Benutzer CAS schrieb:
Die AGBs wurden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht und sind somit rechtlich für jeden in Deutschland lebenden einsehbar.
Ich zitiere mal kurz aus dem AGB-Gesetz:
§2 Einbeziehung in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
§3 Überraschende Klauseln
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
<Ende Zitat>
Die AGB von avanio dürften somit schon allein wegen diesen beiden Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sein.
Es fehlt die zumutbare Vorabkenntnisnahmemöglichkeit der AGB, der ausdrückliche Hinweis von avanio, dass sie Vertragsbestandteil werden sollen und die ausdrückliche (nicht konkluente) Zustimmung des Nutzers. Zudem halte ich die Regelung, dass eine einmalige Nutzung ohne vorherige Anmeldung ein Abo-Vertragsabschluss darstellt, durchaus für eine überraschende Klausel.
Auch sonst berichten Juristen, dass AGB bei einer juristischen Überprüfung öfter nicht Vertragsbestandteil geworden sind, als dass sie wirklich rechtswirksam vereinbart worden sind.
---
thorka