu erfahren Sie auf unseren Ratgeberseiten zu Sonderrufnummernkosten für Vertragskunden, Prepaid-Kunden, und Discounter-Karten.

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