Benutzer spaghettimonster schrieb:
Benutzer Mobilfunk-Experte schrieb:
Benutzer Telly schrieb:
Im Prinzip geht das - in gewissen Grenzen - durchaus, sofern die Vertragspartner von vornherein gleich vereinbart hatten, dass das möglich sein soll.
Aber nicht komplett andere Tarife.
Warum?
Weil der Kunde sonst die Katze im Sack kaufen würde oder, wie der Jurist sagt, das Äquivalenzverhältnis gestört wäre.
Man könnte eine Tarifanpassungsklausel im Prinzip auch so formulieren, dass das Äquivalenzprinzip gewahrt bliebe.
Siehe unter anderem § 308 Nr. 4 BGB.
Der ist nur einschlägig, sofern sich mit einem Tarifwechsel auch die Leistungen des Anbieters ändern können, nicht aber, wenn es nur um Preise und Abrechnungsmethoden geht. Generell ist § 308 Nr. 4 BGB nicht unmittelbar anwendbar, wenn die Klausel gar keine einseitige Anpassung vorsieht, sondern wenn "nur" Schweigen des Kunden auf den Änderungsvorschlag des Anbieters als Zustimmung gelten soll.
Die Unwirksamkeit von Blanko-Änderungsklauseln wurde schon X mal entschieden,
Das wurde aber meist damit begründet, dass die Änderungsklausel in der jeweils verwendeten Form den Kunden unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB) oder gegen konkretere Klauselverbote (§§ 308, 309 BGB) verstoßen hat. Daraus folgt aber nicht, dass ganz generell jegliche Art von Änderungsklauseln unwirksam wäre.
T-Online hat sich ihre Klatsche sogar höchstrichterlich vom BGH abgeholt:
http://www.damm-legal.de/bgh-der-vorbehalt-den-inhalt-von-agb-klauseln-einseitig-zu-aendern-ist-wettbewerbswidrig .
Ja, denn ein Unternehmen darf sich nicht per AGB vorbehalten, Vertragsbedingungen im Nachhinein ohne besonderen Grund auch zum Nachteil der Kunden zu ändern.
Bei O2 müsste man theoretisch noch prüfen, welche Klauseln in den individuell geltenden AGB-Fassungen der Altverträge stehen.
Guter Punkt. Das oben Gesagte ist nämlich irrelevant, wenn o2 gar keine solche Klausel in den AGB stehen hat; oder auch, wenn der Tarifwechsel sowieso nicht den AGB entspricht.
Es ist nicht gesagt, dass O2 in jedem Fall die AGB inklusive Änderungsklausel wirksam [...] auf den neuesten Stand gebracht hat.
Praktisch dürfte das nur im Rahmen aktiver Vertragsverlängerungen oder Tarifwechsel passiert sein.
Falls die aktuellen AGB gelten, sehen die nur zwei Möglichkeiten vor:
15.1 - Einseitige Änderungen der Entgelte
Einseitige Änderungen sind nur zulässig, soweit sich die Umsatzsteuer oder ganz bestimmte externe Kosten ändern. Das scheidet im aktuellen Fall aus.
15.2 - Änderungen mit stillschweigender Zustimmung
Änderungen "dieser" AGB oder der Leistungsbeschreibung werden wirksam, wenn der Kunde nicht widerspricht. Aktuell geht es aber nicht um "diese" AGB und auch nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - um die Leistungsbeschreibung, sondern um einen neuen "Tarif". Dadurch ändern sich vor allem die Entgelte und die Art der Abrechnung. Außerdem scheint o2 die Kunden hier auch gar nicht über die Widerspruchsmöglichkeit aufzuklären.
Letzten Endes wird man also wohl immer zu dem Schluss kommen, dass die von o2 angekündigte Tarifumstellung in dieser Form rechtlich erst einmal unwirksam ist.
Als "illegal" bezeichnet man eigentlich nur direkte Rechtsverstöße, z.B. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Das trifft es hier nicht.
Illegal sind auch Zivilrechtsverstöße.
Der Begriff wird vor allem im Strafrecht benutzt, wo man absolut zwischen "legal" und "illegal" unterscheidet. Im Zivilrecht verstößt man vielleicht gegen Rechte anderer, aber nicht gegen das Recht an sich.
Legal kommt von Lex = Gesetz, bekanntlich gibt es auch Zivilgesetze.
o2 verstößt mit der Tarifwechsel-Aktion nicht gegen ein Gesetz, sondern gegen Vertragsvereinbarungen.
Worin auch immer die Relevanz der Frage hier liegen mag...
Wieso hast du es dann extra hier reinkopiert?