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Kein Sonderkündigungsrecht laut Verbraucherzentrale


01.08.2002 08:05 - Gestartet von phone0530
Hallo,

folgende Info habe ich von der Verbraucherzentrale auf meine Anfrage bekommen:

>nach Aussage von Quam ändert sich an den derzeitigen >Vertragsbedingungen nichts. Sonderkündigungsrechte können u U. >dann bestehen, wenn Quam von einem anderen Unternehmen >übernommen wird und die Verträge/Leistungen geändert werden. >Läuft bei einer Firmenübernahme alles zu den ursprünglichen >Konditionen weiter, besteht kein Kündigungsrecht.
>
>Sollte Quam hingegen Insolvenz anmelden, so wäre die >Rechtslage anders zu beurteilen.

War bisher anderer Meinung, was die Übernahme bei gleichen Konditionen angeht. Um auf der sicheren Seite zu sein, werde ich mich mal mit der Anwältin meines Vertrauens kurzschließen und dann sehen wir ja. Ergebnis poste ich hier.

Gruß

phone
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[1] cyberhase antwortet auf phone0530
01.08.2002 08:36
Benutzer phone0530 schrieb:
Hallo,

folgende Info habe ich von der Verbraucherzentrale auf meine Anfrage bekommen:

>nach Aussage von Quam ändert sich an den derzeitigen
>Vertragsbedingungen nichts. Sonderkündigungsrechte können u U. >dann bestehen, wenn Quam von einem anderen Unternehmen
>übernommen wird und die Verträge/Leistungen geändert werden.
>Läuft bei einer Firmenübernahme alles zu den ursprünglichen >Konditionen weiter, besteht kein Kündigungsrecht.
> >Sollte Quam hingegen Insolvenz anmelden, so wäre die
>Rechtslage anders zu beurteilen.

War bisher anderer Meinung, was die Übernahme bei gleichen Konditionen angeht. Um auf der sicheren Seite zu sein, werde ich mich mal mit der Anwältin meines Vertrauens kurzschließen und dann sehen wir ja. Ergebnis poste ich hier.

Gruß

phone

sehe ich aber auch so, wenn sich an dem vertrag nix ändert können wir auch nicht sonderkündigen.
zumindest nicht wenn e+ die kunden zu gleichen konditionen übernimmt.
bei anderen netzen gibts ja ne andere netzabdeckung, und da kann man schon sonderkündigen weil es in einem gebiet auf das man besonderen wert legt keine netzabdeckung gibt.
und so ein gebiet wird sich schon finden lassen *G*
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[1.1] Devil_MC antwortet auf cyberhase
01.08.2002 08:40
Benutzer cyberhase schrieb:
sehe ich aber auch so, wenn sich an dem vertrag nix ändert können wir auch nicht sonderkündigen.
zumindest nicht wenn e+ die kunden zu gleichen konditionen übernimmt.
bei anderen netzen gibts ja ne andere netzabdeckung, und da kann man schon sonderkündigen weil es in einem gebiet auf das man besonderen wert legt keine netzabdeckung gibt. und so ein gebiet wird sich schon finden lassen *G*

Das wird wohl nahezu unmöglich, denn wo selbst E+ Netz hat, haben die anderen erst Recht Netz...
Die einzige Möglichkeit einer spürbaren Netzverschlechterung wäre gegeben wenn <konstruier> Tele2 als virtueller Netzbetreiber von O2 die Kunden übernimmt aber nicht das D1-Roaming ebenfalls anbietet </konstruier>.
Allerdings glaube ich vielmehr, daß der Kundendienst von Quam ausgelagert wird und die Kunden weiter bei Quam bleiben, denn so schnell wollen die ihre UMTS-Lizenz sicher nicht abschiessen ;)
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[1.1.1] Michigan antwortet auf Devil_MC
01.08.2002 20:02
Das wird wohl nahezu unmöglich, denn wo selbst E+ Netz hat, haben die anderen erst Recht Netz...

Das ist nur ein Märchen. Bei uns im Ort habe ich wirklich mit E+ mit abstand den besten Empfang. D1 ist schon ein gutes Stück schlechter und mit D2... naja, darüber braucht man garnicht zu reden. Dann müßte ich vermutlich erstmal einen KM laufen um irgendwo etwas Empfang zu bekommen. Also, wenn dann jemand ein Gebiet braucht in dem E+ als einzigstes vernünftig nutzbar ist, gebe ich euch gerne die Daten.

Gruß Michigan
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[1.1.1.1] Devil_MC antwortet auf Michigan
01.08.2002 20:15
Benutzer Michigan schrieb:
Das wird wohl nahezu unmöglich, denn wo selbst E+ Netz hat, haben die anderen erst Recht Netz...

Das ist nur ein Märchen. Bei uns im Ort habe ich wirklich mit E+ mit abstand den besten Empfang. D1 ist schon ein gutes Stück schlechter und mit D2... naja, darüber braucht man garnicht zu reden. Dann müßte ich vermutlich erstmal einen KM laufen um irgendwo etwas Empfang zu bekommen. Also, wenn dann jemand ein Gebiet braucht in dem E+ als einzigstes vernünftig nutzbar ist, gebe ich euch gerne die Daten.

Gruß Michigan

Hab mich wohl unklar ausgedrückt: ich wollte nicht das alte Märchen von der superschlechten E+-Abdeckung aufwärmen, sondern darauf hinaus, das mangelnde Netzabdeckung bei einem der anderen Anbieter sehr unwahrscheinlich ist - außer halt O2 OHNE D1-Roaming - und deshalb eine SoKü nicht ziehen würde.

Jedes Netz hat Stärken und schwächen - ich war auch schon in einem E+-only Gebiet, allerdings ist die E+-Versorgung in HH und Umgebung zwar gut, aber halt nicht sehr gut (wie z.B. bei O2), denn dafür wäre auch eine zumindest akzeptable Indoor-versorgung notwendig, welche (Achtung! Meine persönliche Erfahrung - jedem steht es frei, andere Erfahrungen zu haben *g*) bei E+ nicht immer gegeben ist.

Gruß,
Derek <- der eigentlich keinen "Schwanzvergleich" auslösen wollte *g*
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[1.1.1.2] phone0530 antwortet auf Michigan
02.08.2002 07:54
Benutzer Michigan schrieb:
>Also, wenn dann jemand ein
Gebiet braucht in dem E+ als einzigstes vernünftig nutzbar >ist, gebe ich euch gerne die Daten.

Hallo Michigan,

dann spann uns mal nicht länger auf die Folter und nenne den Ort. Danke.

phone
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[1.1.1.2.1] Michigan antwortet auf phone0530
02.08.2002 15:06
Hallo Michigan,

dann spann uns mal nicht länger auf die Folter und nenne den Ort. Danke.

phone

Hallo Phone!

Zum Beispiel in Pünderich an der Mosel. Hier hat man teilweise mit E+ in einem Keller guten Empfang und bei D2 bekommst du nicht mal auf dem Dach Empfang. Allerdings gebe ich zu, das zum Beispiel in Hunsrück und Eifel der E+ Empfang nicht so toll ist. Aber besser als D2 ist er dort auch. Aber insgesammt haben, denke ich, O2 und D1 die beste Abdeckung.

Gruß Michigan
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[2] Doch Sonderkündigungsrecht!
phone0530 antwortet auf phone0530
09.08.2002 08:13
War gestern bei der Anwältin meines Vertrauens. Ihre klare Aussage: Wenn nur die Kunden weitergegeben werden, sich also der Vertragspartner ändert, ist dies auf jeden Fall ein wichtiger Grund. Denn es gelte die Freiheit der Vertragspartnerwahl und ich muss nicht akzeptieren, plötzlich einen anderen Partner zu haben, ohne Einfluß nehmen zu können.
Der wichtige Grund ist laut Quam AGB Voraussetzung für eine fristlose Kündigung des Vertrags durch den Kunden.

Sie widerspricht damit der von mir geposteten Antwort der Verbraucherzentrale. Habe sie darauf angesprochen, aber sie blieb bei ihrer Aussage. Sie habe extra nochmals in die einschlägige Literatur geschaut.

Ansonsten besteht auch das Sonderkündigungsrecht, wenn sich nur das kleinste an den Bedingungen ändert. Als Beispiel wurde ja die Übernahme durch D1 oder D2 diskutiert. Da es Orte in der BRD gibt, an denen die Netzabdeckung von Quam/eplus besser ist als von D1/D2 hätte man dann auch ein Sonderkündigungsrecht. Dass es an vielen Orten umgekehrt ist, tut dabei nichts zur Sache.

Noch ein Hinweis zu vorab ausbezahlten Grundgebühren: Sofern in den AGB des Händlers (z.B. INWA) nichts anderes steht, kann man das Geld behalten, auch wenn der Netzbetreiber beim Händler in Rückgriff geht. Beim kurzen Überfliegen hat meine Anwältin in den INWA AGB keinen entsprechenden Passus gefunden.

Hoffe, ich konnte ein wenig für Klarheit sorgen.

Gruß

phone
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[2.1] tcsmoers antwortet auf phone0530
09.08.2002 08:20
Benutzer phone0530 schrieb:
War gestern bei der Anwältin meines Vertrauens. Ihre klare Aussage: Wenn nur die Kunden weitergegeben werden, sich also der Vertragspartner ändert, ist dies auf jeden Fall ein wichtiger Grund. Denn es gelte die Freiheit der Vertragspartnerwahl und ich muss nicht akzeptieren, plötzlich einen anderen Partner zu haben, ohne Einfluß nehmen zu können.

Dazu muss sie ja Urteile o.ä. zitieren können. Alos ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung ist dies als "reine" Meinung anzusehen.

peso


Der wichtige Grund ist laut Quam AGB Voraussetzung für eine fristlose Kündigung des Vertrags durch den Kunden.

Sie widerspricht damit der von mir geposteten Antwort der Verbraucherzentrale. Habe sie darauf angesprochen, aber sie blieb bei ihrer Aussage. Sie habe extra nochmals in die einschlägige Literatur geschaut.

Ansonsten besteht auch das Sonderkündigungsrecht, wenn sich nur das kleinste an den Bedingungen ändert. Als Beispiel wurde ja die Übernahme durch D1 oder D2 diskutiert. Da es Orte in der BRD gibt, an denen die Netzabdeckung von Quam/eplus besser ist als von D1/D2 hätte man dann auch ein Sonderkündigungsrecht. Dass es an vielen Orten umgekehrt ist, tut dabei nichts zur Sache.

Noch ein Hinweis zu vorab ausbezahlten Grundgebühren: Sofern in den AGB des Händlers (z.B. INWA) nichts anderes steht, kann man das Geld behalten, auch wenn der Netzbetreiber beim Händler in Rückgriff geht. Beim kurzen Überfliegen hat meine Anwältin in den INWA AGB keinen entsprechenden Passus gefunden.

Hoffe, ich konnte ein wenig für Klarheit sorgen.

Gruß

phone
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[2.2] micha2500 antwortet auf phone0530
09.08.2002 08:26
Jein!

Klar ist (und damit hat deine Anwältin recht) es gilt der Grundsatz der Privatautonomie und du kannst deine Verträge schließen und auch haben, mit wem du willst. Ändert sich dein Vertragspartner, dann SoKü. Aber bitte, so blöd sind die Jungs doch nun auch nicht. Du hast deinen Vertrag mit einer juristischen Person und da wird sich im Falle eines Falles nur der Anteilseigner (Gesellschafter) ändern. Dein Vertrag mit der Gesellschaft bleibt damit bestehen. Das bedeutet dann halt auch kein SoKü.

Klar ist (und das war ja schon immer so), dass bei Tarifänderungen oder sogar Netzwechsel immer ein SoKü-Grund vorliegt. Man muss nur immer schön behaupten, dass einem der geänderte Punkt gerade besonders wichtig war.


Benutzer phone0530 schrieb:
War gestern bei der Anwältin meines Vertrauens. Ihre klare Aussage: Wenn nur die Kunden weitergegeben werden, sich also der Vertragspartner ändert, ist dies auf jeden Fall ein wichtiger Grund. Denn es gelte die Freiheit der Vertragspartnerwahl und ich muss nicht akzeptieren, plötzlich einen anderen Partner zu haben, ohne Einfluß nehmen zu können.
Der wichtige Grund ist laut Quam AGB Voraussetzung für eine fristlose Kündigung des Vertrags durch den Kunden.

Sie widerspricht damit der von mir geposteten Antwort der Verbraucherzentrale. Habe sie darauf angesprochen, aber sie blieb bei ihrer Aussage. Sie habe extra nochmals in die einschlägige Literatur geschaut.

Ansonsten besteht auch das Sonderkündigungsrecht, wenn sich nur das kleinste an den Bedingungen ändert. Als Beispiel wurde ja die Übernahme durch D1 oder D2 diskutiert. Da es Orte in der BRD gibt, an denen die Netzabdeckung von Quam/eplus besser ist als von D1/D2 hätte man dann auch ein Sonderkündigungsrecht. Dass es an vielen Orten umgekehrt ist, tut dabei nichts zur Sache.

Noch ein Hinweis zu vorab ausbezahlten Grundgebühren: Sofern in den AGB des Händlers (z.B. INWA) nichts anderes steht, kann man das Geld behalten, auch wenn der Netzbetreiber beim Händler in Rückgriff geht. Beim kurzen Überfliegen hat meine Anwältin in den INWA AGB keinen entsprechenden Passus gefunden.

Hoffe, ich konnte ein wenig für Klarheit sorgen.

Gruß

phone
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[2.2.1] phone0530 antwortet auf micha2500
09.08.2002 08:52
Benutzer micha2500 schrieb:
Klar ist (und damit hat deine Anwältin recht) es gilt der Grundsatz der Privatautonomie und du kannst deine Verträge schließen und auch haben, mit wem du willst. Ändert sich dein Vertragspartner, dann SoKü. Aber bitte, so blöd sind die Jungs doch nun auch nicht. Du hast deinen Vertrag mit einer juristischen Person und da wird sich im Falle eines Falles nur der Anteilseigner (Gesellschafter) ändern. Dein Vertrag mit der Gesellschaft bleibt damit bestehen. Das bedeutet dann halt auch kein SoKü.

Dabei beachtest du aber nicht, dass der Vertrag mit der juristischen Person Group 3G UMTS GmbH geschlossen ist. Diese ist Inhaberin einer UMTS Lizenz. Für dein Szenario müsste die Group 3G UMTS GmbH komplett übernommen werden. Würden D1/D2/eplus/O[sub]2 dies tun, fiele die UMTS Lizenz entschädigungslos an die BRD zurück. Ergo werden sie es nicht tun.

Bitte jetzt keine theoretische Diskussion über eine evtl. Änderung der Lizenzbedigungen durch die RegTP. Man muss immer von dem ausgehen, was zur Zeit Stand der Dinge ist.

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[2.2.1.1] AlexDA antwortet auf phone0530
09.08.2002 09:55
Benutzer phone0530 schrieb:
Benutzer micha2500 schrieb:
Klar ist (und damit hat deine Anwältin recht) es gilt der Grundsatz der Privatautonomie und du kannst deine Verträge schließen und auch haben, mit wem du willst. Ändert sich dein Vertragspartner, dann SoKü. Aber bitte, so blöd sind die Jungs doch nun auch nicht. Du hast deinen Vertrag mit einer juristischen Person und da wird sich im Falle eines Falles nur der Anteilseigner (Gesellschafter) ändern. Dein Vertrag mit der Gesellschaft bleibt damit bestehen. Das bedeutet dann halt auch kein SoKü.

Dabei beachtest du aber nicht, dass der Vertrag mit der juristischen Person Group 3G UMTS GmbH geschlossen ist. Diese ist Inhaberin einer UMTS Lizenz. Für dein Szenario müsste die Group 3G UMTS GmbH komplett übernommen werden. Würden D1/D2/eplus/O[sub]2 dies tun, fiele die UMTS Lizenz entschädigungslos an die BRD zurück. Ergo werden sie es nicht tun.

Bitte jetzt keine theoretische Diskussion über eine evtl. Änderung der Lizenzbedigungen durch die RegTP. Man muss immer von dem ausgehen, was zur Zeit Stand der Dinge ist.

Für die Quam-Kunden gibt es doch nur zwei wahrscheinliche Szenarios:

1. Quam behält Kunden und Lizenz und versucht irgendwie ein UMTS-Netz aufzubauen, ob unter derzeitigen Lizenzbedingungen oder geänderten.

2. Quam wird an Eplus verkauft, behält seine Kunden und verliert die Lizenz. Dann haben die Kunden wohl kein Sonderkündigungsrecht, weil weder ihr Vertragspartner noch die Netzbedingungen sich ändern.

Das dritte, unwahrscheinliche Szenario wäre eine Auflösung oder ein Verkauf entweder von Quam oder nur der Kunden an einen anderen Netzbetreiber. In diesem Fall ist der Quam-Kunde aus dem Vertrag raus oder hat ein Sokü-Recht.

Hab ich noch eine Möglichkeit vergessen?
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[2.2.1.2] micha2500 antwortet auf phone0530
09.08.2002 09:56
Wo ist das Problem? Die Group 3G UMTS GmbH spaltet sich auf und überträgt die Lizenz auf die z.B. neu gegründete Group 3G UMTS 2. Versuch GmbH, wobei der Rest bei der Group 3G UMTS GmbH verbleibt. Dann werden die Geschäftsanteile der Group 3G UMTS GmbH an D1/D2/O2/E+/Mr.X verkauft.

Dabei beachtest du aber nicht, dass der Vertrag mit der juristischen Person Group 3G UMTS GmbH geschlossen ist. Diese ist Inhaberin einer UMTS Lizenz. Für dein Szenario müsste die Group 3G UMTS GmbH komplett übernommen werden. Würden D1/D2/eplus/O[sub]2 dies tun, fiele die UMTS Lizenz entschädigungslos an die BRD zurück. Ergo werden sie es nicht tun.

Bitte jetzt keine theoretische Diskussion über eine evtl. Änderung der Lizenzbedigungen durch die RegTP. Man muss immer von dem ausgehen, was zur Zeit Stand der Dinge ist.

phone
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[2.2.1.2.1] AlexDA antwortet auf micha2500
09.08.2002 10:31
Benutzer micha2500 schrieb:
Wo ist das Problem? Die Group 3G UMTS GmbH spaltet sich auf und überträgt die Lizenz auf die z.B. neu gegründete Group 3G UMTS 2. Versuch GmbH, wobei der Rest bei der Group 3G UMTS GmbH verbleibt. Dann werden die Geschäftsanteile der Group 3G UMTS GmbH an D1/D2/O2/E+/Mr.X verkauft.

Die Übertragung der Lizenz auf eine andere Gesellschaft sollte denke ich nicht so einfach möglich sein. Schließlich mussten sich die Teilnehmer an der Auktion ja erst qualifizieren.

Wenn das so einfach wäre, könnte ja einer der übrigen Lizenznehmer einen Strohmann vorschicken, die Lizenz von Quam kaufen lassen, in die Schublade legen und es wäre erstmal ne Zeit lang Ruhe.
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[2.2.1.2.1.1] Mobilfunk-Experte antwortet auf AlexDA
09.08.2002 11:39
Benutzer AlexDA schrieb:
Benutzer micha2500 schrieb:
Wo ist das Problem? Die Group 3G UMTS GmbH spaltet sich auf und überträgt die Lizenz auf die z.B. neu gegründete Group 3G UMTS 2. Versuch GmbH, wobei der Rest bei der Group 3G UMTS GmbH verbleibt. Dann werden die Geschäftsanteile der Group 3G UMTS GmbH an D1/D2/O2/E+/Mr.X verkauft.

Die Übertragung der Lizenz auf eine andere Gesellschaft sollte denke ich nicht so einfach möglich sein. Schließlich mussten sich die Teilnehmer an der Auktion ja erst qualifizieren.
>
Wenn das so einfach wäre, könnte ja einer der übrigen Lizenznehmer einen Strohmann vorschicken, die Lizenz von Quam kaufen lassen, in die Schublade legen und es wäre erstmal ne Zeit lang Ruhe.

Einziger Haken dabei: Wenn's rauskommt, wäre dieses Unternehmen nicht nur die 'ruhende' Quam-Lizenz los, sondern es würde auch seine eigene Lizenz riskieren.
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[2.3] Mobilfunk-Experte antwortet auf phone0530
09.08.2002 12:12
Benutzer phone0530 schrieb:

War gestern bei der Anwältin meines Vertrauens. Ihre klare Aussage: Wenn nur die Kunden weitergegeben werden, sich also der Vertragspartner ändert, ist dies auf jeden Fall ein wichtiger Grund. Denn es gelte die Freiheit der Vertragspartnerwahl und ich muss nicht akzeptieren, plötzlich einen anderen Partner zu haben, ohne Einfluß nehmen zu können. Der wichtige Grund ist laut Quam AGB Voraussetzung für eine fristlose Kündigung des Vertrags durch den Kunden.

Wenn Quam die Verträge an irgendein anderes Unternehmen abgeben will, braucht man als Kunde meiner Meinung nach gar nicht zu kündigen. Wenn Quam dir als Kunden anbietet, den Vertrag auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, brauchst du das ja nicht zu akzeptieren. Quam bleibt dann weiter dein Vertragspartner. Insofern hat die Anwältin zwar Recht mit der freien Vertragspartner-Wahl, aber die Frage nach dem wichtigen Grund stellt sich an dieser Stelle noch nicht.

Kündigen kannst du als Kunde erst dann, wenn Quam deinen Vertrag nicht mehr erfüllt. Das könnte durchaus passieren und wäre dann zweifelsfrei ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Sie widerspricht damit der von mir geposteten Antwort der Verbraucherzentrale. Habe sie darauf angesprochen, aber sie blieb bei ihrer Aussage. Sie habe extra nochmals in die einschlägige Literatur geschaut.

Ich sehe keinen Widerspruch zu der Aussage der Verbraucherzentrale. Dort geht es nämlich um den Fall, dass Quam als Ganzes übernommen wird. In diesem Fall würde sich ja dein Vertragspartner nicht ändern. Wenn wir ansonsten von gleich bleibenden Vertragskonditionen ausgehen, woraus willst du dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ableiten?

Ansonsten besteht auch das Sonderkündigungsrecht, wenn sich nur das kleinste an den Bedingungen ändert.

Nein, die Änderung muss schon wesentlich sein, zumindest für dich.

Als Beispiel wurde ja die Übernahme durch D1 oder D2 diskutiert. Da es Orte in der BRD gibt, an denen die Netzabdeckung von Quam/eplus besser ist als von D1/D2 hätte man dann auch ein Sonderkündigungsrecht.

Das setzt voraus, dass dein Mobilfunkanschluss auch gleich technisch auf das D1- bzw. D2-Netz umgestellt wird. Mal angenommen, das passiert erst in zwei Jahren, weil Quam so langfristige Verträge mit E-Plus hat, dann ist's auch wieder Essig mit deiner Sonderkündigung.

Dass es an vielen Orten umgekehrt ist, tut dabei nichts zur Sache.

In der Tat. Du musst nur darlegen, dass für dich ein wesentlicher Nachteil entsteht.
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[3] tcsmoers antwortet auf phone0530
09.08.2002 08:26
Benutzer phone0530 schrieb:
Hallo,

folgende Info habe ich von der Verbraucherzentrale auf meine Anfrage bekommen:

>nach Aussage von Quam ändert sich an den derzeitigen
>Vertragsbedingungen nichts. Sonderkündigungsrechte können u U. >dann bestehen, wenn Quam von einem anderen Unternehmen
>übernommen wird

??und ??

die Verträge/Leistungen geändert werden.

Das sind zwei Bedingungen, die erfüllt werden müssten. Das kann ja kaum richtig sein. Könnte es ?? oder ?? heißen ?

peso
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[3.1] phone0530 antwortet auf tcsmoers
09.08.2002 08:50
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer phone0530 schrieb:
Hallo,

folgende Info habe ich von der Verbraucherzentrale auf meine Anfrage bekommen:

>nach Aussage von Quam ändert sich an den derzeitigen
>Vertragsbedingungen nichts. Sonderkündigungsrechte
können u
U. >dann bestehen, wenn Quam von einem anderen Unternehmen
>übernommen wird

??und ??

die Verträge/Leistungen geändert werden.

Das sind zwei Bedingungen, die erfüllt werden müssten. Das kann ja kaum richtig sein. Könnte es ?? oder ?? heißen ?

Ich hatte ja geschrieben, dass meine Anwältin mit ihrer Aussage der der Verbraucherzentrale widerspricht. Es müssen nicht beide Bedingungen erfüllt sein.
In den Quam AGB steht, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ausreicht. Und ein Wechsel des Vertragspartners ist ein solcher.

phone