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VORSICHT BEI Kündigung /TALKLINE


24.09.2002 20:00 - Gestartet von janus
Hi@all,

ich habe gerade einen kleine Streit mit Talkline:

ich habe fristgerecht gekündigt, aber Talkline streitet gerne und behauptet, sie haben mein Einschreiben nicht erhalten. Kostet alles nur Zeit und Nerven (Geld übrigens auch, da die Hotline kostenpflichtig ist ;-(( )

Deshalb ein kleiner Tipp am Rande: IMMER EISCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN SCHICKEN, da können sie nicht mehr aus.

CU Jonny (und ich wünsch Euch einen besseren Anbieter)
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[1] 000pavel000 antwortet auf janus
25.09.2002 13:23
Hallo,
hast Du keinen Beleg mehr? Den kriegst Du, wenn Du den Brief bei der Post abgibst.
Gruß,
Pavel
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[1.1] Laun antwortet auf 000pavel000
25.09.2002 15:32
Benutzer 000pavel000 schrieb:
Hallo, hast Du keinen Beleg mehr? Den kriegst Du, wenn Du den Brief bei der Post abgibst.
Gruß,
Pavel
Damit kannst Du belegen, daß du einen Brief bei der Post abgegeben hast! Schön!
Siehe auch div. andere Postings in diesem Forum!
Das einzig interessante ist tatsächlich der Rückschein. Damit kannst du immerhin beweisen, daß der Empfänger dein Schreiben in Empfang genonmmen hat!

Gruß Laun
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[1.1.1] bastian antwortet auf Laun
25.09.2002 15:59
Das ist nicht korrekt. Mit dem Einlieferungsbeleg fürs Einschreiben kann man nachweisen, dass der Brief ordnungsgemäß von der Deutschen Post zum Versand angenommen worden ist. Streitet der Empfänger den Versand ab, erstellt die Deutsche Post auf Wunsch einen Beleg über die Zustellung, der durchaus gerichtsverwertbar ist. Zwar empfehlen diverse Anwälte immer den Rückschein, aber es geht durchaus auch ohne. Nur ist man dann auf die Post angewiesen, da diese die Zustellung bestätigen muss. Beim Rückschein hat man diese Empfangsquittung gleich selbst zur Hand.

Gruß
Bastian
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[1.1.1.1] bartd antwortet auf bastian
25.09.2002 16:12
Benutzer bastian schrieb:
Das ist nicht korrekt. Mit dem Einlieferungsbeleg fürs Einschreiben kann man nachweisen, dass der Brief ordnungsgemäß von der Deutschen Post zum Versand angenommen worden ist. Streitet der Empfänger den Versand ab, erstellt die Deutsche Post auf Wunsch einen Beleg über die Zustellung, der durchaus gerichtsverwertbar ist. Zwar empfehlen diverse Anwälte immer den Rückschein, aber es geht durchaus auch ohne. Nur ist man dann auf die Post angewiesen, da diese die Zustellung bestätigen muss. Beim Rückschein hat man diese Empfangsquittung gleich selbst zur Hand.

Gruß
Bastian

problem: "normale" einschreiben werden in den "briefkasten" geworfen.
die post (der bote) kann somit max. bestätigen, daß der brief im kasten gelandet ist.
nun kann aber der brief vom briefkasten-leerer verschusselt worden sein (d.h. nie in der kündigungsstelle angekommen) oder ein unberechtigter dritter hat sich den brief aus dem kasten geklaut ...
wie ist da die rechtslage ??

bye bart
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[1.1.1.1.1] bastian antwortet auf bartd
25.09.2002 16:32
Normale Einschreiben werden NICHT in den Briefkasten geworfen. Wer erzählt solchen Unsinn? Das sind Einwurf-Einschreiben, die in den Briefkasten oder das Postfach gelegt werden. Einschreiben müssen vom Empfänger beim Postboten quittiert werden.

Gruß
Bastian
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[1.1.1.1.1.1] thomas-m antwortet auf bastian
25.09.2002 17:45
Benutzer bastian schrieb:
Normale Einschreiben werden NICHT in den Briefkasten geworfen. Wer erzählt solchen Unsinn? Das sind Einwurf-Einschreiben, die in den Briefkasten oder das Postfach gelegt werden. Einschreiben müssen vom Empfänger beim Postboten quittiert werden.

Gruß
Bastian

EINWURFEINSCHREIBEN !
die bequemste, sicherste und noch dazu billigste Art des "EINSCHREIBENS".
Ein Einwurfeinschreiben wird vom Postboten sehr wohl in den Briefkasten oder das Postfach "eingeworfen" (daher "EINWURFEINSCHREIBEN") der Postbote quittiert selbst die ordnungsgemäße Zustellung.

Der Vorteil hierbei ist:
1. Es ist am billigsten!
2. Der Empfänger kann die Annahme nicht verweigern! Eine Zustellung ist also garantiert.
3. Die Zustellung erfolgt in jedem Fall genauso schnell wie bei einem normalen Brief.
4. Fristläufe (z.Bsp. bei Kündigungen) können definitiv eingehalten werden, da das "Einschreiben" mit Einwurf als zugestellt gilt!

Sämtlichen wichtigen Schriftverkehr, insbesondere wenn es auf die Einhaltung von Fristen ankommt, erledige ich nur auf diese Art.

Gruß
thomas-m
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[1.1.1.1.1.1.1] bastian antwortet auf thomas-m
25.09.2002 17:48
Bei diffizilen Sachen raten die meisten Anwälte von einem Einwurf-Einschreiben ab. Normales Einschreiben genügt, wie gesagt.

Bastian
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[1.1.1.1.1.1.1.1] Laun antwortet auf bastian
25.09.2002 17:56
Benutzer bastian schrieb:
Bei diffizilen Sachen raten die meisten Anwälte von einem Einwurf-Einschreiben ab. Normales Einschreiben genügt, wie gesagt.

Bastian
Die Post beschreibt das ganze so(damit die Verwirrung noch größer wird) :
http://www.deutschepost.de/brief/js/index.html?/brief/produkte-services/einschreiben/produkt_info.html

Gruß Laun
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[1.1.1.1.2] Hagen21 antwortet auf bartd
25.09.2002 16:37
Ist es rechtlich nicht so, dass eine Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, welches keiner Bestätigung bedarf (wobei eine solche natürlich besser wäre)?

Sobald eine Kündigung zugeht, also in den Organisationsbereich des Adressaten gelangt (Briefkasten, pers. Annahme), gilt sie meines Erachtens.


Ein Einschreiben weist dazu doch eigentlich auch nur nach, dass ein Brief geschickt und zugestellt wurde. Auf der Quittung steht aber nicht, ob da wirklich eine Kündigung drin war, oder nur ein leeres Blatt.
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[1.1.1.1.2.1] bastian antwortet auf Hagen21
25.09.2002 17:07
Das sagt der Rückschein aber auch nicht aus, sondern lediglich die schriftliche Bestätigung des Empfängers. Ich denke aber nicht, dass ein Beklagter dem Gericht glaubhaft machen kann, dass der Absender ein "weißes Blatt" geschickt hatte ...

Gruß
Bastian
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[1.1.1.1.2.1.1] KassamI antwortet auf bastian
25.09.2002 19:35
Ebend ... und vor allen Dingen wird sich auch Gericht NICHT fragen müssen, warum jemand ein weisses Blatt gesendet hat, wenn er doch etwas von dem Unternehmen will.
KassamI

Benutzer bastian schrieb:
Das sagt der Rückschein aber auch nicht aus, sondern lediglich die schriftliche Bestätigung des Empfängers. Ich denke aber nicht, dass ein Beklagter dem Gericht glaubhaft machen kann, dass der Absender ein "weißes Blatt" geschickt hatte ...

Gruß
Bastian
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[1.1.1.1.2.1.1.1] Hagen21 antwortet auf KassamI
25.09.2002 19:49
Das sollte doch nur ein Beispiel sein, dass man auch mit einem Einschreiben nicht 100%ig nachweisen kann, dass eine Kündigung drin war.

Man könnte ja per Einschreiben ein Vertragsangebot geschickt oder gefordert haben.


Beim Fax wird als Sendebericht immer die erste Seite draufgedruckt und die Seitenzahl notiert - damit man sieht, was man geschickt.