Benutzer der_inquisitor schrieb:
Benutzer GSM-Zapper schrieb:
Anstelle zwei Instanzen zu verlieren, sie zu bezahlen und letztendlich noch Schadensersatz zu zahlen, hätte ich mich auf § 119 BGB berufen.
Gruß Z.
Dazu hätte der Verkäufer gem. § 121 BGB unverzüglich anfechten müssen. Zudem müßte er für für eine Anfechtung nach § 119 BGB auch tatsächlich im Irrtum gewesen sein. Wahrscheinlich hatte der Verkäufer aber wohl Kenntnis von dem Umstand, daß es sich nicht um echtes Silber handelt oder hat dies zumindest billigend in Kauf genommen, auch dann liegt kein Irrtum vor.
Irrtum :)
1. Verkäufer hat offenbar zugesichert, dass das das Besteck aus Silber ist (in solche Zusicherungen fällt man seit BGB-Reform 2001 viel schneller als früher); nur deshalb gibt es überhaupt "positiven" Schadensersatz, dh der Käufer ist so zu stellen, als hätte die verkaufte Sache tatsächlich die beworbenen Eigenschaften (sonst nur "negativen" SE = so zu stellen, als hätte er von dem Angebot nie gewusst, dh Portoersatz etc)
2. Anfechtung durch VERkäufer, der sich auf Eigenschaften der Kaufsache bezieht, ist ausgeschlossen, sonst würde ja das ganze GEwährleistungsrecht ausgehebelt. Ist also völlig egal, ob er sich hier geirrt hat oder nicht. Nur Anfechtung wg Irrtum über den Käufer und sonstige Dinge des Kaufvertrags geht.
Philotech