Quam 3 Star online Rechnungsübersicht im Netz
27.08.2002 19:05 - Gestartet von krümelchen
Hallo!
Nach einigen Verständnisproblemen seitens Quam habe ich folgendes von Quam auf meine Frage zu der Rechnung des 3 Star online zurück bekommen:
----- Original Message -----
From: Service@QUAM.de
To: XXX
Sent: Tuesday, August 27, 2002 4:38 PM
Subject: Ihre Anfrage
Sehr geehrte Frau XXX,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Die Funktion, seine Rechnung für den Tarif Quam 3 Star über das Internet
abzurufen,
ist derzeit aus Systemtechnischen Gründen leider nicht möglich.
Unsere Techniker arbeiten bereits an einer Lösung,
ein genauer Termin hierfür steht jedoch nicht fest.
Vielen Dank für Ihr Vertändnis.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr Quam Team
Wenn Sie direkt per E-Mail antworten, fügen Sie bitte den bisherigen
E-Mailverkehr anbei. Sie helfen uns damit, Ihr Anliegen schnell zu
bearbeiten.
Vielen Dank.
Sie erreichen uns auch
Quam GmbH
Quam Team
Postfach 650 950
13309 Berlin
kostenlos von Ihrem Quam-Handy unter 1555
vom Festnetz unter 0180 ? 545 1555
per Fax unter 0180 ? 545 1595
im Internet unter www.quam.de
Frau XXX <XXX>
26.08.2002 19:59
To: Service/MunichHQ/Group3G@Exchange
Subject: Re: Quam fehlt noch ein Detail
Meine Anfrage ist doch eine allgemeine, die alle Kunden interessieren und
betreffen.
Ich persönlich bin keine Kundin Ihrer Firma, sondern wollte mich bezüglich
meiner unten genannten Frage nur für meine Familie und meinen Freundeskreis
erkundigen. Deshalb kann ich Ihnen auch keine persönlichen Kennzahlen
mitteilen.
Ich hoffe Sie werden mir trotzdem meine Frage beantworten, da es nun ja
schon Ende August ist und der Termin für die Rechnungen immer näher rückt.
Mit freundlichen Grüßen
Frau XXX
----- Original Message -----
From: Service@QUAM.de <mailto:Service@QUAM.de>
To: XXX
<XXX>
Sent: Monday, August 19, 2002 12:48 PM
Subject: Quam fehlt noch ein Detail
Sehr geehrte Frau XXX,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Gern möchten wir Ihr Anliegen bearbeiten. Dazu benötigen wir noch
folgende
persönliche Daten:
Ihre Persönliche Kundenkennzahl
Ihre Quam-Rufnummer 01505______________
Mit freundlichen Grüssen
Ihr Quam Team
Wenn Sie direkt per E-Mail antworten, fügen Sie bitte den bisherigen
E-Mailverkehr anbei. Sie helfen uns damit, Ihr Anliegen schnell zu
bearbeiten.
Vielen Dank.
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Group 3G UMTS GmbH
Quam Info Team
Postfach 650 950
13309 Berlin
kostenlos von Ihrem Quam-Handy unter 1555
vom Festnetz unter 0180 ? 545 1555
per Fax unter 0180 ? 545 1595
im Internet unter www.quam.de <http://www.quam.de>
XXX <XXX>
12.08.2002 20:07
To: info/MunichHQ/Group3G@Exchange
Subject: New Contact Info
001 Privatkunde
02 email
new Contact
Salutation: Frau
Title:
Last name: XXX
First name: xxx
Straße
xxxxx Ort
Deutschland
Tel private:
e-mail: XXX <XXX>
Firm:
Department:
Job title:
Tel business:
Mobile:
Fax:
free comment:
Ich würde gerne wissen, ab wann es nun möglich ist seine Rechnung für
den
Tarif Quam 3 star online über das Internet abzurufen. Eigentlich sollte
diese Funktion ja schon ab August zur Verfügung stehen. Wird dieses
kleine
Problem in den nächsten Tagen behoben sein? Oder kommt die nächste
Rechnung
doch noch einmal schriftlich per Post?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung Ihrer Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Frau XXX
[1]
gauli
antwortet auf krümelchen
27.08.2002 20:41
Bemerkenswert, dass man eine solch einfache Anfrage von Quam nicht verstanden wird. Aber anderes sind wir ja nun auch von denen nicht gewöhnt.
Schön, dass auch bereits (!) an einer Lösung gearbeitet wird, nachdem Quam ja verkündet hat, dass bereits ab August die Rechnungen online sein sollen. Bin mal gespannt, wann eine Lösung bereitgestellt wird. Wahrscheinlich ist bis dahin mein Vertrag abgelaufen. So schnell wie die immer arbeiten...
[2]
eike7
antwortet auf krümelchen
27.08.2002 21:54
ALSO: Ist DAS jetzt ein Kündigungsgrund, dass man die Rechnung nie online einsehen kann oder ist das kein Grund für eine Kündigung!? Denn bei Vertragsabschluß haben die uns ja versprochen, dass man das ab dem 1.8. kann! Was meint ihr, sollte man versuchen zu kündigen oder würde sich das nicht lohnen weil z.B. eine Klausel in den AGB's von Quam einer Kündigung widersprechen würde!?
[2.1]
Laun
antwortet auf eike7
27.08.2002 22:36
Benutzer eike7 schrieb:
ALSO: Ist DAS jetzt ein Kündigungsgrund, dass man die Rechnung nie online einsehen kann oder ist das kein Grund für eine Kündigung!? Denn bei Vertragsabschluß haben die uns ja versprochen, dass man das ab dem 1.8. kann! Was meint ihr, sollte man versuchen zu kündigen oder würde sich das nicht lohnen weil z.B. eine Klausel in den AGB's von Quam einer Kündigung widersprechen würde!?
Ich glaube nicht, daß das allein als außerordentlicher Kündigungsgrund ausreicht. Du mußt schon irgendwie schlüssig erklären können, daß und warum die Online Rechnung für dich bei Vertragsabschluß so wichtig war. Vielleicht, weil du keinen festen Wohnsitz und somit keinen Briefkasten hast?!? ;)
Bin gespannt, was dir dazu einfällt.
Ansonsten fällt das unter die Klausel : technische Änderungen vorbehalten (oder so ähnlich).
Gruß
Laun
[2.1.1]
Michigan
antwortet auf Laun
27.08.2002 22:43
Ich glaube nicht, daß das allein als außerordentlicher Kündigungsgrund ausreicht. Du mußt schon irgendwie schlüssig erklären können, daß und warum die Online Rechnung für dich bei Vertragsabschluß so wichtig war. Vielleicht, weil du keinen festen Wohnsitz und somit keinen Briefkasten hast?!? ;) Bin gespannt, was dir dazu einfällt.
Mir ist was eingefallen. Wie wäre es denn hiermit.
Ich bin Student und wohne daher immer 3 Monate Zuhause und 3 Monate an meinem Uni-Ort. Ich habe mich für diesen Tarif entschieden, da ich nicht bereit bin ständig meine Rechnungsanschrift ändern zu lassen. Denke mal, das alle sowas mal ausprobieren können. Glaube kaum, das Quam es nachprüfen wird.
Gruß Michigan
[2.1.1.1]
Laun
antwortet auf Michigan
27.08.2002 22:49
Benutzer Michigan schrieb:
Mir ist was eingefallen. Wie wäre es denn hiermit. Ich bin Student und wohne daher immer 3 Monate Zuhause und 3 Monate an meinem Uni-Ort. Ich habe mich für diesen Tarif entschieden, da ich nicht bereit bin ständig meine Rechnungsanschrift ändern zu lassen. Denke mal, das alle sowas mal ausprobieren können. Glaube kaum, das Quam es nachprüfen wird.
Gruß Michigan
Bingo, probier es, bei mir war Quam auch einverstanden mit einer Stornierung(brauche das Handy beruflich!!!). Ich hatte allerdings weder Handy noch Karten erhalten. Die sind nicht interessiert an Leuten, die nur die Provision abstauben wollen.
Gruß Laun
[2.1.1.1.1]
eike7
antwortet auf Laun
27.08.2002 22:54
JA ICH hab doch ALLES bekommen von denen: Handy, Sim-Karten..ALLES! Ich benutze die Karten auch ETWAS (etwas weniger!!)...ich will nur kündigen! Wenns geht einfach nur aus dem Grund, dass DIE ihre Versprechung und damit Leistung NICHT einhalten, also das mit der Online-Rechnung..ich denke mal, dass die in 10 Jahren noch nicht online ist!!
[2.1.1.1.2]
Illuminatus
antwortet auf Laun
27.08.2002 23:13
Benutzer Laun schrieb:
Benutzer Michigan schrieb:
Mir ist was eingefallen. Wie wäre es denn hiermit. Ich bin Student und wohne daher immer 3 Monate Zuhause und 3 Monate an meinem Uni-Ort. Ich habe mich für diesen Tarif entschieden, da ich nicht bereit bin ständig meine Rechnungsanschrift ändern zu lassen. Denke mal, das alle sowas mal ausprobieren können. Glaube kaum, das Quam es nachprüfen wird.
Gruß Michigan
Bingo, probier es, bei mir war Quam auch einverstanden mit einer Stornierung(brauche das Handy beruflich!!!). Ich hatte allerdings weder Handy noch Karten erhalten. Die sind nicht interessiert an Leuten, die nur die Provision abstauben wollen.
Gruß Laun
Der Unterschied zwischen einem SoKü und einer Stornierung ist doch, dass man bei einem SoKü das Handy behalten kann, oder ?
[2.1.1.1.2.1]
Laun
antwortet auf Illuminatus
27.08.2002 23:33
Benutzer Illuminatus schrieb:
Benutzer Laun schrieb:
Benutzer Michigan schrieb:
Mir ist was eingefallen. Wie wäre es denn hiermit. Ich bin Student und wohne daher immer 3 Monate Zuhause und 3
Monate an meinem Uni-Ort. Ich habe mich für diesen Tarif entschieden, da ich nicht bereit bin ständig meine Rechnungsanschrift ändern zu lassen. Denke mal, das alle sowas mal ausprobieren können. Glaube kaum, das Quam es nachprüfen
wird.
Gruß Michigan
Bingo, probier es, bei mir war Quam auch einverstanden mit einer Stornierung(brauche das Handy beruflich!!!). Ich hatte allerdings weder Handy noch Karten erhalten. Die sind nicht interessiert an Leuten, die nur die Provision abstauben wollen.
Gruß Laun
Der Unterschied zwischen einem SoKü und einer Stornierung ist doch, dass man bei einem SoKü das Handy behalten kann, oder ?
wieso denn das???????? SoKü mit Belohnung oder was ?????
[2.1.1.1.2.1.1]
eike7
antwortet auf Laun
27.08.2002 23:36
nein, bei SoKü kannste das Handy und die Provision natürlich behalten, außerdem sagte man mir im Quam-Shop, dass die eh keine Handys mehr zurücknehmen, da läuft doch NICHTS mehr bei Quam!
[2.1.1.1.2.1.1.1]
Laun
antwortet auf eike7
27.08.2002 23:45
Benutzer eike7 schrieb:
nein, bei SoKü kannste das Handy und die Provision natürlich behalten, außerdem sagte man mir im Quam-Shop, dass die eh keine Handys mehr zurücknehmen, da läuft doch NICHTS mehr bei Quam!
Das Handy und die Provision bekommst du von deinem einen Vertragspartner(DLC, faircom, ...). Der Mobilfunk Vertrag ist mit Quam geschlossen. Das ganze ist ein Kopplungsgeschäft und nur zusammen wirksam. Wenn Quam deinen Mobilfunk Vertrag sonderkündigt, so entfällt auch dein Recht auf die Vertragserfüllung aus dem anderen Vertrag. Ob die das Handy und die Proviion zurückfordern ist eine ganz andere Frage.
Gruß
Laun
[2.1.1.1.2.1.1.1.1]
eike7
antwortet auf Laun
27.08.2002 23:50
Das Handy und die Provision bekommst du von deinem einen Vertragspartner(DLC, faircom, ...). Der Mobilfunk Vertrag ist mit Quam geschlossen. Das ganze ist ein Kopplungsgeschäft und nur zusammen wirksam. Wenn Quam deinen Mobilfunk Vertrag sonderkündigt, so entfällt auch dein Recht auf die Vertragserfüllung aus dem anderen Vertrag. Ob die das Handy und die Proviion zurückfordern ist eine ganz andere Frage.
Wieso die Internet-Firma hat doch die Provision seitens Quam bekommen! Denen ist das doch dann egal! Die bekommen doch ÜBERHAUPT NICHTS mit davon, wenn ich bei Quam kündige!!
btw..ich ahb bei INWA bestellt!
[2.1.1.1.2.1.1.1.1.1]
Laun
antwortet auf eike7
27.08.2002 23:56
Benutzer eike7 schrieb:
Das Handy und die Provision bekommst du von deinem einen Vertragspartner(DLC, faircom, ...). Der Mobilfunk Vertrag ist mit Quam geschlossen. Das ganze ist ein Kopplungsgeschäft und nur zusammen wirksam. Wenn Quam deinen Mobilfunk Vertrag sonderkündigt, so entfällt auch dein Recht auf die Vertragserfüllung aus dem anderen Vertrag. Ob die das Handy und die Proviion zurückfordern ist eine ganz andere Frage.
Wieso die Internet-Firma hat doch die Provision seitens Quam bekommen! Denen ist das doch dann egal! Die bekommen doch ÜBERHAUPT NICHTS mit davon, wenn ich bei Quam kündige!!
btw..ich ahb bei INWA bestellt!
Meines Wissens nicht ganz richtig.
Wenn Dein Vertrag nicht mindestens 2 Monate ordnungsgemäß besteht, dann bekommt Dein Vermittler(bei dir INWA) überhaupt keine Provision!!!
Siehe DLC. Die haben schon einige Handys incl. Vertrag rausgegeben und noch keine Provision von Quam erhalten.(Bin kein Mitarbeiter, ... von DLC!!!)
Gruß
Laun
[2.1.1.1.2.1.1.1.1.1.1]
eike7
antwortet auf Laun
28.08.2002 00:09
Ja mein Vertrag ist Anfang Juni freigeschaltet worden! Also läuft der Vertrag nun fast schon 3 Monate!!
[2.1.1.1.2.1.1.1.1.1.2]
News_gmbh
antwortet auf Laun
28.08.2002 00:34
Hallöchen "Laun"!
Wenn in den ersten beiden Monaten kein Airtime generiert wurde bzw. sonst wie keinen Umsatz generiert, werden keine Auszahlungen bzw. keine Provisionen an den Händler gezahlt!
Dies betrifft allerdings nicht den Kunden, die schon die Leistungen erhalten haben! Schließlich ist dies beim Vertragsabschluss nicht bekannt gewesen, auch steht es nicht in den AGBs! Von daher wäre der Vermittler oder Internet-Händler nicht berechtigt, die geleisteten Leistungen wie Auszahlungen oder Handyversand, wieder einzufordern!
Sozusagen trägt das Risiko der Händler, sofern das wahr ist, dass innerhalb zwei Monaten nach Freischaltung, Umsatz generiert werden muss!
Mit freundlichen Grüßen
NGH
[2.1.1.1.2.1.1.1.1.2]
News_gmbh
antwortet auf eike7
28.08.2002 00:30
Hallöchen "eike7"!
Das stimmt nicht, dass die Internet-Firmen nicht mitbekommen, wer wann storniert hat! Im Fall Quam ist das ein bisschen anders! Es hängt zum einen an der Option, dass wenn der Kunde innerhalb zwei Monate kein Airtime generiert, auch die Provision vom Händler zurückfordern kann!
Allerdings muss ich hinzufügen, dass dies eine Art "Gerücht" ist! Wie hoch der Wahrheitsgehalt darin ist, wissen nur die Insiders!
Aber wenn die Provision ausgezahlt worden ist bzw. das Handy, so muss dies natürlich nicht zurückgeschickt oder zurück überwiesen werden! Schließlich hast Du beim Netzbetreiber vom SoKü gebraucht gemacht und nicht nur eine Stornierung!
Bei einer Stornierung, könnte eine Internet-Firma das vorgeleistete zurückfordern, da Du beim Netzbetreiber gekündigt hast und der Netzbetreiber dann keine Provision mehr auszahlen muss bzw. der Internet-Händler sozusagen keinen erfolgreichen Kunden übermittelt hat!
Mit freundlichen Grüßen
NGH
[2.1.1.1.2.1.1.1.1.2.1] Provisionsrückforderung bei Schubladenkarten
mju
antwortet auf News_gmbh
29.08.2002 23:30
Benutzer News_gmbh schrieb:
Es hängt zum einen an der Option, dass wenn der Kunde innerhalb zwei Monate kein Airtime generiert, auch die Provision vom Händler zurückfordern kann!
Allerdings muss ich hinzufügen, dass dies eine Art "Gerücht" ist! Wie hoch der Wahrheitsgehalt darin ist, wissen nur die Insiders!
Lt. Obocom (s. dortiges Forum) ist dies (nicht nur bei Quam) Bestandteil des Vermittlungsvertrags. Auf den Zeitraum wurde nicht eingegangen, aber ein einziges Telefonat scheint zu genügen.
cu,
-udo
[2.1.1.1.2.2]
News_gmbh
antwortet auf Illuminatus
28.08.2002 00:25
Hallöchen "Illuminatus"!
Ja, bei einem SoKü kannst Du Dein Handy sozusagen behalten! Bei einer Stornierung aber muss es nicht bedeuten, dass das Handy Dein eigen ist! Je nach Absprache, muss unter Unmständen das Handy zurückgegeben werden!
Mit freundlichen Grüßen
NGH
[2.1.1.2]
News_gmbh
antwortet auf Michigan
28.08.2002 00:22
Hallöchen "Michigan"!
Auf Grund des Wegfalls des schriftlichen Versandes der Rechnung, bist Du auf die Online-Version angewiesen! Drum ist dies ein SoKü und bräuchte keine weiteren "Ausreden"!
Siehe auch dazu meinen folgenden Beitrag:
https://www.teltarif.de/forum/s7811/1096-...Mit freundlichen Grüßen
NGH
[2.1.1.2.1]
mju
antwortet auf News_gmbh
29.08.2002 23:49
Hiya NGH,
Auf Grund des Wegfalls des schriftlichen Versandes der Rechnung, bist Du auf die Online-Version angewiesen! Drum ist dies ein SoKü und bräuchte keine weiteren "Ausreden"!
Das hatten wir schonmal am 10.08. angesprochen :)
Daher meine neugierige Frage: Warum gehst Du davon aus, dass Quam die schriftlichen Rechnungen nicht verschickt, wenn sie die Onlinerechnung nicht auf die Reihe kriegen?
Ohne Rechnung keine Abbuchung (bzw. in meinen Augen Grund genug für eine Rücklastschrift) oder Überweisung.
Das können sie sich nicht leisten und wenn doch... *shrugs* ... ists mE auf alle Fälle kein direkter (Sonder)Kündigungsgrund.
Bei Mahnung und im Wiederholungsfall vielleicht, aber als einmaliges Versäumnis glaub ich's nicht.
Am Rande:
Nachdem ich meine Einzugsermächtigung zurückgezogen habe, kam ein Brief, in dem mir dies bestätigt wurde und ich gebeten wurde, mit dem Überweisungsträger, der meiner Rechnung beiligen wird, zu zahlen.
cu,
-udo
[2.1.1.2.1.1]
star
antwortet auf mju
30.08.2002 11:06
Benutzer mju schrieb:
Hiya NGH,
Auf Grund des Wegfalls des schriftlichen Versandes der
Am Rande:
Nachdem ich meine Einzugsermächtigung zurückgezogen habe, kam ein Brief, in dem mir dies bestätigt wurde und ich gebeten wurde, mit dem Überweisungsträger, der meiner Rechnung beiligen wird, zu zahlen.
cu,
-udo
Moment mal. Ist nicht Abbuchungserlaubnis zu erteilen Bestandteil der Verträge? Ich bilde mir ein bei 3 Star Online
genau das gelesen zu haben.
[2.1.1.2.1.1.1]
Martin Kissel
antwortet auf star
30.08.2002 11:21
Benutzer star schrieb:
Moment mal. Ist nicht Abbuchungserlaubnis zu erteilen Bestandteil der Verträge? Ich bilde mir ein bei 3 Star Online genau das gelesen zu haben.
Abbuchung nicht, wenn dann Bankeinzug per Lastschrift.
Aber und wenn schon. Auch ich habe mittlerweile eine schriftliche Bestätigung meines Widerrufs der Einzugsermächtigung.
[2.1.1.2.1.1.2]
mju
antwortet auf star
05.09.2002 15:03
Benutzer star schrieb:
Moment mal. Ist nicht Abbuchungserlaubnis zu erteilen Bestandteil der Verträge? Ich bilde mir ein bei 3 Star Online genau das gelesen zu haben.
Es gibt verschiedene Vertragsformulare, ich hab alleine drei unterschiedliche gesehen.
Auf meinem steht, dass die Einzugsermächtigung widerruflich erfolgt.
Und sie haben den Widerruf akzeptiert :)
cu,
-udo
[2.1.1.2.1.1.2.1]
Martin Kissel
antwortet auf mju
05.09.2002 23:34
Benutzer mju schrieb:
Auf meinem steht, dass die Einzugsermächtigung widerruflich erfolgt.
Und sie haben den Widerruf akzeptiert :)
Eine Einzugsermächtigung kann man immer widerrufen!
Martin
[2.1.1.2.1.1.2.1.1]
mr.defender
antwortet auf Martin Kissel
06.09.2002 00:12
Benutzer Kanarakuni schrieb:
Man kann eine Einzugsermächtigung nicht nur wiederrufen sondern auch wiedersprechen, somit wäre dann Quam derjenige der das Geld einfordern muss und spätestens dann müssen sie ihre Forderungen belegen.
Lasst doch einfach Quam den Klageweg bestreiten. Dreht den Spiess um.
wiederrufen oder wiedersprechen schon gar nicht. wieso sollte man etwas wiederholen?
widerrufen musst es aber glaube ich trotzdem heißen.
[2.1.1.2.1.1.2.1.2]
mju
antwortet auf Martin Kissel
06.09.2002 00:18
Benutzer Kanarakuni schrieb:
Man kann eine Einzugsermächtigung nicht nur wiederrufen sondern auch wiedersprechen, somit wäre dann Quam derjenige der das Geld einfordern muss und spätestens dann müssen sie ihre Forderungen belegen.
Wie ist den eine "wiedersprochene Einzugsermächtung" zu verstehen, und was passiert, wenn diese Vertragsbestandteil ist (entweder teurerer Grundpreis oder Vertragsbedingung)?
Lasst doch einfach Quam den Klageweg bestreiten. Dreht den Spiess um.
Super Rat - wenn die den Klageweg beschreiten und Recht bekommen(*), ist die Gesamtrechnung auch noch mit Anwalts- und Gerichtskosten belastet.
(*) was ja nicht unwahrscheinlich ist, wenn die 'ne Rechnung stellen, diese einigermassen passt und man nicht binnen 80 Tagen widerspricht.
cu,
-udo
[2.1.1.2.1.1.2.1.2.1]
masterwilliam
antwortet auf mju
06.09.2002 19:26
Benutzer Kanarakuni schrieb:
Irgendwie gestern in die falsche Antwortzeile gerutscht und somit total ohne Zusammenhang geworden:-) Es ging um das Thema eindeutig falscher Rechnungen wie z.B.
falsche Grundgebühr abzubuchen.
Eine Einzugsermächtigung kann man jederzeit widerrufen. So etwas ist auch nicht einklagbar. Was hat das überhaupt als Vertragsbestandteil einen Rechtsanspruch?
Hä?!? Ich weiß zwar nicht genau, was Du hier meinst, aber vertraglich vereinbaren kann ich alles und dann haben die Vertragsparteien auch einen (Rechts)Anspruch drauf.
wieder mit ie weil der Beitrag worauf ich antwortet es auch hatte:-) Wiederhall (Echo)
:-)
Widersprechen heisst, dass wenn eine Abbuchung erfolgte man seiner Bank den Auftrag geben kann diese Abbuchung Rückgängig zu machen. Das kostet demjenigen der abgebucht hatte natürlich eine Hohe Gebühr die ebenfalls eingeforert werden kann.
Stellt sich nun die Frage, ob Dir die Rücklastschriftgebühr auch in Rechnung gestellt wird, wenn die ursprüngliche Rechnunng falsch war/ist. Ich vermute fast ja, denn man hätte es ja auch zurück überweisen können, oder verechnen oder was weiß ich was....
Aber wenn eine Rechnung nicht rechtskräftig ist, weil vom Inhalt her falsch, so ist das doch der richtige Weg, weil dann die Folgekosten in Form von Schadensersatz ........
Also warum ständig falschen Rechnungen über Monate um Korrektur bitten und betteln, wenn es diese Möglichkeit gibt.
Warum immer gleich mit dem Brecheisen, wenn man auch reden kann, aber klaro, wenns nichts bringt, dann zurück mit der Lastschrift!!
Eine unbegründete falsche Rechnung ist schwer einforderbar, und somit sind keine weiteren Kosten zu befürchten, da jedem Mahnbescheid widersprochen werden kann.
[2.1.1.2.1.1.2.1.2.2]
mju
antwortet auf mju
06.09.2002 22:00
Hiya Kanarakuni,
Es ging um das Thema eindeutig falscher Rechnungen wie z.B. falsche Grundgebühr abzubuchen.
Nunja, was ist schon eindeutig. Wenn's eindeutig ist, muss man im Normalfall nur mal kurz anrufen.
Eine Einzugsermächtigung kann man jederzeit widerrufen. So etwas ist auch nicht einklagbar. Was hat das überhaupt als Vertragsbestandteil einen Rechtsanspruch?
Da wäre ich vorsichtig, ich hab mal von 'nem Vertrag gehört, da stand's drin (und auch, dass der Kunde den Absatz einfach rausgestrichen hat und trotzdem angenommen wurde). Und es soll Kundenbeziehungen, bei denen nicht-Lastschriftverfahren extra kostet (was ich ja auch zu einem gewissen Grad verstehen kann).
Mittlerweile findest Du häufig in den AGBs, dass "Für jede vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift [...] ein Zusatzentgelt gemäß Preisliste erhoben [wird]".
Widersprechen heisst, dass wenn eine Abbuchung erfolgte man
(Da hatte ich den Bezug falsch gesetzt, ist jetzt klar :)
zu machen. Das kostet demjenigen der abgebucht hatte natürlich eine Hohe Gebühr die ebenfalls eingeforert werden kann.
eben. Warum auch noch den Banken Geld in den Rachen werfen :)
Aber wenn eine Rechnung nicht rechtskräftig ist, weil vom Inhalt her falsch, so ist das doch der richtige Weg, weil dann die Folgekosten in Form von Schadensersatz ........
Achso, Du bist die Bank - oder wie kommst Du an die Rücklastschriftgebühr O:-)
Also warum ständig falschen Rechnungen über Monate um Korrektur bitten und betteln, wenn es diese Möglichkeit gibt.
Wenn die erste falsche Rechnung nicht in angemessener Art und Weise korrigiert wird, fehlt die Vertrauensbasis (und damit auch die Einzugsermächtigung :)
Eine unbegründete falsche Rechnung ist schwer einforderbar, und somit sind keine weiteren Kosten zu befürchten, da jedem Mahnbescheid widersprochen werden kann.
Das Problem ist doch meist, dass der Vertragspartner in seinen Augen eine begründet richtige Rechnung einfordert...
cu,
-udo
[2.1.2]
News_gmbh
antwortet auf Laun
28.08.2002 00:20
Hallöchen "Laun"!
Einen näheren Grund muss nicht erläutert werden, da der Tarif die Option beinhaltet, die Rechnungen online einsehen zu können! Zudem werden keine Rechnungen per Post mehr zugeschickt, so dass eine Einsicht in eine Rechnung nicht mehr möglich sei! Folglich ist die Online-Version die einzige Möglichkeit der Einsicht der Rechnung und bei weiterem Ausfall dieser Option, ist es durchaus ein SoKü!
Da es im Moment nur einmalig ist, muss ein SoKü noch nicht sofort angenommen werden vom Netzbetreiber! Sollte dieses Problem aber noch bis Ende September noch nicht behoben sein, so dürfen die Vertragsnehmer, die unbedingt raus aus Ihren Vertrag wollen, freuen!
Mit freundlichen Grüßen
NGH
[2.1.2.1]
Laun
antwortet auf News_gmbh
28.08.2002 00:39
Benutzer News_gmbh schrieb:
Hallöchen 'Laun'!
Einen näheren Grund muss nicht erläutert werden, da der Tarif die Option beinhaltet, die Rechnungen online einsehen zu können! Zudem werden keine Rechnungen per Post mehr zugeschickt, so dass eine Einsicht in eine Rechnung nicht mehr möglich sei! Folglich ist die Online-Version die einzige Möglichkeit der Einsicht der Rechnung und bei weiterem Ausfall dieser Option, ist es durchaus ein SoKü!
Na also, da ist doch der besondere Grund. Nichts anderes habe ich gemeint.
Da es im Moment nur einmalig ist, muss ein SoKü noch nicht sofort angenommen werden vom Netzbetreiber! Sollte dieses Problem aber noch bis Ende September noch nicht behoben sein, so dürfen die Vertragsnehmer, die unbedingt raus aus Ihren Vertrag wollen, freuen!
Und, betrifft das nur den Mobilfunkvertrag oder ist damit auch der gekoppelte Vertrag hinfällig?!?!?
Studiertst Du Jura oder hast Du wirklich nähere Kenntnis???
Gruß
Laun
Mit freundlichen Grüßen
NGH
[2.1.2.1.1]
News_gmbh
antwortet auf Laun
28.08.2002 00:48
Hallöchen "Laun"!
In einem Punkt hast Du Recht, dass es einen Kopplungsvertrag besteht! Du bekommst von dem Händler erst dann die Prämie, wenn der Antrag von Dir freigeschaltet werden sollte! Erst nach einer erfolgreichen Freischaltung, bist Du berechtigt, die versprochenen Prämie des Händlers einzufordern!
Werden die Verträge freigeschaltet, bekommst Du also die versprochenen Prämien und der Vertrag mit dem Händler ist somit abgeschlossen!
Der andere Vertrag (mit dem Netzbetreiber - meistens 2 Jahre - bleibt bestehen!)
Alle weiteren Schritte und Probleme, betreffen den Händler nicht mehr, sei es Probleme bei der Rechnung oder sonstiges! Dies gilt auch bei einem SoKü! Sollte einer also vom SoKü grbaucht machen, so sind ausgezahlte Leistungen nicht vom Händler zurückzufordern, da dies dem Händler nicht mehr betreffen!
Aus dem Grunde freuen sich Kunden, die von SoKü gebraucht machen dürfen!
Mit freundlichen Grüßen
NGH
[2.1.2.1.1.1]
Laun
antwortet auf News_gmbh
28.08.2002 00:59
Benutzer News_gmbh schrieb:
Hallöchen 'Laun'!
In einem Punkt hast Du Recht, dass es einen Kopplungsvertrag besteht! Du bekommst von dem Händler erst dann die Prämie, wenn der Antrag von Dir freigeschaltet werden sollte! Erst nach einer erfolgreichen Freischaltung, bist Du berechtigt, die versprochenen Prämie des Händlers einzufordern!
Werden die Verträge freigeschaltet, bekommst Du also die versprochenen Prämien und der Vertrag mit dem Händler ist somit abgeschlossen!
Der andere Vertrag (mit dem Netzbetreiber - meistens 2 Jahre - bleibt bestehen!)
Alle weiteren Schritte und Probleme, betreffen den Händler nicht mehr, sei es Probleme bei der Rechnung oder sonstiges! Dies gilt auch bei einem SoKü! Sollte einer also vom SoKü grbaucht machen, so sind ausgezahlte Leistungen nicht vom Händler zurückzufordern, da dies dem Händler nicht mehr betreffen!
SoSo, im Fall DLC, faircom ist das anders. Die haben noch keine Provision von Quam bekommen und werden dieses wahrscheinlich auch nicht. Folglich haben die ein Interesse daran, deinen Vertrag rückabzuwickeln. Die bekommen eine Mitteilung von Quam über die SOKü, weil Quam darauf besteht, daß man die SoKü auch beim Vermittler geltend macht. Damit sind wir wieder bei der Kopplung und dabei, daß beide verträge nur zusammen lebensfähig sind. Wird einer der beiden Verträge sondergekündigt, so ist das auch ein Grund (nicht aber eine Pflicht), den anderen von einer Vertragsseite zu kündigen.
Kommt alles darauf an, wie blöd die bei DLC/faircom tatsächlich sind.
Es steht eh zu befürchten, daß die noch dieses Jahr in Konkurs gehen, da sie von Quam keine Provision bekommen, aber tausende von Kunden diese als Grundgebührbefreiung einfordern.
Nochmal die Frage, bist du RA oder Hobbyjurist oder was. Ich bins nicht, möchte aber auch nicht den Eindruck erwecken.
Gruß
Laun
Aus dem Grunde freuen sich Kunden, die von SoKü gebraucht machen dürfen!
Mit freundlichen Grüßen
NGH
[2.1.2.1.1.1.1]
News_gmbh
antwortet auf Laun
28.08.2002 01:21
Hallöchen "Laun"!
Bei DLC, Faircom usw. ist das auch eine ganz andere Situation! Was ich geschildert habe, ist nur der Normalfall! Im Falle DLC und Faircom und sonstige Konsorten, die auf die Provision warten, ist die Situation eine ganz andere!
Denn zum einen ist Quam nicht bereit, die Provision auszuzahlen trotz erfolgreicher Freischaltung von Kunden! DLC, Faircom usw. sind natürlich diesbezüglich finanziell nicht in der Lage, die versprochenen Prämien auszuzahlen, so dass sie auf jeden Fall den Rechtsstreit begeben müssen, um die Provisionen zu erhalten!
Die Kunden warten zum auf Ihre Prämien! Die Internet-Händler verweigern die Auszahlungen bzw. die Versendungen von Mobilfunkgeräten, auf Grund der nicht erhaltenen Provisionen seitens des Netzbetreibers!
Rechtlich gesehen, müssten (ich deute hiermit noch mal klar, dass ich kein RA bin, sondern nur normale Kenntnisse besitze) die Händlern trotz SoKü die Prämien rausgeben! Bezüglich der Auszahlung, so würde dies natürlich nicht vollständigh ausgezahlt! Bezüglich des Mobilfunkgerätes, müsste der Kunde dies dennoch erhalten!
Allerdings würden recht wenige Leute wegen einer vollständigen Auszahlung der versprochenen Prämien, wenn dies auch weit aus mehr als einen Wert von 500 Euro haben, in einen Rechtsstreit begeben, wenn die entstandenen Kosten mininmal sind und der Vertrag beim Netzbetreiber storniert wurde!
Denn nicht jeder besitzt die Zeit, in einem gewissen Zeitintervall, einen Besuch bei einem RA zu machen!
Aber einzuklagen wäre dies durchaus möglich!
Mit freundlichen Grüßen
NGH
[2.1.2.1.1.1.2]
News_gmbh
antwortet auf Laun
28.08.2002 01:28
Hallöchen "Laun"!
Bei DLC, Faircom usw. ist das auch eine ganz andere Situation! Was ich im vorigen Beitrag geschildert hatte, war nur der Normalfall!
Im Falle DLC und Faircom und sonstige Konsorten, die auf die Provision warten, ist die Situation eine ganz andere!
Denn zum einen ist Quam nicht bereit, die Provision auszuzahlen trotz erfolgreicher Freischaltung von Kunden! DLC, Faircom usw. sind natürlich diesbezüglich finanziell nicht in der Lage, die versprochenen Prämien auszuzahlen, so dass sie auf jeden Fall den Rechtsstreit begeben müssen, um die Provisionen zu erhalten!
Die Kunden warten zum auf Ihre Prämien! Die Internet-Händler verweigern die Auszahlungen bzw. die Versendungen von Mobilfunkgeräten, auf Grund der nicht erhaltenen Provisionen seitens des Netzbetreibers!
Rechtlich gesehen, müssten (ich deute hiermit noch mal klar, dass ich kein RA bin, sondern nur normale Kenntnisse besitze) die Händlern trotz SoKü die Prämien rausgeben! Bezüglich der Auszahlung, so würde dies natürlich nicht vollständigh ausgezahlt! Bezüglich des Mobilfunkgerätes, müsste der Kunde dies dennoch erhalten!
Allerdings würden recht wenige Leute wegen einer vollständigen Auszahlung der versprochenen Prämien, wenn dies auch weit aus mehr als einen Wert von 500 Euro haben, in einen Rechtsstreit begeben, wenn die entstandenen Kosten mininmal sind und der Vertrag beim Netzbetreiber storniert wurde!
Denn nicht jeder besitzt die Zeit, in einem gewissen Zeitintervall, einen Besuch bei einem RA zu machen!
Aber einzuklagen wäre dies durchaus möglich!
Zwar pocht DLC, Faircom usw. dann nach der Stornierung seitens des Kunden darauf, dass die Kunden sozusagen nicht mehr berechtigt sind auf Grund der Stornierung oder Nutzung des SoKü, aber rechtlich ist dies nicht!
Zum einen, wie oben schon erwähnt, wird keiner dann extra einen RA beauftragem die Prämie einzuklagen auf Grund der Zeitinvestition als auch die Geduld und weiteren Arbeiten! Drum lassen des öfteren die Kunden einfach die Mühe des Rechtsweges, was den Händlern natürlich erfreut, aber nicht unbedingt rechtens ist!
Aber wie schon erwähnt, ich bin kein RA und dieser Beitrag zum Fall DLC, Faircom usw. die keine Auszahlungen oder sonstige Leistungen nach Freischaltung der Verträge erbracht haben, ist nur meine Meinung!
Mit freundlichen Grüßen
NGH
[2.1.2.1.2]
News_gmbh
antwortet auf Laun
28.08.2002 00:56
Hallöchen "Laun"!
die Option beinhaltet, die Rechnungen online einsehen zu können! Zudem werden keine Rechnungen per Post mehr zugeschickt, so dass eine Einsicht in eine Rechnung nicht mehr möglich sei! Folglich ist die Online-Version die einzige Möglichkeit der Einsicht der Rechnung und bei weiterem Ausfall dieser Option, ist es durchaus ein SoKü!
Na also, da ist doch der besondere Grund. Nichts anderes habe ich gemeint.
Alles klar, war nur nicht aus Deiner Antwort ersichtlich! Oder ich habe es falsch interpretiert!
Sollte dieses
Problem aber noch bis Ende September noch nicht behoben sein, so dürfen die Vertragsnehmer, die unbedingt raus aus Ihren Vertrag wollen, freuen!
Und, betrifft das nur den Mobilfunkvertrag oder ist damit auch der gekoppelte Vertrag hinfällig?!?!?
Siehe mein folgendes Posting:
https://www.teltarif.de/forum/s7811/1096-...Studiertst Du Jura oder hast Du wirklich nähere Kenntnis???
Ohne mich rühmen zu wollen, besitze ich nähere Kenntnisse!
Gruß
Laun
Mit freundlichen Grüßen
NGH
[2.2]
News_gmbh
antwortet auf eike7
28.08.2002 00:16
Hallöchern "eike7"!
Dies ist durchaus ein Kündigungsgrund, da der 3star online-Tarif diesen Service beinhaltet und Du auf Grund dieser Option, einen "online"-Tarif beantragt hattest! Einen näheren Grund bruacht nicht erläutert werden!
Den ersten Schreiben bezüglich eines SoKü kann also schon mal angefertigt werden, muss aber noch nicht angenommen werden, da es bis jetzt nur einmalig ist! Wenn das Problem aber weiterhin besteht, z.B. bis Ende September keine Online Einsicht möglich ist, dann ist es laut AGB (mehrmaligem Auftreten eines Problems) durchaus ein SoKü!
Mit freundlichen Grüßen
NGH
[2.2.1]
phone0530
antwortet auf News_gmbh
28.08.2002 07:54
Benutzer News_gmbh schrieb:
Den ersten Schreiben bezüglich eines SoKü kann also schon mal angefertigt werden, muss aber noch nicht angenommen werden, da es bis jetzt nur einmalig ist! Wenn das Problem aber weiterhin besteht, z.B. bis Ende September keine Online Einsicht möglich ist, dann ist es laut AGB (mehrmaligem Auftreten eines Problems) durchaus ein SoKü!
Hallo,
sehe ich anders.
1) Laut AGB ist monatliche Rechnungsstellung vereinbart. Vielen geht's wie mir, dass nur eine Rechnung im Juni kam und seither nichts mehr. Bei mir sind zwei Rechnungstermine verstrichen. Dies wäre also der erste wichtige Grund für eine Sonderkündigung.
2) Die Quam AGB sehen explizit die Online-Rechnung ab August vor. Wenn diese im August nicht verfüg bar ist, handelt es sich um einen Verstoß gegen die AGB und ich habe ein Sonderkündigungsrecht.
3) Das CostManagement (= zugesicherte Leistung) funktioniert seit Wochen nicht - zumindest bei mir. Damit fehlt mir nicht nur die letzte Möglichkeit, meine Gebühren zu kontrollieren, sondern die fehlende Leistung ist der 3. wichtige Grund.
Zur Klarstellung: Bin nur juristisch interessierter Laie, aber meine Rechtsanwältin wird mit genau diesen Argumenten eine SoKü betreiben.
Was Rückgabe von Handy und Provision betrifft: So lange in den Händler-AGB nichts entsprechendes enthalten ist, kann er nichts zurückfordern, so die Aussage der RA.
Gruß
phone
[2.2.1.1]
News_gmbh
antwortet auf phone0530
28.08.2002 12:24
Hallöchen "Phone0530"!
Wenn natürlich weitere Service-Option nicht mehr gewährleistet wird, ist eine SoKü-Beantragung auch früher möglich! Ich bin jetzt nur davon ausgegangen, dass nur die Online-Einsicht der Rechnungen nicht möglich war!
Was der Rückgabe der Mobilfunkgeräte und sonstigen Leistungen angeht, so kommt es immer noch darauf an, ob es eine einfache Stornierung ist oder ob der Kunde von SoKü gebraucht machen! Dabei wird unterschriedlich behandelt!
Mit freundlichen Grüßen
NGH
[2.2.1.1.1]
star
antwortet auf News_gmbh
28.08.2002 14:23
Sag mal, muß man für die SoKü erst mal Mahnen, Fristen setzte usw. ?
Ist die Info, das per Post KEINE Rechnung geschickt wird zuverlässig?
[2.2.1.1.1.1]
RealMurphy
antwortet auf star
28.08.2002 15:14
Benutzer star schrieb:
Sag mal, muß man für die SoKü erst mal Mahnen, Fristen setzte usw. ?
AFAIK (oder auf Deutsch SIW) muss die Nichterfuellung eines Vertragsbestandteils gegeben sein, d.h. wenn zum Beispiel die Mailbox versprochen wurde, aber nicht funktioniert -> dann muss man das anmahnen und dem Vertragspartner Zeit geben, den Mangel zu beheben.
Anders ist das ganze, wenn Quam die Preise erhoehen wuerde - ich glaube sogar, egal welcher Posten, egal wieviel - allerdings nur, wenn Dich das persoehnlich trifft. Dass heisst, wenn Star2 Preise sich aendern, betrifft Dich das nicht; ich weiss allerdings nicht, was waere, wenn z.B. die Tarifwechselgebuehr geaendert werden wuerde - wenn zum Beispiel das ganze vorher kostenlos war und jetzt ploetzlich kostenpflichtig waere, wuerde mich das m.M. nach einschraenken; allerdings weiss ich nicht, was waere, wenn das ganze von bspw. 3 EUR auf 5 EUR angehoben werden wuerde.
RM
[2.2.1.2]
Loriott
antwortet auf phone0530
29.08.2002 18:14
Habe zwar auch erst die Juni-Rechnung über 0,-- EUR erhalten, danke aber, dass keine zu erhalten Rechnung so lange kein SoKü-Grund ist, so lange nichts abgebucht wird. Und das war bei mir nicht der Fall. Bei Euch etwa?
Was meinst Du mit Cost Management? Wo stand da was drüber?
Gruß, Loriott
Benutzer phone0530 schrieb:
Hallo,
sehe ich anders.
1) Laut AGB ist monatliche Rechnungsstellung vereinbart. Vielen geht's wie mir, dass nur eine Rechnung im Juni kam und seither nichts mehr. Bei mir sind zwei Rechnungstermine verstrichen. Dies wäre also der erste wichtige Grund für eine Sonderkündigung.
2) Die Quam AGB sehen explizit die Online-Rechnung ab August vor. Wenn diese im August nicht verfüg bar ist, handelt es sich um einen Verstoß gegen die AGB und ich habe ein Sonderkündigungsrecht.
3) Das CostManagement (= zugesicherte Leistung) funktioniert seit Wochen nicht - zumindest bei mir. Damit fehlt mir nicht nur die letzte Möglichkeit, meine Gebühren zu kontrollieren, sondern die fehlende Leistung ist der 3. wichtige Grund.
Zur Klarstellung: Bin nur juristisch interessierter Laie, aber meine Rechtsanwältin wird mit genau diesen Argumenten eine SoKü betreiben.
Was Rückgabe von Handy und Provision betrifft: So lange in den Händler-AGB nichts entsprechendes enthalten ist, kann er nichts zurückfordern, so die Aussage der RA.
Gruß
phone
[3]
phone0530
antwortet auf krümelchen
28.08.2002 08:07
Benutzer krümelchen schrieb:
Hallo!
Nach einigen Verständnisproblemen seitens Quam habe ich folgendes von Quam auf meine Frage zu der Rechnung des 3 Star online zurück bekommen:...
Hallo Krümelchen,
diese Mail von Quam wäre im Original sehr nützlich für meine Rechtsanwältin. Wäre nett, wenn du sie mir an phone0530@hotmail.com senden könntest. Danke.
Gruß
phone