Recht auf Breitband-Internet: So fordern Sie es ein
Mit dem Erfolg des Internets wuchs der Wunsch, dass baldmöglichst jeder Bürger einen vernünftig nutzbaren Internetanschluss bekommt. Jahrelang sah die Realität aber ganz anders aus - insbesondere in ländlichen Gebieten: Entweder gab es gar kein Internet oder nur im Schneckentempo beziehungsweise mit ständigen Verbindungs-Abbrüchen.
Schon früh wuchs der Wunsch danach, dass der Gesetzgeber ein einklagbares Recht auf einen schnellen Internetanschluss formuliert. Doch die Diskussionen über die Umsetzbarkeit und praktische Ausgestaltung eines Rechts auf Breitband-Internet zogen sich über viele Jahre hin. Erst in den Jahren 2021 und 2022 wurde dieses Recht für alle Bürger in Deutschland endgültig eingeführt.
Recht auf Breitband-Internet: So fordern Sie es ein
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In diesem Ratgeber erläutern wir, wer unter dieses Recht fällt, wie Sie als Verbraucher dieses Recht geltend machen können und wie das von der Bundesnetzagentur festgelegte Prozedere funktioniert.
Ein kurzer Rückblick
Schon rund um die Jahrtausendwende gab es in Deutschland die Idee, schnelles Internet als Universaldienst zum Bestandteil der Grundversorgung für alle Bürger zu machen - vergleichbar mit anderen Bereichen der Grundversorgung wie Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung, Postzustellung, Abfallentsorgung, Ärzte und Krankenhäuser, Bildungs- und Kultureinrichtungen usw.
Doch entweder wurde dieses Grundrecht nur unzureichend umgesetzt und viel zu lasche Mindestvorgaben wie 56 kBit/s festgelegt. Oder die Vorgabe (von beispielsweise mindestens 50 MBit/s) war eine rein politische Vorgabe im Rahmen der "Breitbandstrategie der Bundesregierung", die aber nie als einklagbares Recht umgesetzt wurde.
Zu der langjährigen Verzögerung eines Rechts auf Breitband-Internet hat auch die Lobby-Arbeit der Breitband-Verbände beigetragen, die sich über viele Jahre gegen die Einführung eines Breitband-Universaldienstes gewehrt haben. Schließlich formulierte die EU in der EU-Richtlinie 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 eine Vorgabe für einen Universaldienst in der Telekommunikation, den auch Deutschland in geltendes Recht umsetzen musste.
Die neue Regelung im Telekommunikationsgesetz
Erst zum 1. Dezember 2021 trat dann eine Version des deutschen Telekommunikationsgesetzes in Kraft, die erstmals ein einklagbares Recht auf einen schnellen Internetzugang für alle Bürger beinhaltete. Im Telekommunikationsgesetz ist in § 156 bis § 163 nun vorgegeben: Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die durch die Bundesnetzagentur verpflichtet worden sind, einen Anspruch auf Versorgung mit den von der Verpflichtung umfassten Telekommunikationsdiensten, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, an ihrer Hauptwohnung oder an ihrem Geschäftsort. Der dienstverpflichtete Anbieter hat die Versorgung innerhalb der von der Bundesnetzagentur festgelegten Frist nach Geltendmachung durch den Endnutzer sicherzustellen. Mindestens verfügbar sein müssen Sprachkommunikationsdienste sowie ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort.
Meldet sich kein Anbieter freiwillig, wird einer von der Bundesnetzagentur zur Versorgung verpflichtet
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Jeder Anbieter, der auf dem Markt der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten tätig ist, ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach dem TKG erbracht werden kann. Die Feststellung, dass der Bürger unterversorgt ist, trifft die BNetzA. Sofern kein Unternehmen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung schriftlich oder elektronisch gegenüber der BNetzA zusagt, sich zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten zu verpflichten, dann benennt die BNetzA eines oder mehrere dieser Unternehmen, die Dienste einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz zu erbringen.
Die neue Regelung in der TK-Mindestversorgungsverordnung
Eine Mindestgeschwindigkeit wurde allerdings erst in den darauffolgenden Monaten nach Inkrafttreten des TKG diskutiert und festgelegt, diese liegt seit Sommer 2022 bei mindestens 10 MBit/s im Downstream, 1,7 MBit/s im Upstream und einer Latenz von höchstens 150 Millisekunden. Wer noch keinen Anschluss mit mindestens diesen Werten erhalten kann, soll sich bei der BNetzA melden. Denn erstmals hat der Gesetzgeber - vertreten durch die BNetzA - ein Verfahren festgelegt, mit dem Bürger ihr Recht auf einen schnellen Internetzugang geltend machen können. Zusätzlich zum Telekommunikationsgesetz gibt es hierfür die Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV).
Mit der erstmaligen Festlegung startet die BNetzA übrigens eine dynamische Entwicklung, die sich an den zukünftigen Bedürfnissen orientiert. Die Festlegung ist also nur ein Anfang. Die Werte werden jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Ein voranschreitender Gigabitausbau wird dafür sorgen, dass die festgelegten Werte ebenfalls ansteigen werden.
So gehts: Die Mindestversorgung einfordern
Wer aktuell keine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach den obigen Vorgaben hat und auch kein Telekommunikationsanbieter eine Versorgung in Aussicht stellt, sollte sich an die Bundesnetzagentur wenden und dafür das Kontaktformular Telekommunikation verwenden. Hier muss dann der Punkt "Versorgung mit Telekommunikation" ausgewählt werden.
Der Bürger muss dann der BNetzA die Situation schildern, und die Behörde geht dem anschließend nach. Das heißt, die BNetzA prüft die Angaben und kann dann offiziell eine Unterversorgung feststellen und die Telekommunikationsanbieter informieren. Innerhalb von einem Monat können sich die Telekommunikationsanbieter dann bei der BNetzA melden, um eine angemessene Versorgung anzubieten. Sollte sich kein Anbieter melden, kann die BNetzA ein oder mehrere Unternehmen verpflichten, ein Versorgungsangebot zu machen und, falls der Betroffene dieses Angebot annimmt, diesen ans Telekommunikationsnetz anschließen lassen.
Innerhalb von spätestens vier Monaten wird die BNetzA dann also eines oder mehrere Unternehmen verpflichten, ein Angebot für die Mindestversorgung zu machen. Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen. Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfügung steht, hängt zum Beispiel davon ab, ob erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind.

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Das müssen Betroffene beachten
Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten legt nicht fest, mit welcher Technik das Mindestangebot erbracht werden soll. Es besteht also kein Anspruch auf Anschluss an eine bestimmte Technik, zum Beispiel Glasfaser. Auch in den Fällen, in denen Unternehmen durch die Bundesnetzagentur zu einer Versorgung verpflichtet werden, erfolgt die Verpflichtung unabhängig von der angebotenen Technik. Ziel der Maßnahmen der Bundesnetzagentur ist allerdings, dass die Mindestbandbreite in der Hauptwohnung oder am Geschäftsort verfügbar ist, und zwar dauerhaft und nicht nur in Ausnahmefällen (wie oft bei den bisherigen "bis-zu"-Angaben der Provider).
Eine freie Wahl des Anbieters wird nur dann möglich sein, wenn sich mehrere Telekommunikationsunternehmen bereit erklären, dem Bürger ein Vertragsangebot zu machen. Ansonsten wird es nur ein Angebot geben: Entweder durch ein freiwilliges Angebot eines Telekommunikationsunternehmens oder durch die Verpflichtung der Bundesnetzagentur.
Die Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten ist für Verbraucher laut dem TKG "zu einem erschwinglichen Preis" anzubieten. Dieser orientiert sich an der Entwicklung der Preise für Telekommunikationsdienste. Daher werden die Entwicklung und die Höhe der Preise durch die Bundesnetzagentur beobachtet. Entsprechende Grundsätze werden aktuell erarbeitet und später veröffentlicht.
Ein Recht auf die Versorgung mit einer bestimmten Technik (wie zum Beispiel Glasfaser) gibt es nicht.
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Das Mindestangebot bedeutet übrigens nicht, dass es nur noch Telefon und Internet im Paket gibt. Der Verbraucher hat zwar ein Recht auf Versorgung mit dem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Internetzugangsdiensten, aber keine Pflicht, beides abzunehmen. Sollten er Internetdienste nicht nutzen, kann er auch nur einen reinen Telefonanschluss beantragen.
Die Bundesnetzagentur kann die Unternehmen übrigens nur dazu verpflichten, die Mindestversorgung anzubieten. Wenn ein entsprechendes Angebot zur Verfügung steht, das die Mindestanforderungen zu einem für Verbraucher erschwinglichen Preis erfüllt, sind weitere Buchungsmöglichkeiten zulässig. Ist dies technisch möglich, steht es dem Verbraucher und dem Anbieter frei, sich vertraglich auf eine anders ausgestaltete Versorgung zu einigen (zum Beispiel mit höherer Internetgeschwindigkeit zu einem höheren Preis).
Der DSL- oder Kabel-Provider hat Highspeed versprochen, doch der Anschluss liefert bei weitem nicht die versprochene Geschwindigkeit: Dann kann der Kunde kündigen oder den Preis mindern. In einem separaten Ratgeber erläutern das offizielle Prozedere hierfür.


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