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Falsche Entscheidung


16.03.2008 02:17 - Gestartet von Telefonterrorist

Ein Kläger, der in der Sache recht hat, bekommt trotzdem die Verfahrenskosten übergebraten, 1.) wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat 2.) UND den Anspruch sofort anerkennt.

Die erste Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Beklagte nicht in Verzug gesetzt wurde. Wenn der Kläger - so war es ja wohl - Mobilcom nicht vor Klageerhebung mit Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hat, wurde Mobilcom nicht in Verzug gesetzt.

Aber:

Die zweite Voraussetzung war hier offensichtlich nicht erfüllt, da Mobilcom ja beantragt hat, die Klage abzuweisen.

Folglich: Die Frage, ob Verzug oder nicht spielt überhaupt keine Rolle, weil Mobilcom den Hauptsacheanspruch nicht (schon gar nicht "sofort") anerkannt hat.

Das muss jeder Jura-Student nach dem ersten Semester wissen - ein Richter offenbar nicht.

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[1] nosscirE ynoS antwortet auf Telefonterrorist
16.03.2008 02:22

einmal geändert am 16.03.2008 02:22
Das muss jeder Jura-Student nach dem ersten Semester wissen - ein Richter offenbar nicht.


Wundert dich das, mich nicht :-(
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[2] GrößterNehmer antwortet auf Telefonterrorist
16.03.2008 04:30
Man kann ja über die Entscheidung des Gerichts denken, was man will. Was ich mich allerdings frage: Warum würde man wegen 39 Cent gleich klagen OHNE die Rechnung einfach zu kürzen oder eine Frist zu setzen? Ich hab auch schon Probleme mit einem Provider gehabt, der meinte plötzlich Guthaben ohne jegliche Grundlage verfallen zu lassen. Da ging es aber um mehr als 100 Euro. Einfach Einzugsermächtigung widerrufen und die Rechnungen nicht bezahlt. Außer Mahnungen und Blahblah von deren Kanzlei nichts gehört und ich bezweifele stark, dass die Klagen werden, weil die ja auch wissen müssen, dass sie vor Gericht nicht gewinnen können. Er wollte es Mobilcom wohl mal richtig zeigen und hat dabei ein schönes Eigentor geschossen.

Meine Ansicht: so lange man den Trumpf (das Geld) in der Hand hat, ist es immer besser den Gegner klagen zu lassen. Eine Firma überlegt dann nämlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ob sie klagt (auch wenn sie im Recht ist) und muss im Falle einer Niederlage die Kosten (auch die des Beklagten) übernehmen. Außerdem hat man weniger Probleme mit der Rechtsschutzversicherung, falls man eine hat.

Gruß
GrößterNehmer
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[3] MB4LAW antwortet auf Telefonterrorist
16.03.2008 09:34
Benutzer Telefonterrorist schrieb:

Ein Kläger, der in der Sache recht hat, bekommt trotzdem die Verfahrenskosten übergebraten, 1.) wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat 2.) UND den Anspruch sofort anerkennt.

Die erste Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Beklagte nicht in Verzug gesetzt wurde. Wenn der Kläger - so war es ja wohl - Mobilcom nicht vor Klageerhebung mit Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hat, wurde Mobilcom nicht in Verzug gesetzt.

Aber:

Die zweite Voraussetzung war hier offensichtlich nicht erfüllt, da Mobilcom ja beantragt hat, die Klage abzuweisen.

Folglich: Die Frage, ob Verzug oder nicht spielt überhaupt keine Rolle, weil Mobilcom den Hauptsacheanspruch nicht (schon gar nicht "sofort") anerkannt hat.

Das muss jeder Jura-Student nach dem ersten Semester wissen - ein Richter offenbar nicht.



Ich sehe das etwas anders: Die Klage wurde zu Recht abgewiesen! Wenn er den Betrag nich von vorher Mobilcom fordert (Mahnung), befindet sich selbige nicht im Verzug. Demzufolge MUSS die Partei, die verliert (ohne Verzug besteht noch kein durchsetzbarer Anspruch!) die Kosten tragen. Dass sich das Gericht zur Sache (nicht zur gesamten, nur zu dem weiteren entscheidenden Punkt der Festnetzvorwahl) geäußert hat, ändert daran nichts.

Das weiß der Jurastudent im zweiten Semester nicht, aber Gott sei Dank der Richter. ;-)
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[3.1] spaghettimonster antwortet auf MB4LAW
16.03.2008 11:38
Benutzer MB4LAW schrieb:
Wenn er den Betrag nich von vorher Mobilcom fordert (Mahnung), befindet sich selbige nicht im Verzug. Demzufolge MUSS die Partei, die verliert (ohne Verzug besteht noch kein durchsetzbarer Anspruch!) die Kosten tragen.

Das stimmt nicht. "Durchsetzbar" im Sinne von verlangbar und damit erfolgreich einklagbar ist ein Anspruch schon, wenn er fällig ist. Eben mit dem Risiko, wie hier trotzdem auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben (§ 93 ZPO). Inverzugsetzung ist nur erforderlich, um dieses Risiko auszuschließen, aber die Klage an sich ist auf jeden Fall begründet und wird zur Verurteilung führen.

Selbst wenn er nicht fällig wäre, dann würde er es eben durch die Klage.

Das weiß der Jurastudent im zweiten Semester nicht, aber Gott sei Dank der Richter. ;-)

Doch, zwischen Fälligkeit und Verzug kann auch der Student im 2. Semester unterscheiden (=allg. Schuldrecht), was interessante Rückschlüsse auf deinen Kenntnisstand zulässt. :)
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[3.1.1] karoshi antwortet auf spaghettimonster
16.03.2008 13:24
Benutzer spaghettimonster schrieb:
Das stimmt nicht. "Durchsetzbar" im Sinne von verlangbar und damit erfolgreich einklagbar ist ein Anspruch schon, wenn er fällig ist. Eben mit dem Risiko, wie hier trotzdem auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben (§ 93 ZPO). Inverzugsetzung ist nur erforderlich, um dieses Risiko auszuschließen, aber die Klage an sich ist auf jeden Fall begründet und wird zur Verurteilung führen.

Korrekt.

Selbst wenn er nicht fällig wäre, dann würde er es eben durch die Klage.

Das dagegen stimmt nicht. Ein nicht fälliger Anspruch wird auch durch eine Klage nicht fällig. Im Gegenteil: Fälligkeit ist die Voraussetzung für die (erfolgreiche) Erhebung einer Leistungsklage.
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[3.1.1.1] spaghettimonster antwortet auf karoshi
17.03.2008 02:01
Benutzer karoshi schrieb:
Selbst wenn er nicht fällig wäre, dann würde er es eben durch die Klage.

Das stimmt nicht. Ein nicht fälliger Anspruch wird auch durch eine Klage nicht fällig.

Wenn bis auf eine Aufforderung zur Zahlung oder eine Mahnung nichts fehlt, schon. Selbstverständlich geht das.

Natürlich muss die Forderung im Übrigen bestehen. Wenn sie von vornherein nicht besteht, wie zB überzogene Inkassobüro-Fantasiekosten, kann sie niemals fällig werden.

Im Gegenteil: Fälligkeit ist die Voraussetzung für die (erfolgreiche) Erhebung einer Leistungsklage.

Nein. Die *Erhebung* ist mit Klageeinreichung und Zustellung beim Gegner (erfolgreich) abgeschlossen. Voraussetzung dazu ist weder Fälligkeit noch sonst Begründetheit der Klage (§ 253 ZPO). Was du schreibst, kann schon rein logisch nicht sein, weil das Gericht ohne Zustellung und damit ohne Anhörung des Gegners die Begründetheit nicht beurteilen kann.

Vielleicht meinst du "Verurteilung" statt "Erhebung". Das ist zwar schon richtiger, lässt aber außer Acht, dass es für die Begründetheit der Klage nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Bis dahin kann ich ohne Weiteres Forderungen fällig stellen, mahnen oder neue nachschieben. Wenn der Beklagte sie nicht sofort anerkennt, macht das gar keinen Unterschied. Und wenn, dann nicht für die Verurteilung, sondern nur für die Kostenentscheidung (wie hier).

Alle Klarheiten beseitigt? :)
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[3.1.1.1.1] karoshi antwortet auf spaghettimonster
17.03.2008 20:54
Benutzer spaghettimonster schrieb:
Benutzer karoshi schrieb:
Selbst wenn er nicht fällig wäre, dann würde er es eben durch die Klage.

Das stimmt nicht. Ein nicht fälliger Anspruch wird auch durch eine Klage nicht fällig.

Wenn bis auf eine Aufforderung zur Zahlung oder eine Mahnung nichts fehlt, schon. Selbstverständlich geht das.

Nein, Fälligkeit bedeutet, dass der Schuldner die Leistung fordern kann. Dies hängt von der vertraglich vereinbarten Leistungszeit ab. Wenn A und B vereinbart haben, dass A dem B in einem Monat ein Handy liefert, dann kann B auch durch Klageerhebung die vereinbarte Leistungszeit nicht beeinflussen.

Dein Beispiel passt m.E. nur auf konstruierte Sonderfälle: A und B vereinbaren, dass A das Handy liefern soll, wenn B es verlangt. Dann könnte man eine Klage natürlich auch als Leistungsverlangen auslegen. Zahlungsaufforderungen/Mahnungen führen u. U. zum Verzug, aber im Regelfall nicht zur Fälligkeit.

Vielleicht meinst du "Verurteilung" statt "Erhebung".

Mit "erfolgreicher Erhebung der Leistungsklage" meinte ich, dass die Klage zum Erfolg führt, ja.
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[3.1.1.1.1.1] spaghettimonster antwortet auf karoshi
17.03.2008 21:45

2x geändert, zuletzt am 17.03.2008 22:19
Benutzer karoshi schrieb:
Benutzer spaghettimonster schrieb:
Wenn bis auf eine Aufforderung zur Zahlung oder eine Mahnung nichts fehlt, schon. Selbstverständlich geht das.

Fälligkeit bedeutet, dass der Schuldner die Leistung fordern kann.

Etwas anderes habe ich nicht geschrieben.

Dies hängt von der vertraglich vereinbarten Leistungszeit ab.

Es gibt hier keinen Vertrag, nach dem Mobilcom den Zuvilbetrag binnen X Tagen erstatten muss. Grundlage für die Rückzahlung ist wohl § 812 BGB, also das Gesetz und kein Vertrag.

Damit gibt es anders als in deinem Beispiel auch keine Fälligkeitsfrist, sondern die Zahlung ist im Zweifel *sofort* fällig (§ 271 BGB). Klagt der Gläubiger dann sofort, wird seine Klage zur Verurteilung führen. Das meinte ich.

Wenn A und B vereinbart haben, dass A dem B in einem Monat ein Handy liefert, dann kann B auch durch Klageerhebung die vereinbarte Leistungszeit nicht beeinflussen.

Geschenkt. Ich schrieb doch extra: "Wenn bis auf eine Aufforderung zur Zahlung oder eine Mahnung nichts fehlt"! Hier fehlt noch Ablauf der Frist.

Mit "erfolgreicher Erhebung der Leistungsklage" meinte ich, dass die Klage zum Erfolg führt, ja.

Dann ist das weit mehr als eine erfolgreiche Klageerhebung (§ 253 ZPO).


PS. Darf ich fragen, was die wortgleiche E-Mail an mich soll?
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[4] spaghettimonster antwortet auf Telefonterrorist
16.03.2008 10:43
Benutzer Telefonterrorist schrieb:
Die zweite Voraussetzung war hier offensichtlich nicht erfüllt, da Mobilcom ja beantragt hat, die Klage abzuweisen.

Steht wo?
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[5] mvm antwortet auf Telefonterrorist
16.03.2008 11:38
Benutzer Telefonterrorist schrieb:

Folglich: Die Frage, ob Verzug oder nicht spielt überhaupt keine Rolle, weil Mobilcom den Hauptsacheanspruch nicht (schon gar nicht "sofort") anerkannt hat.

Das muss jeder Jura-Student nach dem ersten Semester wissen - ein Richter offenbar nicht.


Nun ja, bei teltarif sind sehr viele Leute, die sich mit Jura auskennen. Einige haben sogar ein Gesetzesbuch zu Hause rumstehen, und haben es mal durchgeblettert. Seit dem denken sie, das sie alles wüssten. Das ist mir schon ein paar mal aufgefallen, wenn ich die Beiträge durchlese. Im ersten Semester lernt man einiges, aber es folgen noch 8 weitere Semester, wo noch feinheiten gelernt werden.

Das die Gerichte Stress haben ohne Ende dürfte bekannt sein, kommt dann jemand wegen 39Cent daher verdreht man schon die Augen. Hat der Teletarif leser (um den es hier geht) das bekannte auftreten gehabt (ich bin immer im Recht, und ihr habt keine Ahnung...) wird der Richter halt sauer...
Vielleicht sollte man die Geschichte mal RTL erzählen, damit sie sich die Filmrechte sichern und bei Richter Hold oder Salesch, oder wen auch immer zeigen.

Was mich wundert ist, das es überhaupt vor Gericht gelandet ist, und nicht abgelehnt wurde wie so einige andere Klagen.
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[5.1] sp33 antwortet auf mvm
16.03.2008 17:43
Klagen können nicht abgelehnt werden, jedenfalls keine Zivilklagen in Deutschland..

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[6] schnorfel antwortet auf Telefonterrorist
17.03.2008 16:04
Benutzer Telefonterrorist schrieb:

Ein Kläger, der in der Sache recht hat, bekommt trotzdem die Verfahrenskosten übergebraten, 1.) wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat 2.) UND den Anspruch sofort anerkennt.

Das ist schon richtig, betrifft aber § 93 ZPO und damit die Kosten bei einem Anerkenntnis. Das liegt aber gerade nicht vor, so dass die Kostenentscheidung nicht auf § 93 ZPO gestützt werden kann. Hier wird wohl nach § 91 entschieden worden sein.

...

Folglich: Die Frage, ob Verzug oder nicht spielt überhaupt keine Rolle, weil Mobilcom den Hauptsacheanspruch nicht (schon gar nicht "sofort") anerkannt hat.

Aber diese Frage spielt eine Rolle bei der Frage, ob denn die Klageerhebung notwendig war. Kosten sind nur zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Klage, ohne den Gegner vorher in Verzug gesetzt zu haben, ist nicht notwendig.


Das muss jeder Jura-Student nach dem ersten Semester wissen - ein Richter offenbar nicht.

Ich bin mir sicher - der Richter wusste das. Ob es auch Benutzer Telefonterrorist wusste?
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[6.1] spaghettimonster antwortet auf schnorfel
17.03.2008 17:48
Benutzer schnorfel schrieb:
Das betrifft aber § 93 ZPO und damit die Kosten bei einem Anerkenntnis. Das liegt aber gerade nicht vor,

Steht wo?

Hier wird wohl nach § 91 entschieden worden sein. Kosten sind nur zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Klage, ohne den Gegner vorher in Verzug gesetzt zu haben,

Deine Vermutungen widersprechen sich. Hätte MC Klageabweisung beantragt, die Zahlung also verweigert, hätte spätestens Verzug vorgelegen.

ist nicht notwendig.

Wenn der Beklagte eine begründete Klage nicht anerkennt, offensichtlich schon.
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[6.1.1] schnorfel antwortet auf spaghettimonster
17.03.2008 18:52

einmal geändert am 17.03.2008 18:56
Benutzer spaghettimonster schrieb:
Benutzer schnorfel schrieb:
Das betrifft aber § 93 ZPO und damit die Kosten bei einem Anerkenntnis. Das liegt aber gerade nicht vor,

Steht wo?

hier: "Obwohl der Kläger in der Hauptsache Recht bekam, wies das Gericht die Klage im übrigen ab und brummte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf..." Hätte er anerkannt, hätte er in der Hauptsache nicht recht bekommen, weil eine Gerichtsentscheidung verschiedenartige Anträge voraussetzt. Wenn ein Gericht eine Klage abweist, muss einer einen Antrag auf Verurteilung gestellt haben und der andere Klageabweisung. Bei einem Anerkenntnis beantragt der Beklagte eben gerade keine Klageabweisung, sondern er erkennt an. Dann gibt's ein Anerkenntnisurteil und keine streitige Entscheidung.


Hier wird wohl nach § 91 entschieden worden sein. Kosten sind nur zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Klage, ohne den Gegner vorher in Verzug gesetzt zu haben,

Deine Vermutungen widersprechen sich. Hätte MC Klageabweisung beantragt, die Zahlung also verweigert, hätte spätestens Verzug vorgelegen.

Das ist ja nun Quatsch mit Soße. Nur weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt, kommt sie doch nicht in Verzug. In Verzug kommt man durch eine Mahnung. Die Beklagte kann sich doch nicht selbst in Verzug setzen.


ist nicht notwendig.

Wenn der Beklagte eine begründete Klage nicht anerkennt, offensichtlich schon.

Auch das ist Nonsens. Wenn vorher offensichtlich ist, welchen Vortrag das Gericht für durchschlagend hält, bräuchte man ja keine Gerichtsentscheidung. Nur das Gericht entscheidet, ob eine Klage begründet = also in der SAche erfolgreich ist oder nicht. Liegt ein Anerkenntnis vor, kann das Gericht auf die Urteilsgründe verzichten. Rein praktisch tut es das Gericht auch. Enthält aber eine Gerichtsentscheidung eine Begründung, kann man mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass KEIN Anerkenntnisurteil vorliegt.

Im übrigen war mit fehlender "Notwendigkeit" der Klage nur die Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO gemeint und nicht, dass das Verhalten der Beklagten in Ordnung gewesen sei. Ich sage ja auch nicht, dass der Kläger falsch lag. Er hätte ja auch nur eine Mahnung verschicken müssen.
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[6.1.1.1] Highway antwortet auf schnorfel
17.03.2008 20:12
Unter der Prämisse, dass die Darstellung in dem Artikel von teltarif.de über das Urteil des AG Neumünster nicht falsch, sondern nur missverständlich ist, lässt sich die Enscheidung m. E. nur so erklären:

Der Kläger hat mit seiner Klage neben den 39 Cent zzgl. Zinsen auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen einer außergerichtlichen Mahnung geltend gemacht. Zum Zeitpunkt der Mahnung war aber aus den im Artikel wiedergegebenen Gründen Mobilcom noch nicht im Verzug mit der Rückzahlung. Die Mahnung war folglich erst verzugsbegründend, die Kosten hierfür nicht erstattungsfähig.

Das Gericht hat der Klage in der Hauptsache (den 39 Cent) stattgegeben und sie im Übrigen (wegen der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung) abgewiesen. Weil die 39 Cent im Verhältnis zu den Mahnkosten verhältnismäßig geringfügig waren, hat das Gericht die Prozesskosten insgesamt dem Kläger auferlegt.

Auf dieser vermuteten Tatsachengrundlage erscheint die Kostenentscheidung des Urteils nachvollziehbar. Unabhängig davon, dass kein vernünftiger Mensch wegen 39 Cent klagt, lag der juristische Fehler des Klägers (bzw. seines Prozessbevollmächtigten) offenbar darin, die Kosten der verzugsbegründenden Mahnung mit einzuklagen.
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[6.1.1.2] spaghettimonster antwortet auf schnorfel
17.03.2008 21:28

einmal geändert am 17.03.2008 21:48
Benutzer schnorfel schrieb:
Benutzer spaghettimonster schrieb:
Steht wo?

Hätte er anerkannt, hätte er in der Hauptsache nicht recht bekommen, weil eine Gerichtsentscheidung verschiedenartige Anträge voraussetzt. Wenn ein Gericht eine Klage abweist, muss einer einen Antrag auf Verurteilung gestellt haben und der andere Klageabweisung.

Damit kann auch der Antrag gemeint sein, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Selbst wenn nicht, kann es sich um ein Teilanerkenntnis handeln. Vielleicht hat der Kläger außerdem 1 Cent Anrufkosten geltend gemacht, mit denen er MC zur Rückzahlung aufgefordert hat, die aber mangels Inverzugsetzung nicht ersatzfähig waren. :)

Bei einem Anerkenntnis beantragt der Beklagte eben gerade keine Klageabweisung, sondern er erkennt an. Dann gibt's ein Anerkenntnisurteil und keine streitige Entscheidung.

Richtig. Und die gab's vermutlich nicht.

Deine Vermutungen widersprechen sich. Hätte MC Klageabweisung beantragt, die Zahlung also verweigert, hätte spätestens Verzug vorgelegen.

Das ist ja nun Quatsch mit Soße. Nur weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt, kommt sie doch nicht in Verzug.

Doch, BGH NJW 84, 1460.

Verzug tritt nicht nur bei Mahnung ein, sondern bei allen in § 286 BGB aufgezählten Tatbeständen wie zB Verweigerung der Leistung, Zeitablauf oder Klage.

So, die BGH-Rechtsprechung ist also "Quatsch mit Soße".

In Verzug kommt man durch eine Mahnung. Die Beklagte kann sich doch nicht selbst in Verzug setzen.

Aber ja. Klassischer Fall: Der Schuldner bestreitet, dass die Rechnung berechtigt ist und teilt mit, er werde sie auf keinen Fall bezahlen. Dann gerät er in Verzug, Mahnung überflüssig (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Was soll eine Mahnung hier auch bringen?

Wenn der Beklagte eine begründete Klage nicht anerkennt, offensichtlich schon.

Auch das ist Nonsens.

Wir wollen nicht unsachlich werden.

Wenn vorher offensichtlich ist, welchen Vortrag das Gericht für durchschlagend hält, bräuchte man ja keine Gerichtsentscheidung. Nur das Gericht entscheidet, ob eine Klage begründet = also in der Sache erfolgreich ist oder nicht. Liegt ein Anerkenntnis vor, kann das Gericht auf die Urteilsgründe verzichten.

Stimmt, muss aber nicht. Wahrscheinlich hat es hier ein paar Worte im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung fallen lassen. Immerhin ist es nicht selbstverständlich, dass der Kläger trotz Erfolgs die Kosten tragen muss. Die äußerst knappe Information im Artikel zur Begründung lässt eher nicht auf die wohl ausführlichere Begründung eines streitigen Urteils schließen.

Gelegentlich begründen Gerichte auch, ohne es zu müssen. Habe ich zB schon in einstweiligen Verfügungsverfahren erlebt.

Im übrigen war mit fehlender "Notwendigkeit" der Klage nur die Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO gemeint und nicht, dass das Verhalten der Beklagten in Ordnung gewesen sei.

Nichts anderes meinte ich.

Ich sage ja auch nicht, dass der Kläger falsch lag. Er hätte ja auch nur eine Mahnung verschicken müssen.

Um das Risiko des Anerkenntnisses und die Folge des § 93 ZPO auszuschließen, ja. Im Übrigen nicht, siehe oben.