Regierung will Klagen gegen Internet-Konzerne erleichtern
Justizminister Heiko Maas (SPD) will Verbraucher besser vor Datenmissbrauch schützen.
Bild: dpa
Wie bereits früher im Jahr angekündigt, will die Bundesregierung nun Klagen gegen Internetkonzerne erleichtern. Sie räumt nun auch Verbraucherschutzverbänden das Recht ein,
gegen Datenmissbrauch vorzugehen. Dazu ist eine Ergänzung des so genannten Unterlassungsklagegesetzes vorgesehen. Justizminister Heiko Maas (SPD) verschickte
einen entsprechenden Gesetzentwurf an die Kabinettskollegen, der Spiegel Online vorliegt.
Justizminister Heiko Maas (SPD) will Verbraucher besser vor Datenmissbrauch schützen.
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Mit dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Gesetzentwurf wolle die Bundesregierung laut Spiegel Online die
Position der Internetnutzer stärken, die derzeit oft Kosten und Mühen scheuen, um alleine gegen Handel mit ihren Daten vorzugehen. Klagen von Verbraucherverbänden oder Handelskammern waren bislang nur möglich, wenn durch die
allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Datenschutzvorschriften verstoßen wurde. Künftig sollen die Organisationen leichter und selbstständig gegen den
Missbrauch vorgehen können. Dafür sollen alle datenschutzrechtlichen Vorschriften für Unternehmen in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze aufgenommen
werden. Dies betrifft beispielsweise Regeln zur internen Verwendung von Daten oder zur Weitergabe an Dritte für Werbezwecke.
Internet-Konzerne sollen sensibler werden
"Der Einzelne allein kann sich gegen große Internetfirmen nur schwer wehren", sagte Justizminister Maas gegenüber Spiegel Online. Vom Klagerecht für die Verbände erhofft sich der SPD-Politiker, dass Internetkonzerne künftig sensibler mit den Daten ihrer Kunden umgehen. "Wer die Privatsphäre seiner Kunden verletzt, kann nicht mehr hoffen, dass er ungeschoren davon kommt", so Maas.
Ein Bestandteil des neuen Gesetzes ist zudem eine Änderung der Kündigungsregeln. Verbrauchern sollen künftig leichter aus Verträgen mit Internetkonzernen aussteigen können. Dazu soll eine Erklärung in Textform ausreichen und nicht mehr in Schriftform eingereicht werden müssen.
Wir berichteten bereits über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München I, nach dem der Betreiber eines Online-Portals auch eine Kündigung per E-Mail akzeptieren musste, obwohl er in seinen AGB eine Kündigung auf postalischem Weg verlangt hatte. Das Gericht erklärte die komplette Regelung in den AGB für rechtswidrig, weil sie übersteigerte Formerfordernisse wie die Angabe von Benutzername, Kundennummer, Transaktionsnummer und Vorgangsnummer beinhalte. Weil der gesamte Vertrag im Internet abgeschlossen wurde, also ausschließlich in digitaler Textform bestand, sei eine Kündigung in digitaler Form ebenfalls gültig.