Handy und Internet: So gelingt die Kündigung
Handy und Internet: So gelingt die Kündigung
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Wer seinen Anbieter für Telefon und Internet kündigen will, muss einige Aspekte beachten. So müssen Sie zum Beispiel die Mindestvertragslaufzeit und den Kündigungszeitraum bei Ihrem bisherigen Anbieter im Blick behalten. Wer einen Laufzeitvertrag über mindestens 24 Monate abgeschlossen hat, kann diesen nicht vorher ohne wichtigen Grund kündigen. Hier lesen Sie Tipps, wie Sie Ihre Kündigung erfolgreich vornehmen können.
Soll ich selbst kündigen oder macht das mein neuer Anbieter?
Das hängt davon ab, ob Sie einen Mobilfunk-Vertrag für das Handy oder einen Festnetz-Anschluss für Telefon und Internet zu Hause kündigen wollen.
Wenn Sie den Anbieter für Ihren Telefon- und Internetanbieter zu Hause wechseln, stehen Sie besser da, wenn der neue Anbieter die Kündigung des bisherigen Vertrags übernimmt. Regeln die Anbieter das untereinander, muss Sie der alte Anbieter so lange weiter versorgen, bis der neue Anschluss tatsächlich geschaltet wird. Die Umschaltung darf nicht länger als einen Tag dauern. Läuft der Wechsel nicht reibungslos, erhalten Sie eine finanzielle Entschädigung und können sich an die Beschwerdestelle der Bundesnetzagentur wenden.
Wenn Sie einen Mobilfunk-Vertrag fürs Handy loswerden wollen, dann kündigen Sie selbst. Falls Sie Ihre Handynummer behalten wollen, denken Sie unbedingt an den rechtzeitigen Antrag auf kostenlose Portierung der Rufnummer.
In beiden Fällen gilt: Achten Sie auf die Kündigungsfrist! Viele Verträge enthalten eine Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung. Wenn der Kunde seinen Vertrag nicht bis drei Monate vor dem eigentlichen Ende der Laufzeit kündigt, darf sich der Vertrag automatisch und stillschweigend um jeweils einen Monat verlängern.
Darf sich der Vertrag nach 24 Monaten stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängern?
Nein, das ist nicht mehr erlaubt. Ist die Mindestvertragslaufzeit des 24-Monats-Vertrags abgelaufen, darf sich dieser nicht mehr automatisch und ungefragt um weitere 12 Monate verlängern, sondern nur noch um einen Monat. Hat der Kunde also die rechtzeitige Kündigung drei Monate vor Ablauf des Vertrags verpasst, bleibt er maximal noch einen weiteren Monat im Vertrag und nicht mehr ein weiteres Jahr. Dieser Passus gilt auch rückwirkend für alle bereits bestehenden Verträge.
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Sollte ich meine Kündigung in einer besonderen Form verschicken?
Der Gesetzgeber sieht die Textform vor, zu der auch die E-Mail gehört. Um für den Streitfall gerüstet zu sein, ist es wichtig, den Zugang der Kündigung beim Anbieter nachzuweisen. Generell bieten sich dabei verschiedene Möglichkeiten an:
- Am einfachsten ist stets die Kündigung über den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton auf der Homepage des Providers, der zum offiziellen Kündigungsformular führt.
- Ist der Kündigungszeitpunkt noch in einiger Ferne, reicht meistens eine E-Mail aus. Erfolgt daraufhin eine Kündigungsbestätigung, brauchen Sie keine weiteren Schritte mehr zu unternehmen.
- Rückt der Zeitpunkt für den beabsichtigten Kündigungstermin näher, können Sie Ihre Kündigung sicherheitshalber als Übergabe-Einschreiben mit Rückschein verschicken. Mit diesem können Sie den Zugang des Schreibens nachweisen. Rein rechtlich gilt aber die Textform, also auch eine E-Mail.
Muss ich die Kündigung vormerken und das anschließend dem Provider telefonisch bestätigen?
Nein. Die Online-Kündigungsvormerkung innerhalb des Kundencenters ist eine Masche der Provider, mit der diese ein Telefonat provozieren wollen. In diesem Telefonat werden Sie dann ganz sicher zum Bleiben überredet und Ihnen wird ein mehr oder wenig lukratives Rabatt-Angebot gemacht. Notwendig oder verpflichtend ist dieses Prozedere aber gar nicht: Eine an den Provider in Textform versandte Kündigung, beispielsweise über das offizielle Kündigungsformular (Kündigungsbutton), ist gültig.
Muss ein online abgeschlossener Vertrag auch online kündbar sein
Ja, das ist gesetzlich vorgeschrieben. Wer online Verträge anbietet, muss auch online seit dem 1. Juli 2022 einen leicht auffindbaren Kündigungsbutton anbieten, über den der Vertrag wirksam ohne weitere Nachfrage gekündigt wird.
Den Anbietern ist es gesetzlich vorgeschrieben, den Kündigungsbutton ohne Hürde anzubieten - und das bedeutet: Er muss außerhalb des Kundencenters (!) sein. Das ist der Grund, warum zahlreiche Kunden, die innerhalb des Kundencenters nach dem Kündigungsbutton suchen, dort meist nur die nicht rechtsverbindliche Kündigungsvormerkung vorfinden.
Natürlich muss eindeutig klar sein, dass es sich auch wirklich um den Kunden handelt, der gerade die Kündigung schickt. Ganz ohne Vorbereitung sind Kündigungsbutton und Kündigungsformular also nicht zu benutzen. Denn gerade weil kein Einloggen ins Kundencenter erforderlich ist, benötigt der Anbieter diverse Angaben. Und dazu zählen nicht nur Name, Adresse und Telefonnummer des Kunden, sondern auch die betreffende Rufnummer (bei einem Telekommunikationsvertrag), die Kunden- oder Vertragsnummer und ggf. das Geburtsdatum des Kunden, so wie es im Kundencenter hinterlegt ist.
Die Kündigung muss nach den gesetzlichen Vorgaben anschließend sofort in Textform vom Provider bestätigt werden.
Der Provider ändert den Vertrag - kann ich sofort kündigen?
Anbieter können auch weiterhin unter bestimmten Bedingungen den Vertrag mit dem Kunden einseitig ändern. In einem solchen Fall kann der Kunde aber ab sofort fristlos kündigen. Die Provider müssen ihre Kunden mindestens einen und höchstens zwei Monate vor der Änderung darüber informieren. Kunden können ihre Kündigung dann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Information erklären, allerdings frühestens für den Zeitpunkt der Gültigkeit der Änderung.
Falls die Änderungen ausschließlich zum Vorteil oder rein administrativer Art und ohne negative Auswirkungen sind, beziehungsweise wenn der Anbieter zu den Vertragsänderungen rechtlich verpflichtet ist, gilt das Recht zur sofortigen fristlosen Kündigung nicht.
Kann ich meine Geräte behalten, wenn ich einen Vertrag kündige bzw. mir ein Vertrag gekündigt wird?
Das kommt darauf an. Hat Ihnen der Provider das Handy oder den Router für einen symbolischen Preis verkauft, ist das Gerät seit der Übergabe Ihr Eigentum. Auf die Höhe des Preises kommt es nicht an. Der gekündigte Handy- oder auch Providervertrag ist von diesem Kaufgeschäft rechtlich unabhängig. Auch wenn während der Gewährleistungszeit Mängel an dem Gerät auftauchen, ist der Verkäufer weiter der richtige Ansprechpartner. Ob andere Verträge gekündigt wurden, interessiert hierbei nicht.
Aufpassen sollten Kunden, wenn Provider bei Verträgen Leihgeräte zur Verfügung stellen. In diesen Fällen hat der Betreiber nach Ende des Vertrages einen Anspruch darauf, die Geräte zurückzuerhalten. Werden Leihgeräte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgesandt, drohen Strafzahlungen.
Die ersten beiden Rechnungen meines Anbieters waren fehlerhaft. Habe ich ein Recht auf eine vorzeitige Kündigung?
Das kommt auf den Einzelfall an. Ein Vertrag über Tk-Dienstleistungen ist ein Dauerschuldverhältnis. Dauerschuldverhältnisse lassen sich aus einem "wichtigem Grund" auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wenn fortwährend in der Rechnung andere Posten auftauchen, als im abgeschlossenen Vertrag aufgeführt werden, kann die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar werden. Liegt der Grund in einer vertraglichen Verletzung, ist der Betreiber jedoch gem. § 314 Abs. 2 BGB vorher zur Abstellung aufzufordern.
Kleinere Fehler werden aber meistens nicht geeignet sein, einen Kündigungsgrund darzustellen. Im Streitfall müsste ein Richter die Interessen beider Vertragsparteien gegeneinander abwiegen. Werden nur einige SMS falsch berechnet, dürfte eine Unzumutbarkeit für den Richter nur schwer zu erkennen sein. Vielmehr dürfte er sich seiner Zeit beraubt sehen. Schaltet ein Netzbetreiber mehrfach fehlerhaft den Netzanschluss eines beruflich genutzten Handys ab, dürfte die Sachlage jedoch eine andere sein. Es muss davor gewarnt werden, vorschnell von einem "wichtigem Grund" zur Kündigung auszugehen.
Darf der Provider sofort nach der Kündigung mein Mail-Postfach abschalten?
Nein, das darf er inzwischen nicht mehr. Angesichts zahlreicher Freemail-Dienste und sicherer E-Mail-Dienste gibt es heutzutage kaum noch eine Veranlassung dazu, das vom Internet-Provider bereitgestellte Mail-Postfach als Haupt-E-Mail-Adresse zu verwenden. Hat man das allerdings gemacht und kündigt den Internet-Vertrag, darf der Provider den Kunden in Zukunft nicht mehr einfach aus dem Postfach ausschließen. Auch nach Vertragsende muss der Kunde weiterhin für eine gewisse Zeit Zugriff auf die E-Mails haben.
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