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AGBs wirklich rechtswirksam?


16.08.2005 20:42 - Gestartet von Wiewaldi
Bei solch offensichtlichen Abzockermentalitäten würde ich als Betroffener den Juristen nebenan, die RegTP (oder wie die jetzt auch wieder heißen..) oder auch die Redaktion von Teltarif (mit Bitte um Weitergabe an Rechtsabteilung)fragen.

Denn woher soll der geneigte User die AGBs denn kennen??
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[1] Heiligesblechle antwortet auf Wiewaldi
17.08.2005 08:17
Hallo,

die AGB`s von den meisten Anbietern findet man immer auf der Webseite des Anbieters, wo man Sie sich durchlesen kann.

Gruß
Herrmann

Benutzer Wiewaldi schrieb:
Bei solch offensichtlichen Abzockermentalitäten würde ich als Betroffener den Juristen nebenan, die RegTP (oder wie die jetzt auch wieder heißen..) oder auch die Redaktion von Teltarif (mit Bitte um Weitergabe an Rechtsabteilung)fragen.

Denn woher soll der geneigte User die AGBs denn kennen??
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[1.1] regn antwortet auf Heiligesblechle
17.08.2005 09:50
Benutzer Heiligesblechle schrieb:
Hallo,

die AGB`s von den meisten Anbietern findet man immer auf der Webseite des Anbieters, wo man Sie sich durchlesen kann.

Gruß
Herrmann

Benutzer Wiewaldi schrieb:
Bei solch offensichtlichen Abzockermentalitäten würde ich als Betroffener den Juristen nebenan, die RegTP (oder wie die
....
Denn woher soll der geneigte User die AGBs denn kennen??


Allerdings müssen die AGB dem Kunden vor Vertragsabschluß vorliegen, und das ist ja definitiv nicht der Fall.
Bleibt nur die Frage, ob diese 'Grundgebühr' dann von der T-com
eingezogen wird.
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[1.1.1] CAS antwortet auf regn
17.08.2005 10:03

Falsch!
Die AGBs wurden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht und sind somit rechtlich für jeden in Deutschland lebenden einsehbar. Ich befürchte dies reicht für einen Vertragsabschluss aus. Außerdem: Wenn Du keine Grundgebühr möchtest, dann versuche es doch mal mit einer netten Mail an den Service. Vielleicht haste ja Glück und kannst auf Kulanz hoffen...

CAS


Benutzer regn schrieb:
Benutzer Heiligesblechle schrieb:
Hallo,

die AGB`s von den meisten Anbietern findet man immer auf der Webseite des Anbieters, wo man Sie sich durchlesen kann.

Gruß
Herrmann

Benutzer Wiewaldi schrieb:
Bei solch offensichtlichen Abzockermentalitäten würde ich als Betroffener den Juristen nebenan, die RegTP (oder wie die
....
Denn woher soll der geneigte User die AGBs denn kennen??


Allerdings müssen die AGB dem Kunden vor Vertragsabschluß vorliegen, und das ist ja definitiv nicht der Fall. Bleibt nur die Frage, ob diese 'Grundgebühr' dann von der T-com eingezogen wird.
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[1.1.1.1] thorka antwortet auf CAS
18.08.2005 07:13
Benutzer CAS schrieb:
Die AGBs wurden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht und sind somit rechtlich für jeden in Deutschland lebenden einsehbar.

Ich zitiere mal kurz aus dem AGB-Gesetz:
§2 Einbeziehung in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

§3 Überraschende Klauseln
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
<Ende Zitat>

Die AGB von avanio dürften somit schon allein wegen diesen beiden Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sein.
Es fehlt die zumutbare Vorabkenntnisnahmemöglichkeit der AGB, der ausdrückliche Hinweis von avanio, dass sie Vertragsbestandteil werden sollen und die ausdrückliche (nicht konkluente) Zustimmung des Nutzers. Zudem halte ich die Regelung, dass eine einmalige Nutzung ohne vorherige Anmeldung ein Abo-Vertragsabschluss darstellt, durchaus für eine überraschende Klausel.

Auch sonst berichten Juristen, dass AGB bei einer juristischen Überprüfung öfter nicht Vertragsbestandteil geworden sind, als dass sie wirklich rechtswirksam vereinbart worden sind.
---
thorka

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[1.1.1.1.1] spl antwortet auf thorka
18.08.2005 08:29
Benutzer thorka schrieb:
Ich zitiere mal kurz aus dem AGB-Gesetz:

Das AGB-Gesetz ist vor 3 Jahren außer Kraft getreten. Siehe § 305a Nr. 2 b BGB (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__305a.html).

Für deine Ansicht der Unwirksamkeit der Klausel spricht aus meiner Sicht,

1. dass sich § 305a Nr. 2 b BGB (der die AGB-Einbeziehung per Amtsblatt ermöglicht) nur auf Leistungen bezieht, 'die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer TK-Dienstleistung in einem Mal erbracht werden'.

Das könnte bei einem Dauerschuldverhältnis, das nach Verbindungsende fortbesteht (siehe Grundgebühr), nicht mehr gegeben sein.

2. Weiterhin ist eine Einbeziehung per Amtsblatt ausdrücklich nur möglich, 'wenn die AGB der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.'

Das ist bei Laufzeitverträgen anerkanntermaßen nicht der Fall. Der Kunde könnte sich ohne weiteres im Internet anmelden.

3. Hinzu kommt, dass die Preislisten gar nicht im Amtsblatt veröffentlicht sind. Ein Verweis aufs Internet, dessen Content man jederzeit unbemerkt einseitig ändern kann, reicht nach meinem Dafürhalten nicht: Wie stellt Avanio sich das vor -- soll ich mich vor jeder Avanio-Interneteinwahl (jede Einwahl ist ja ein Vertrag) über T-Online einwählen, um zu schauen, ob sich die Preise geändert haben? Eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme im Sinne des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt darin gewiss nicht, wäre aber erforderlich.

Aus meiner persönlichen Sicht scheitert also bereits die formale Einbeziehung in den Vertrag, womit sich schwierige inhaltliche Fragen erübrigen. :)

spl
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[1.1.1.1.1.1] haeby antwortet auf spl
18.08.2005 13:55
Ist es nicht müßig, hier über die Rechtslage zu diskutieren?

Wenn sich ein Kunde weigert, die monatl. Gebühren zu zahlen, würde es doch nie zu einem Prozess kommen. Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Also gibt es für den Provider ein beträchtliches Risiko zu verlieren. Die darauf folgende negative Publicity würde eine Welle von weiteren Rückforderungen betroffener Kunden auslösen. Das riskiert kein Anbieter und erst recht nicht einer, der mit solchen dubiosen Angeboten nur ein paar Euro zusätzlich verdienen will.
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[1.1.1.1.1.1.1] spl antwortet auf haeby
18.08.2005 22:48
Benutzer haeby schrieb:
Ist es nicht müßig, hier über die Rechtslage zu diskutieren? Wenn sich ein Kunde weigert, die monatl. Gebühren zu zahlen, würde es doch nie zu einem Prozess kommen.

TK-Anbietern und deren Inkassobüros traue ich alles zu. Da werden auf 8 Euro Internetgebühren noch 92 Euro fiktive Mahn- und Inkassogebühren draufgepackt, und fertig ist die Klage.

Außerdem kann man sich doch auch theoretisch darüber Gedanken machen? Der deutsche Wald unseriöser TK-Anbieter lädt Juristen ja geradezu zu einem Spaziergang ein. :)

spl
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[1.1.1.1.1.1.1.1] haeby antwortet auf spl
19.08.2005 15:42
Benutzer spl schrieb:
TK-Anbietern und deren Inkassobüros traue ich alles zu. Da werden auf 8 Euro Internetgebühren noch 92 Euro fiktive Mahn- und Inkassogebühren draufgepackt, und fertig ist die Klage.


Das mag sein, aber wo sind dann bitte die ganzen dazugehörigen Urteile? Ich habe noch von keinem Fall gehört, in dem bei solch merkwürdiger Tarifierung wie in diesem Fall ein Kunde dazu verdonnert worden wäre, das Geld zu bezahlen. Sowas würde sich doch in Foren rumsprechen oder nicht?
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[1.1.2] tomartin antwortet auf regn
11.09.2005 15:16
Ja, die Grundgebühr (4,5 Euro netto) wird als 'avanio Internetzugang' von callando Telecom GmbH abgerufen.
Ich kann nur empfehlen, bei der T-Com sofort diesen Posten ausbuchen zu lassen. Leider geht das nicht nur für die strittige Grundgebühr, sondern nur für den ganzen Forderungsbetrag von callando. Man sollte also die unstrittigen Verbindungsentgelte an callando überweisen, bzw. diese auffordern eine korrekte Rechnung zu erstellen.

Meiner Meinung nach gehört der Geschäftsführer der avanio GmbH & Co. KG, Herr David Gregor hinter Gitter.
Es ist ein Hammer, das in Deutschland so eine Sauerei möglich ist.

Gruß
T.
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[1.1.2.1] rolf76 antwortet auf tomartin
21.10.2005 16:43
Wer bei avanio nicht durchkommt, kann es ja auch mal unter dieser Nummer versuchen, die ich im Internet bei einer (tschechischen? .sk) Stellenanzeige vom 3.10.05 gesehen habe:
avanio gmbh & co kg
Webergasse 1
01067 Dresden
Germany
Kontaktperson: David Gregor
Telefonnummer.: +498004747225
E-mail: personal (at) avanio.com

Ich finde, dass eine Anzeige per Post bei der Staatsanwaltschaft das einzige Mittel ist, um solche Geschäftsmethoden zu stoppen. Wenn avanio vor drohenden Einzelprozessen dann doch in Einzelfällen von ihren Grundgebühren Abstand nimmt, bleibt denen doch die große Masse, die sich gar nicht wehren oder Angst vor Inkasso bekommen. Und deren Geld ist doch mangels Gegenleistung reiner Gewinn in beträchtlicher Höhe!
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[1.1.2.1.1] HLM antwortet auf rolf76
12.11.2005 14:48
Hallo, das würde mich auch interessieren. Ich habe bei Callando und avanio reklamiert, ich soll per Fax Einspruch erheben. Habe ich getan, trotzdem wurde Ende 10 erneut abgebucht. Das habe ich zurückbelastet, jetzt mahnt mich nexnet sehr massiv, die Reklamation bei avanio hätte nichts mit meiner Zahlungsverpflichtung zu tun! Ich müsse auf jeden Fall zahlen! Da lasse ich es auf einen Prozess ankommen!
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[1.1.2.1.1.1] bodobag antwortet auf HLM
15.11.2005 20:55
Hallo,
ich habe auf die erste Mahnung von Nexnet die Onlinekosten überwiesen.
Per Fax habe ich bei Nexnet Einspruch erhoben gegen die Grundgebühr vom netto 4,50 Eu.
Mittlerweile habe ich die Zweite Mahnung über die offenen Positionen erhalten, incl. neuerer Mahngebühren.
-avanio verweist auf den sg. Einzelverbindungsnachweis
-callando fühlt sich nicht zuständig
-Nexnet reagiert auf Einsprüche komentarlos mit weiteren Mahnungen

Ist so der Umgang mit Kunden?
Man kann mir doch nicht als Verbraucher alles auf die Rechnung setzen, was beliebt!
Keine Gaststätte oder anderer Dienstleister leistet sich sowas mit seinen sonst pünktlich zahlenden Kunden.

Für was wollen die mich gerichtlich belangen?
Für Grundgebühren eines Vertrag, dem ich nie zugestimmt habe?
Für daraus resultierende Mahngebühren?

Es wäre sicherlich bequemer einfach nachzugeben.
Mir geht es nicht um die paar Eus.
Ich werfe aber niemandem mein Geld hinterher.

Gruß
Bodo

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[1.1.2.1.1.1.1] HLM antwortet auf bodobag
18.11.2005 12:15
Also nochmals, ich habe am 12.10. Widerspruch mit Fax bei avanio eingelegt, nexnet hat trotzdem massiv gemahnt, am 9.11. teilte avanio Storno aus "Kulanz" mit, ich habe am 11.11. dies erhalten und nexnet mit Mail informiert. Seither ist Ruhe, hoffentlich hälts an. Ansonsten ich zahle nix!! Ins Internet gehe ich nur noch über smart91 (0192195 133) zu 0,27 Cent/Minute. Bis jetzt einwandfrei. Smartsurfer u.a. können mir gestohlen bleiben. Grüße an alle Mitstreiter.