Diskussion

Kabel BW: Preisanpassungsklausel in AGB rechtlich unwirksam?

teltarif.de im Gespräch mit IT-Fachanwalt Hagen Hild und Kabel BW
Von Marleen Frontzeck-Hornke

Kabel BW erhöht zum 1. April in seinen Tarifen, die Telefonie als Bestandteil umfassen, die Preise zu einigen Gesprächszielen. Deshalb hat sich der Kabelnetz­betreiber nun doch dazu ent­schlossen, den betroffenen Kunden ein sogenanntes Sonder­kündigungs­recht einzuräumen. Die Rechte für die Tarif-Kündigung hat Kabel BW in den neuen AGB verankert. Wir haben mit dem Fachanwalt für IT-Recht Hagen Hild der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen sowie mit dem Unternehmen selbst gesprochen. Dabei wurden rechtliche Fragen zur Preis­anpassungs­klausel in den AGB von Kabel BW diskutiert. Ist die Preis­anpassungs­klausel in den Kabel-BW-AGB möglicher­weise unwirksam und was rät Hagen Hild den betroffenen Kunden?

Speziell geht es um die Preis­anpassungs­klausel der derzeitigen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen unter Ziffer 2 - diese lautet:

"2.3 Kabel BW kann die für die in Ziffer 1.1 genannten Leistungen vereinbarten Preise anpassen, soweit dies zum Ausgleich von Kostensteigerungen erforderlich ist, z. B. wenn die Kosten für die Beschaffung der zur Leistungserbringung notwendigen Vorleistungen Dritter gestiegen sind.

Kabel BW im Gespräch Kabel BW im Gespräch
Bild: Kabel BW
2.4 Kabel BW wird dem Kunden beabsichtigte Anpassungen nach Ziffern 2.1 bis 2.3 mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail oder schriftlich mitteilen. Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich, gelten die Änderungen als genehmigt und werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Vertragsbestandteil. Kabel BW wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen besonders hinweisen."

Hild sieht Preisanpassungsklausel aus diversen Gründen als unwirksam

Der IT-Anwalt Hagen Hild erklärt zunächst die geltende Rechtslage, nach der "grundsätzlich bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von über 4 Monaten eine Preisanpassung erfolgen kann, sofern eine wirksame Preisanpassungsklausel vorliegt." Allerdings sieht Hild die Preisanpassungsklausel als unwirksam an, schon weil sie wirksam formuliert sein müsse, was hier aber nicht der Fall sei. Hild: "Insbesondere ist eine unwirksam formulierte Preisanpassungsklausel, die dem Verwender eine Preiserhöhung über die tatsächlich gestiegenen Kosten zulässt und die es diesem ermöglicht einen Gewinn auszuweiten, sicherlich nicht im Interesse eines Verbrauchers. Dieser hat einen Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen getroffen, wozu insbesondere die Höhe des Preises gehört. In keiner Weise ergibt sich aus der Klausel Ziffer 2.3 eine Obergrenze für eine Erhöhung. Es wird in der Klausel lediglich ausgesagt, dass der Anlass einer Preiserhöhung eine Kostensteigerung sein muss. Jedoch ist weder die entsprechende Höhe einer Kostensteigerung angegeben, noch sonst eine Obergrenze vereinbart. Die Klausel muss daher Grund und Umfang der Erhöhung konkret festlegen."

Kabel BW wiederum ist der Ansicht, dass die Preisanpassungsklausel in den AGB wirksam sei, "weil eine Preiserhöhung innerhalb der ersten vier Monate nach Vertragsschluss gemäß § 309 Nr. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist. Solche Preisanpassungsklauseln sind vielmehr ein anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen." Außerdem sei eine "Obergrenze für eine Preisanpassung vorliegend nicht erforderlich. Die Preisanpassungsklausel ermöglicht Kabel BW auch keine einseitige Erhöhung der ursprünglichen Gewinnspanne." Dabei betont Kabel BW, dass den Kunden bereits schon seit längerer Zeit ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werde, sofern eine Preisanpassung vorgenommen werde.

Laut IT-Fachanwalt Hild ist eine Preisanpassungsklausel aber unwirksam, "wenn sie keine nachvollziehbare Begrenzung enthält. Ebenfalls muss dem Kunden bei Sinken der Kosten spiegelbildlich ein Recht auf Preisherabsetzung zustehen. Insbesondere ergibt sich meines Erachtens nicht aus dem Wort 'soweit' eine Begrenzung, die eine Erhöhung lediglich in dieser Höhe zulässt. Vielmehr besagt die Formulierung 'soweit' lediglich, dass eine Kostensteigerung auf Seiten von Kabel BW der Anlass dafür ist, dass auch Kabel BW seine Kosten erhöhen kann. Dass die Klausel keine Minderungspflicht bei Kostensenkung enthält, dürfte selbst für Laien offensichtlich sein. Insofern mag es sein, dass Kabel BW auch Kosten gesenkt hat, dies ändert jedoch nichts an der Unwirksamkeit der Klausel."

Lesen Sie auf der nächsten Seite, was der IT-Fachanwalt Hagen Hild den betroffenen Kunden rät.

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