? AGB
09.01.2006 17:38 - Gestartet von MTBler
einmal geändert am 09.01.2006 17:39
moin, woher weiß ich das bei mir nicht eine neue leitung gelegt werden muß? was hat es mit der 'Grundstückseigentümererklärung' auf sich? vielleicht kann mir da jemand mal erläuternd unter die arme greifen? danke jr
Zitat aus den AGB's:
5 MITWIRKUNG DES KUNDEN
5.1 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass auf entsprechende Anforderung der QSC eine Grundstückseigentümererklärung gemäß § 10 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung („TKV') vorliegt. Für den Zeitraum, in dem trotz entsprechender Aufforderung der QSC keine Grundstückseigentümererklärung vorliegt, entfällt die Leistungspflicht der QSC. Legt der Kunde binnen eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch QSC keine Grundstückseigentümererklärung vor oder verweigert er deren Vorlage ernsthaft und endgültig, ist QSC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts ist der Kunde verpflichtet, QSC die Kosten zu ersetzen, die ihr im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages entstanden sind. Der Kunde haftet darüber hinaus auch für alle weiteren Schäden von QSC, insbesondere für entgangenen Gewinn.
5.2 Soweit sich QSC in der produktspezifischen Leistungsbeschreibung dazu verpflichtet, für die Bereitstellung der beauftragten Dienstleistung eine neue Teilnehmeranschalteeinrichtung („TAE') zu installieren, so wird diese TAE unmittelbar neben die beim Kunden bereits bestehende TAE installiert. Dies gilt nicht, wenn am Kundenstandort zwar eine freie Kupferdoppelader vorhanden ist, jedoch zwischen dem zentralen Übergabepunkt des Netzbetreibers im vom Kunden genutzten Gebäude (üblicherweise im Untergeschoss) und den vom Kunden genutzten Räumlichkeiten keine bestehende Verkabelung genutzt werden kann, da in diesem Fall eine neue Verkabelung installiert werden muss. Wird eine solche Verkabelung benötigt, kann der Kunde die Verkabelung selbst vornehmen oder QSC mit deren Bereitstellung beauftragen, wobei die Kosten für eine derartige Neuverkabelung nach Aufwand berechnet werden und vom Kunden zu tragen sind. Zudem ist vom Kunden vor Vornahme der Verkabelung durch QSC eine Grundstückseigentümererklärung gemäß § 10 TKV vorzulegen. Will der Kunde die Verkabelung nicht vornehmen (lassen) kann er vom Vertrag zurücktreten. Beauftragt der Kunde die Verkabelung nicht binnen vier (4) Wochen nachdem ihm von QSC angezeigt worden ist, dass eine Neuverkabelung notwendig ist bzw. zeigt er QSC nicht innerhalb der vorgenannten Frist an, dass er die Verkabelung selbst stellt, ist auch QSC zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Zitat ende.