Benutzer schnorfel schrieb:
Benutzer spaghettimonster schrieb:
Steht wo?
Hätte er anerkannt, hätte er in der Hauptsache nicht recht bekommen, weil eine Gerichtsentscheidung verschiedenartige Anträge voraussetzt. Wenn ein Gericht eine Klage abweist, muss einer einen Antrag auf Verurteilung gestellt haben und der andere Klageabweisung.
Damit kann auch der Antrag gemeint sein, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Selbst wenn nicht, kann es sich um ein Teilanerkenntnis handeln. Vielleicht hat der Kläger außerdem 1 Cent Anrufkosten geltend gemacht, mit denen er MC zur Rückzahlung aufgefordert hat, die aber mangels Inverzugsetzung nicht ersatzfähig waren. :)
Bei einem Anerkenntnis beantragt der Beklagte eben gerade keine Klageabweisung, sondern er erkennt an. Dann gibt's ein Anerkenntnisurteil und keine streitige Entscheidung.
Richtig. Und die gab's vermutlich nicht.
Deine Vermutungen widersprechen sich. Hätte MC Klageabweisung beantragt, die Zahlung also verweigert, hätte spätestens Verzug vorgelegen.
Das ist ja nun Quatsch mit Soße. Nur weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt, kommt sie doch nicht in Verzug.
Doch, BGH NJW 84, 1460.
Verzug tritt nicht nur bei Mahnung ein, sondern bei allen in § 286 BGB aufgezählten Tatbeständen wie zB Verweigerung der Leistung, Zeitablauf oder Klage.
So, die BGH-Rechtsprechung ist also "Quatsch mit Soße".
In Verzug kommt man durch eine Mahnung. Die Beklagte kann sich doch nicht selbst in Verzug setzen.
Aber ja. Klassischer Fall: Der Schuldner bestreitet, dass die Rechnung berechtigt ist und teilt mit, er werde sie auf keinen Fall bezahlen. Dann gerät er in Verzug, Mahnung überflüssig (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Was soll eine Mahnung hier auch bringen?
Wenn der Beklagte eine begründete Klage nicht anerkennt, offensichtlich schon.
Auch das ist Nonsens.
Wir wollen nicht unsachlich werden.
Wenn vorher offensichtlich ist, welchen Vortrag das Gericht für durchschlagend hält, bräuchte man ja keine Gerichtsentscheidung. Nur das Gericht entscheidet, ob eine Klage begründet = also in der Sache erfolgreich ist oder nicht. Liegt ein Anerkenntnis vor, kann das Gericht auf die Urteilsgründe verzichten.
Stimmt, muss aber nicht. Wahrscheinlich hat es hier ein paar Worte im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung fallen lassen. Immerhin ist es nicht selbstverständlich, dass der Kläger trotz Erfolgs die Kosten tragen muss. Die äußerst knappe Information im Artikel zur Begründung lässt eher nicht auf die wohl ausführlichere Begründung eines streitigen Urteils schließen.
Gelegentlich begründen Gerichte auch, ohne es zu müssen. Habe ich zB schon in einstweiligen Verfügungsverfahren erlebt.
Im übrigen war mit fehlender "Notwendigkeit" der Klage nur die Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO gemeint und nicht, dass das Verhalten der Beklagten in Ordnung gewesen sei.
Nichts anderes meinte ich.
Ich sage ja auch nicht, dass der Kläger falsch lag. Er hätte ja auch nur eine Mahnung verschicken müssen.
Um das Risiko des Anerkenntnisses und die Folge des § 93 ZPO auszuschließen, ja. Im Übrigen nicht, siehe oben.