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Anfechtung --) Vertrag?


26.08.2006 19:41 - Gestartet von federico
Folgende Ansicht ist falsch:

"Nach Ansicht von Waldenberger folge aus dem Richterspruch, dass alle Verträge von Kunden mit avanio rechtsgültig zustande gekommen sind. Dies gelte auch dann, wenn Kunden Einwahltools, die von Dritten angeboten werden, nutzen."

Das Gericht hat nämlich festgestellt, daß der Kläger NICHT verpflichtet ist/war, die von avanio geforderten "Club"-Beträge zu zahlen.

"Aus der Tatsache, dass das Gericht der Meinung ist, der Kläger habe seinen Vertrag angefochten, ergibt sich zwingend, dass das Gericht der Auffassung ist, dass der Vertrag mit avanio ursprünglich zustande gekommen war", erläuterte der avanio-Rechtsbeistand uns gegenüber."

Leider hat der Anwalt Recht, wenn er die unausgesprochene(unzutreffende) Ansicht des Gerichts schildert, wonach davon ausgegangen werden müßte, daß die angefochtene Äußerung (zunächst) zu einem Vertragsschluß geführt hätte; VOR der dem Zeitpunkt der Anfechtung also ein Vertrag bestanden hätte.

Gegenstand einer Anfechtung ist aber nicht der Vertrag, sondern eine Erklärung ( "Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten (...)", § 119 BGB )

FALLS diese Äußerung nun einen Vertragsschluß bewirkt haben könnte ( dazu müßte sie Teil zweier aufeinander bezogener, gleichlautender, willensmängelfreier Willenserklärungen gewesen sein ), dann hätte die Anfechtung jedenfalls die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags zur Folge ("Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen", 142 BGB), sodaß der Anfechtende (wieder) von Verpflichtungen frei wäre.

Wenn ein Gericht (nur) feststellt, daß keine Zahlungsverpflichtung besteht, dann hat es damit nicht gleichzeitig festgestellt, daß eine Äußerung, wenn sie denn nicht (wirksam) angefochten worden wäre, die behauptete Zahlungsverpflichtung begründet hätte!

Denn es ist doch klar, daß eine Einwahl über den Smartsurfer OHNE das Bewußtsein, damit zugleich eine "Clubmitgliedschafts-Bestellung" zu erklären, aus Sicht avanios schon nicht als eine willensmängelfreie ( d.h. bewußte und gewollte ) Willensäußerung aufgefaßt werden durfte. Weshalb nämlich avanio den Umständen nach ein "schutzwürdiges Vertrauen" in ein Bewußtsein der Einwähler über den Charakter ihres Einwähl-Signals (auch) als Mitgliedschafts-Antragserklärung, und nicht nur wie gewöhnlich als Internet-Zugangsverschaffungs-Beauftragung gehabt haben sollte, müßte avanio darlegen.

Erst wenn den Opfern vorgehalten werden könnte, "den Umständen nach" hätten sie erkennen können, daß ihre unbewußten Äußerungen als gewollte Clubbeitritts-Erklärungen aufgefaßt werden könnten (etwa wenn ihnen verkehrsunübliche Sorglosigkeit vorgeworfen werden dürfte), erst dann könnte man von einem (zunächst) geschlossenen Vertrag ausgehen; und dann erst bräuchte man zu fragen, ob er vielleicht durch eine wirksame Anfechtung (wieder) nichtig geworden sein könnte.

f.