Analyse: Neue Entgelte für Layer-2-Bitstrom-Vorleistungen der Telekom
Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott
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Der vorliegende Artikel vergleicht die von Telekom Deutschland am 6. Oktober 2020 bei der Bundesnetzagentur beantragten monatlichen Überlassungsentgelte für den Zugang von Wettbewerbern zu einem einheitlichen Bitstrom-Produkt auf Basis von Ethernet-Bitstrom (Layer-2-Bitstrom-Access [L2-BSA]) VDSL 25/50 MBit/s, VDSL 100 MBit/s und VDSL 175/250 MBit/s [Link entfernt]
mit den derzeit gültigen Preisen sowie den tatsächlichen Kosten der Vorleistungen. Aus den Vergleichsergebnissen werden Schlussfolgerungen für die zukünftige Regulierung von Überlassungsentgelten für L2-BSA sowie für die Telekommunikationsgesetz-Novelle 2021 gezogen.
Zunehmende Wettbewerbsbedeutung von Layer-2-Bitstrom-Vorleistungen
Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott
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Zahlreiche alternative Festnetzbetreiber in Deutschland greifen auf verschiedene Vorleistungsvarianten
des ehemaligen Monopolinhabers Telekom Deutschland zurück, um
Endkunden stationäre breitbandige Internetanschlüsse anbieten zu können. Dabei hat in den
letzten Jahren der Zugang zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung (TAL) am Hauptverteiler
(HVt) oder Kabelverzweiger (KVz) für Telekom-Konkurrenten erheblich an Bedeutung verloren.
Hauptgrund für die zurückgehende Nachfrage alternativer Carrier nach entbündelten TAL ist, dass sie mit dieser Vorleistung in der Regel keine eigenen Very High Bitrate Digital Subscriber Line (VDSL) Produkte im Endkundenmarkt anbieten können, wenn Telekom Deutschland als Pionier KVz mit Glasfaser angebunden und mit Vectoring-Technik aufgerüstet hat. An die Stelle von TAL-Anmietungen ist vielfach der Bezug von L2-BSA-Vorleistungen getreten, bei denen Telekom Deutschland dezentral/lokal an derzeit 897 Netzzugangspunkten (= Broadband Network Gateways [BNG]) Datenströme mit einer definierten Maximalgeschwindigkeit, die sich zwischen 25 MBit/s und 250 MBit/s bewegt, aus dem regionalen Konzentratornetz eines Wettbewerbers übernimmt, um sie zu stationären Endkundenanschlüssen zu transportieren, oder von einem Endkundenanschluss abgehende Datenströme an einen Wettbewerber übergibt.
L2-BSA versetzt Telekom-Konkurrenten, die Endkunden nicht über eigene Anschlussnetze technisch erschließen, in die Lage, VDSL-Anschlüsse zu vermarkten. Dementsprechend nahm die Zahl der von Telekom-Wettbewerbern angemieteten TAL von 6,42 Mio. Ende September 2017 auf 4,24 Mio. Ende September 2020 ab (-34,0%). Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der von Wettbewerbern bei Telekom Deutschland nachgefragten VDSL-Bitstromanschlüsse von 3,49 Mio. auf 6,29 Mio. (+80,4%).
Für L2-BSA von der Bundesnetzagentur genehmigte Überlassungsentgelte haben damit eine enorme Relevanz dafür, inwiefern es Telekom-Wettbewerbern möglich ist, Endkunden preislich gegenüber Telekom Deutschland konkurrenzfähige VDSL-Anschlüsse anzubieten. Darüber hinaus wirken sie sich auf die preisliche Attraktivität von L2-BSA relativ zu alternativen Telekom-Vorleistungsprodukten (insbesondere KVz-TAL und an derzeit 66 Standorten zentral übernommene/abgegebene Bitströme bzw. Layer-3-BSA) und damit auf die Anreize von Wettbewerbern, in eigene Netztechnik zu investieren, aus.
Vor diesem Hintergrund sind Vergleiche der von Telekom Deutschland beantragten monatlichen Überlassungspreise für L2-BSA, die ab 1. April 2021 angewendet werden sollen, mit (a) den zuvor gültigen Entgelten und (b) den tatsächlichen Kosten von Telekom Deutschland für diese Vorleistung von großem Interesse, um Effekte der etwaigen Genehmigung dieser Entgelte auf den Wettbewerb im deutschen Endkundenmarkt für schnelle Internetanschlüsse an festen Standorten abschätzen zu können. Derartige Vergleiche haben wir in einer von 1&1 Telecom beauftragten Studie vorgenommen, deren Ergebnisse nachfolgend im Anschluss an eine Erklärung der von Telekom Deutschland gewählten Grundstruktur für L2-BSA-Überlassungsentgelte zusammengefasst werden.
Struktur der aktuellen und beantragten Überlassungsentgelte für Layer-2-Bitstrom- Vorleistungen
Prof. Dr. Peter Winzer
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Bei den monatlichen Überlassungsentgelten für L2-BSA werden bislang als Preisvarianten
für drei Stufen von Empfangsbandbreiten (25/50 MBit/s, 100 MBit/s, 175/250 MBit/s) gestaffelte
Standardpreise und mengenrabattierte Preise in regionalen sowie bundesweiten „Kontingentmodellen“ [Link entfernt]
unterschieden. Preise in Kontingentmodellen zeichnen sich dadurch
aus, dass ein alternativer Carrier bei einer Vertragslaufzeit von vier Jahren für mindestens
6% bzw. 3% der zu einem bestimmten Stichtag in einem mit VDSL ausgebauten Telekom-Ortsnetz
bzw. im gesamten deutschen VDSL-Ausbaugebiet von Telekom Deutschland ansässigen Haushalte und
Unternehmensstandorte eine einmalige Vorauszahlung („Upfrontzahlung“) pro Bezugseinheit
leistet.
Für die unabhängig vom Vermarktungserfolg eines alternativen Carriers an Telekom Deutschland zu entrichtende Zahlung überlässt Telekom Deutschland den VDSL-Bitstrom zu einem gegenüber dem Standardpreis reduzierten Entgelt pro von einem Wettbewerber tatsächlich gewonnenen Breitbandanschlusskunden. Telekom Deutschland behält in ihrem Antrag vom 6. Oktober 2020 die Unterscheidung von drei Preisvarianten für drei Bandbreitenstufen prinzipiell bei. Im Detail wird aber bei den mengenrabattierten Preisen, die nun als regionales bzw. bundesweites „Commitment-Modell“ bezeichnet werden, die Entgeltmechanik dahingehend modifiziert, dass über zehn Jahre für mindestens 6% bzw. 3% der Bezugseinheiten in einer VDSL-Region bzw. im bundesweiten VDSL-Ausbaugebiet von Telekom Deutschland ein jährlich im voraus fälliger „Commitment-Preis“ zu zahlen ist und Telekom Deutschland im Gegenzug wiederum den VDSL-Bitstrom zu einem gegenüber dem „Einzelabnahme- Preis“ reduzierten Entgelt pro von einem Wettbewerber tatsächlich akquiriertem Breitbandanschlusskunden überlässt.
Die folgenden Analysen konzentrieren sich auf die bundesweiten Kontingent- bzw. Commitment-Überlassungspreise, da die anderen zwei Preistypen in der Praxis von alternativen Carriern kaum nachgefragt werden.
Vergleich der aktuellen und beantragten L2-BSA-Vorleistungsentgelte
Legt man die oben umrissenen Vorabzahlungen auf die einzelnen Monate um, ergeben sich inklusive der monatlichen Überlassungspreise im von Telekom Deutschland angestrebten bundesweiten Commitment-Modell monatliche Entgelte von 15,22 Euro für VDSL 25/50 bzw. 17,22 Euro für VDSL 100 bzw. 19,22 Euro für VDSL 175/250. Die neuen Monatsentgelte übersteigen die Werte im aktuellen bundesweiten Kontingentmodell (13,62 Euro für VDSL 25/50; 15,35 Euro für VDSL 100; 20,44 Euro für VDSL 175/250), um 11,7% für VDSL 25/50 und 12,2% für VDSL 100; die L2-BSA VDSL 175/250-Preise gehen dagegen um 6,0% zurück.
Um die zu erwartenden Auswirkungen dieser Preisveränderungen auf Telekom-Wettbewerber insgesamt abzuschätzen, ist eine Prognose der Zahl der von ihnen nachgefragten L2-BSA in den drei Bandbreitenstufen, die bei Fortbestand der bislang genehmigten Entgelte in der voraussichtlichen nächsten Regulierungsperiode von April 2021 bis März 2024 wahrscheinlich ist, erforderlich. Gemäß unserem Marktmodell würde ohne Preisänderung die Zahl der von Telekom-Wettbewerbern insgesamt abgenommenen L2-BSA von 4,07 Millionen im April 2021 auf 5,74 Millionen im März 2024 ansteigen.
Hier ist zu beachten, dass sich die Struktur der Nachfrage in Richtung auf höhere Bandbreiten verschieben wird. Nach unseren Analysen werden im Zeitraum April bis Dezember 2021 von den L2-BSA aller Wettbewerber im Mittel 72% auf VDSL 25/50 MBit/s, 23% auf VDSL 100 MBit/s und 5% auf VDSL 175/250 MBit/s entfallen. Bis zum März 2024 ist mit einer Verschiebung der L2-BSA-Bandbreitenverteilung auf 58% VDSL 25/50 MBit/s, 28% auf VDSL 100 MBit/s und 14% auf VDSL 175/250 MBit/s im Durchschnitt des ersten Quartals 2024 zu rechnen. Unter diesen Annahmen würde eine Genehmigung der von Telekom Deutschland beantragten L2-BSA-Überlassungsentgelte im bundesweiten Commitment-Modell allein von April 2021 bis März 2024 dazu führen, dass Wettbewerber im Vergleich zu den entsprechenden bisherigen Konditionen rund 242 Millionen Euro mehr an Telekom Deutschland abzuführen hätten.
Über diese Zusatzzahlungen hinaus wird für Telekom-Wettbewerber die ökonomische Attraktivität des angestrebten Commitment-Modells relativ zum heutigen Kontingentmodell auch durch die Verlängerung der Laufzeit auf 10 Jahre merklich negativ beeinflusst, da mittelfristig VDSL-Anschlüsse auf Basis von Kupferleitungen gegenüber echten Glasfaseranschlüssen (Fiber-To-The-Building/-Home [FTTB/H]) kaum mehr wettbewerbsfähig sein werden und der Telekom-Antrag keine Migrationspfade zu FTTB/H-Anschlüssen beinhaltet.
Vergleich von beantragten L2-BSA-Vorleistungsentgelten mit tatsächlichen L2-BSA-Vorleistungskosten
Die derzeit gültigen L2-BSA-Entgelte wurden von der Bundesnetzagentur weitgehend aus Wiederbeschaffungswerten für Investitionen in Netztechnik, die zur Produktion von L2-Bitstromvorleistungen benötigt wird, abgeleitet. Dabei berücksichtigt die Behörde nicht in hinreichendem Ausmaß, dass Telekom Deutschland derartige Investitionen in der Realität gar nicht vornimmt, sondern lediglich Auszahlungen für Netzelemente tätigt, die aufgrund des Überschreitens ihrer maximalen technischen Nutzungsdauer bei fortbestehender Endkundennachfrage zu ersetzen sind. Die Summe aus derartigen Ersatzinvestitionen, dem Restwert von noch für L2-BSA-Vorleistungen in Betrieb befindlichen Netzelementen und den laufenden Netzbetriebskosten bestimmen die tatsächlichen Kosten für einen typischen L2-BSA. Sie umfassen wiederum vier Hauptkomponenten: (1) Kosten zur Anbindung von KVz an BNG über unbeschaltete Glasfaserkabel und Kabelkanalanlagen, (2) Kosten für den Datentransport von KVz zu BNG, (3) Kosten für Multifunktionsgehäuse und (4) Kosten für KVz-TAL.
Für jede dieser Komponenten wurden unter Rückgriff auf frühere Beschlüsse der Bundesnetzagentur, aktuelle Marktdaten und eigene Kostenmodelle Jahreswerte im Zeitraum 2016 bis 2020 bestimmt und pro Jahr addiert. Demnach bewegen sich die tatsächlichen monatlichen Kosten für einen typischen L2-BSA in dem Fünf-Jahres-Zeitraum im Durchschnitt auf 8,79 Euro bei einem Minimum von 8,63 Euro im Jahr 2019 und einem Maximum von 8,96 Euro im Jahr 2016. Hierbei ist die KVz-TAL mit einem Kostenanteil von 45% bis 55% die Komponente mit dem größten Gewicht.
Bei den Werten ist noch nicht berücksichtigt, dass Telekom-Investitionen in den VDSL-Ausbau bis Mitte 2018 mit mindestens 1,5 Milliarden Euro aus öffentlichen Mitteln vom Bund, den Bundesländern und den Kommunen subventioniert wurden. Bezieht man diese Förderung mit ein, dann sinken die tatsächlichen monatlichen L2-BSA-Überlasssungskosten im Jahr 2020 von 8,87 Euro um 0,38 Euro auf 8,49 Euro. Diese Berechnungsergebnisse implizieren für die anstehende Festlegung neuer L2-BSA-Überlassungsentgelte ab April 2021, dass für die Bundesnetzagentur nur Preise genehmigungsfähig sein sollten, die 9,00 Euro pro Monat nicht überschreiten.
Die Behörde verfügt u.a. gemäß Erwägungsgrund (Erwg.) 191 Richtlinie (EU) 2018/1972 bei der Festlegung der L2-BSA-Entgelte ab 1. April 2021 auch über den Spielraum, „jegliche frühere Entscheidung zu ändern ..., wenn dies im Interesse der Nutzer und eines nachhaltigen Dienstewettbewerbs ist“. Die Behörde darf also vom Wiederbeschaffungskostenansatz zu einer Kalkulation auf der Grundlage tatsächlicher Kosten wechseln. Sie sollte diese Möglichkeit zur Schaffung einer notwendigen Voraussetzung für die Sicherung einer hohen Wettbewerbsintensität auf dem deutschen Endkundenmarkt für Hochleistungsbreitbandanschlüsse durch monatliche Entgeltvorgaben unterhalb von 9,00 Euro auch nicht vorübergehen lassen.
Höhere Überlassungsentgelte: Impuls für den Ausbau von FTTB-/H-Anschlüssen durch Telekom Deutschland?
Insgesamt sprechen unsere Analysen dafür, dass schon die bis Ende März 2021 genehmigten
- Standard-L2-BSA-Überlassungsentgelte von monatlich 18,02 Euro für VDSL 25/50, 19,10 Euro für VDSL 100 und 23,37 Euro für VDSL 175/250 die tatsächlichen Kosten dieser Vorleistungen um mindestens 50% übersteigen;
- L2-BSA-Überlassungsentgelte im bundesweiten Kontingentmodell von monatlich 13,62 Euro für VDSL 25/50, 15,35 Euro für VDSL 100 und 20,44 Euro für VDSL 175/250 (jeweils inklusive anteiliger Einmalentgelte von 1,87 Euro) um mindestens ein Drittel über den tatsächlichen Kosten dieser Vorleistungen liegen.
In politischen Kreisen wird derzeit die Ansicht vertreten, dass die Festsetzung von L2-BSA-Überlassungsentgelten weit über den tatsächlichen Kosten gerechtfertigt sei, weil so Telekom Deutschland Finanzmittel zugeführt werden können, die den Ausbau von FTTB-/H-Anschlüssen durch den Incumbent beschleunigen würden. Diese Position überzeugt nicht. So haben schon in den letzten drei Jahren die von Telekom-Wettbewerbern für L2-BSA geleisteten „Geschenkzahlungen“ von mehr als 490 Mio. Euro über den tatsächlichen Kosten der Vorleistungen nicht dazu geführt, dass der Incumbent den Ausbau eigener FTTB-/H-Anschlüsse vorangetrieben hat.
Diese fehlende Verknüpfung ist aus mindestens drei Gründen nicht erstaunlich. Erstens hängen Investitionen in FTTB-/H-Anschlussnetze betriebswirtschaftlich primär von deren Rentabilität und nicht von der Verfügbarkeit von Finanzmitteln ab, mit denen Wettbewerber solche Telekom-Investitionen unterstützen. Zweitens ist nicht gewährleistet, dass Telekom Deutschland durch überhöhte L2- BSA-Entgelte gewonnene zusätzliche finanzielle Spielräume tatsächlich für den FTTB-/H-Ausbau und nicht für andere strategische Projekte (z.B. den Ausbau des Mobilfunkgeschäftes in den USA) nutzt. Drittens entstehen durch über den tatsächlichen Kosten liegende L2-BSA-Entgelte für Telekom Deutschland Anreize zu einer Verlangsamung des eigenen FTTB-/H-Ausbaus, weil die Migration zu FTTB/H das für Telekom Deutschland überaus profitable L2-BSA-Geschäft kannibalisiert.
Aber selbst wenn Telekom Deutschland die „Zwangsabgabe“ ihrer Wettbewerber für den FTTB-/H-Ausbau verwenden würde, resultiert daraus eine massive Wettbewerbsverzerrung zu Lasten von Telekom-Konkurrenten: Sie verfügen infolge der überhöhten Entgelte ihrerseits über weniger finanzielle Ressourcen für den Aufbau von FTTB-/H-Netzen und haben deshalb deren Ausbau zu verlangsamen oder gar ganz von ihm Abstand zu nehmen.
Perspektiven für die Telekommunikationsgesetz-Novelle 2021
Die von der Bundesnetzagentur unter Berufung auf §31 und §32 Telekommunikationsgesetz (TKG) bislang praktizierte Regulierung von L2-BSA-Entgelten auf Basis von Wiederbeschaffungskosten widerspricht dem Prinzip der Kostendeckung eines effizienten Betreibers gemäß Erwg. 26 Kommissionsempfehlung 2013/466/EU, da sie dazu führt, dass Telekom Deutschland nicht nur ihre Vorleistungskosten deckt, sondern hohe Renditen auf das investierte Kapital erzielt, die auf Wettbewerbsmärkten erzielbare risikoäquivalente Renditen weit übersteigen. Im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip wird deshalb auf der Ebene der Europäischen Union seit langem generell darauf gedrängt, für wiederverwendbare bauliche Altanlagen als regulatorische Kapitalbasis die „aktuellen Kosten ... unter Berücksichtigung der bereits abgelaufenen Nutzungsdauer“ (Erwg. 35 Kommissionsempfehlung 2013/466/EU) anzusetzen.
Diesem Bestreben trägt das Bundeswirtschaftsministerium im Referentenentwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKMoG; Bearbeitungsstand: 2.11.2020) nicht hinreichend Rechnung. Dort werden in §37 und §40 TKG im Wesentlichen lediglich die §31 und §32 des aktuellen TKG übernommen. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat sind deshalb gut beraten, §37 und §40 TKG im TKMoG im weiteren Gesetzgebungsverfahren so fortzuentwickeln, dass für bestehende wiederverwendbare Netzelemente ein Paradigmenwechsel weg vom Wiederbeschaffungskostenansatz hin zu tatsächlichen Kosten – im Sinn von Empfehlung Nr. 34 in Verbindung mit Erwg. 35-38 Kommissionsempfehlung 2013/466/EU und Erwg. 187 Richtlinie (EU) 2018/1972 – als Entgeltgenehmigungsmaßstab vollzogen wird.
Um sicherzustellen, dass tatsächliche Kosten als Genehmigungsmaßstab bei Entgelten für bestehende wiederverwendbare Netzelemente herangezogen werden, liegt es zudem nahe, den in §37 Abs. 1 Nr. 3 TKG im Referentenentwurf TKMoG enthaltenen, stark ermessenserweiternden Maßstab („auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise“), der nicht in Richtlinie (EU) 2018/1972 angelegt ist, zu streichen.
Zu den Personen
Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott leitet den Lehrstuhl für Unternehmens- und Technologieplanung an der Mercator School of Management Duisburg der Universität Duisburg-Essen und ist wissenschaftlicher Beirat der DIALOG CONSULT GmbH.
Prof. Dr. Peter Winzer arbeitet am Fachbereich Design Informatik Medien der Hochschule RheinMain Wiesbaden und ist Gesellschafter der DIALOG CONSULT GmbH.