Österreich: Keine Rundfunkgebühr für Computer mit Internet
Österreich: Keine Rundfunkgebühr für Computer mit Internet
Bild @ Sergej Khackimullin - Fotolia.com, GIS / Montage: teltarif.de
Der Rundfunkbeitrag, ehemals GEZ, ist eine Zahlung, die die Mehrheit
der Deutschen wohl recht widerwillig leistet. Noch mehr Unwillen könnte nun nach einem Urteil
des Verwaltungsgerichtshof in Österreich (Zl. Ro 2015/15/00153 [Link entfernt]
)
aufkommen. Denn unsere Nachbarn haben eine etwas andere Definition von dem, was als Rundfunkempfangsgerät
gilt. Das aktuelle Urteil legt fest, dass die GIS Gebühren Info Service GmbH - das österreichische
Pendant des deutschen Rundfunkbeitrags - keine Rundfunkgebühren für Computer mit Internetanschluss fordern darf.
Österreich: Keine Rundfunkgebühr für Computer mit Internet
Bild @ Sergej Khackimullin - Fotolia.com, GIS / Montage: teltarif.de
Die GIS erhebt für den Österreichischen Rundfunk (ORF) die Rundfunkgebühren in Österreich. Die Zahlung
muss von allen Bürgern geleistet werden, die Rundfunkgeräte zum Empfang von öffentlich-rechtlichen
Programmen bereithalten. Die Höhe der Abgabe
wird nach Wohnort und Art des Empfangsgerätes berechnet.
So zahlen in Wien wohnhafte Österreicher monatlich die höchste Gebühr: 24,88 Euro für einen Fernseher
inklusive Radio und 7,18 Euro nur bei einem Radio. Am günstigsten kommen die Bewohner aus Vorarlberg
weg. Hier werden für einen Fernseher/Radio 19,78 Euro im Monat und für ein Radio 5,78 Euro berechnet.
Allerdings verlangte die GIS auch von Bürgern die Rundfunkgebühren für Radiogeräte, die lediglich einen am Internet angeschlossenen PC haben. Als Begründung gab die GIS an, dass Radioprogramme auch über das Internet abgerufen werden können. Ein Wiener, der in seiner Wohnung über einen Breitband-Internetanschluss sowie Notebooks mit Lautsprechern verfügt, klagte gegen seinen Gebührenbescheid und bekam Recht vom Bundesverwaltungsgericht.
Streaming aus dem Internet keine Rundfunkdarbietung
Der Empfang von Rundfunkprogrammen über Streaming aus dem Internet ist nicht als Rundfunkdarbietung zu qualifizieren, so das Gericht. In Österreich definiert der Gesetzgeber Rundfunkempfangsgeräte als solche Geräte, die "Rundfunktechnologien" verwenden, also über den drahtlosen terrestrischen Weg, Kabelnetze oder Satellit Programme empfangen können. Anders sehe es aus, wenn ein PC etwa mittels TV-, Radiokarte oder ein DVB-T-Modul Rundfunkprogramme empfangen kann. Im vorliegenden Fall verfügte der Computer des Klägers allerdings nicht über eines der genannten Empfangsmodule. Der PC des Klägers ist laut Gericht daher nicht als Rundfunkempfangsgerät zu werten und Rundfunkgebühren dürfen nicht erhoben werden. Der Bescheid der GIS wurde aufgehoben.
"Bei einem Abruf aus dem Internet sei keineswegs sichergestellt, dass ausreichende Serverkapazitäten bzw. Übertragungsbandbreiten im Netz zur Verfügung stünden, um zu einer gleichzeitigen und unbeschränkten Abrufbarkeit der Programmangebote durch alle potentiellen Empfänger und damit der rundfunktypischen Multicast-Fähigkeit zu gelangen. Die fehlerfreie und vollständige Übertragung sei nicht garantiert und von freien Kapazitäten abhängig ("Best-Effort-Dienst")", so die Erläuterung des Gerichts.
Laut GIS-Chef Harald Kräuter (im Interview mit dem Standard) haben etwa 30 Österreicher gegen ihren Gebühren-Bescheid Klage eingereicht. Die Zahl halte sich in Grenzen, da nur Wenige nur einen internetfähigen PC, nicht aber ein Radio besitzen, wie in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall. Wer den Rechtsweg beschritten hat, wird laut Kräuter sein Geld zurückbekommen, für alle anderen gelte die Regelung für die Zukunft.
Unterscheidung gilt nicht in Deutschland
Anders sieht die Sachlage allerdings hierzulande aus. Der Rundfunkbeitrag wird unabhängig davon erhoben, ob in einem Haushalt TV-Geräte, Radios oder internetfähige Computer vorhanden sind. Statt dessen gilt die Haushaltsabgabe: Seit dem 1. April dieses Jahres wird der reguläre Rundfunkbeitrag pro Wohnung mit 17,50 Euro pro Monat (ehemals 17,98 Euro) berechnet. Für Menschen mit Behinderungen, also Personen mit dem Merkzeichen "RF", gilt eine ermäßigte Beitragspflicht in Höhe von 5,83 Euro monatlich. Menschen mit sehr wenig monatlichem Einkommen können sich von der Zahlung befreien lassen.