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Viel Gerede - wenige Taten - Also was jetzt?


31.10.2003 16:11 - Gestartet von tschola
Viel Gerede - wenige Taten - Also was jetzt?
Hallo Leute,

sorry wegen der Überschrift - die soll ein Vorwurf und eine Motivation sein.
Um die Frage gleich vorweg zu nehmen - ich bin auch nicht besser, da ich
die letzten 6 Monate tatenlos zugesehen habe.

ABER: so langsam wird es Zeit etwas zu tun. Mein Beitrag dabei soll
eine Idee sein (vielleicht hatte die ja schon jemand vor mir).
Warum schließen sich nicht alle geprellten Kunden zusammen und
beauftragen EINEN Anwalt. So eine Art Sammelklage. So etwas gibt
es in Deutschland nicht für BGB-Fälle, aber jeder Anwalt kann so viele
Klienten haben wie er will. Ich denke das sind in diesem Falle mehr als
1000. und wenn ich mich als Beispiel nehme (6x 10 Euro), dann geht es
hier um mehr als 60000 Euro. Das wäre doch was für einen jungen,
engagierten Anwalt. Für mich allein lohnt es sich nicht wegen 60 Euro
zum Anwalt zu rennen. Ich würde locker ein paar Prozent abdrücken, wenn
der Rest kommt. Vielleicht gibt es da noch ein paar Leute die ähnlich
denken.

NUN meine Frage: Kennt irgend jemand einen Anwalt, der sich auskennt
und der hier auf Provisionsbasis tätig wird. Das Problem, dass jeder
Anwalt nach Tarif bezahlt werden muss/will, kann man doch irgendwie
lösen. Z.B. dadurch, dass der betreffende Anwalt selbst betroffen ist.

Viele Grüsse
Joerg
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[1] Amin antwortet auf tschola
31.10.2003 18:02
Hallo,

ich kenn mich auch damit wenig aus aber falls eine Sammelklage geplant ist und durchgeführt wird, bin ich auf jeden Fall dabei.

Gruß
Amin
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[1.1] RE: Sammelklage
muckel13 antwortet auf Amin
31.10.2003 20:23
Hallo,

bin auch ein Betroffener der anstehenden Faircom - Insolvenz.
Das mit der Sammelklage finde ich keine schlechte Idee.
Man müßte sich im Net irgendwo "treffen" können, um sich über den Stand auf dem laufenden zu halten, und sich ggf. mit anderen Betroffenen über Schritte auszutauschen.
Ich selber gehöre zu den etwas glücklicheren Verlierern, die nur bei Talkline einen Mobilfunkvertrag über Faircom abgeschlossen haben. Mir fehlt also "nur" die Grundgebühr von 7,95 EUR für nun mittlerweile 7 Monate.
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[1.1.1] thham antwortet auf muckel13
31.10.2003 20:27
Sammelklage in Deutschland nicht zulässig.

Internationaler Bezug fehlt (USA möglich, allerdings in den Dimensionen auch in dieser Hinsicht unsinnig).
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[1.1.1.1] lausitzer antwortet auf thham
31.10.2003 22:47
Benutzer thham schrieb:
Sammelklage in Deutschland nicht zulässig.

Internationaler Bezug fehlt (USA möglich, allerdings in den Dimensionen auch in dieser Hinsicht unsinnig).

Es gibt aber die Möglichkeit der Streitgenossenschaft

Zivilprozeßordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften ( §§ 1-252 )
Abschnitt 2 - Parteien ( §§ 50. - 127a .)
Titel 2 - Streitgenossenschaft ( §§ 59 - 63 )

§ 60
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
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[1.1.1.1.1] Mr. Arcor antwortet auf lausitzer
02.11.2003 14:09
Benutzer lausitzer schrieb:

Es gibt aber die Möglichkeit der Streitgenossenschaft § 60
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

In der Erwartung von Honoraren, die gleich zum Start im zweistelligen Euro-Bereich angesiedelt sind, werden sich national flächendeckende Kanzleien darum reißen, die vergraulten Schnäppchenjäger zu vertreten . . .

. . . oder kann sein, dass hier etwas durcheinander gebracht wird??
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[1.1.1.1.1.1] lausitzer antwortet auf Mr. Arcor
02.11.2003 20:18
Benutzer Mr. Arcor schrieb:
Benutzer lausitzer schrieb:

Es gibt aber die Möglichkeit der Streitgenossenschaft § 60
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

In der Erwartung von Honoraren, die gleich zum Start im zweistelligen Euro-Bereich angesiedelt sind, werden sich national flächendeckende Kanzleien darum reißen, die vergraulten Schnäppchenjäger zu vertreten . . .

. . . oder kann sein, dass hier etwas durcheinander gebracht wird??

ich verstehe diese Antwort nicht ganz, denn was soll hier durcheinander gebracht worden sein
unter http://www.jura.uni-sb.de/Methodik/gut_strg.htm kann man den Sinn und den Ablauf einer Streitgenossenschaft nachlesen
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[1.1.1.1.1.1.1] tschola antwortet auf lausitzer
03.11.2003 00:48
Hallo Leute,

schön, dass jetzt zwar schleichend aber überwiegend konstruktiv
an einer Lösung gearbeitet wird. Auf diesem Weg - Danke
für alle Beiträge (Besonders Mr. Arcor für die Gesetzestexte).

Wenn ich mal schnell zusammenfassen darf:
1) Sammelklage können wir das Kind nicht nennen, weil da
unsere Juristen etwas dagegen haben.
2) Wir könnten eine Streitgemeinschaft bilden.
3) Dazu brauchen wir einen guten Rechtsverdreher.
4) Wir können unsere Ansprüche an jemanden verkaufen.
5) Günstigerweise wäre das ein Jurist, der den Fall dann übernimmt. (Mit Verkaufen meine ich z.B. ein Vertrag, in
dem ich mich verpflichte (im Erfolgsfall), meine Ansprüche
für eine bestimmte prozentuale Summe herzugeben.)
6) Auch hier braucht man einen guten Rechtsverdreher.

Meine Vorschläge wäre jetzt:

Bitte schaut Euch mal um in Eurer Verwandschaft/Bekanntschaft.

Oder besser: Kann mal jemand bei diversen
Rechtsschutzversicherungen anrufen, um nachzuhaken ob da schon
ein Verfahren in dieser Art läuft? Bei den Gerichten scheint
man ja nur wiedersprüchliche Aussagen zu bekommen. (Habe kein
Problem einen Euro zu überweisen zwecks Telefongebührerstattung
- Habe nur z.Z. verdammt wenig Zeit)

Oder noch viel besser: Kann mal jemand Werbung machen für
so eine Anspruchsteller-Sammelaktion, das wäre gleich eine
gute Aktion, die auch einer Rechtsschutzversicherung bzw.
einem Anwalt dient und die vor gebrochenen Faircom-Verträgen
schützen könnte (zumindest in Zukunft).

Sch... - schon wieder so spät...

Also danke für die Aufmerksamkeit und bis bald ...
tschola
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[1.1.1.1.1.1.1.1] lausitzer antwortet auf tschola
03.11.2003 14:23
Benutzer tschola schrieb:
Hallo Leute,

schön, dass jetzt zwar schleichend aber überwiegend konstruktiv an einer Lösung gearbeitet wird. Auf diesem Weg - Danke für alle Beiträge (Besonders Mr. Arcor für die Gesetzestexte).

??????? Welche Gesetzestexte kamen von Mr. Arcor
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[1.1.1.1.1.1.1.1.1] Mr. Arcor antwortet auf lausitzer
04.11.2003 09:27
Benutzer lausitzer schrieb:

??????? Welche Gesetzestexte kamen von Mr. Arcor

Um es vorweg zu nehmen: keine!

Solche zu posten macht auch keinen Sinn, denn das theoretische Wissen von Gesetzestexten und juristischen Möglichkeiten bringt hier so ziemlich gar nichts, denn solche Zusammenschlüsse von Klägern wird eine erfahrene Kanzlei nur dann vertreten, wenn es um nennenswerte Einzelforderungen von Klägern geht, die ein seriöses Angebot angenommen haben und die Meinung sind, falsch informiert worden zu sein. Beispielhaft sind hier aktienrechtliche Vorgänge beim Börsengang der Deutschen Telekom oder ähnliche.

Geht es hier um nennenswerte Einzelforderungen? Eher nicht, denn hier wurde ein Gebilde nach dem Motto geschaffen: Kunde und Vermittler tricksen Provider aus und greifen Hardware und Boni ab. Der Einzelschaden liegt im zweistelligen Euro-Bereich, ein paar mutige haben knapp dreistellige errechnet, ohne dass es dazu heute eine Rechtsgrundlage gibt.

Schaut doch einfach mal unter den entsprechenden Seiten nach, wie hoch das anwaltliche Honorar bei diesen Fällen ist und überlegt, ob ihr für diesen Betrag in Feld ziehen würdet.

Ach ja, und wenn die Faircom in die Insolvenz trudelt, was ja zu erwarten ist, dann gibt’s nichts zu holen und jeder zahlt seine Zeche selbst. Der Anwalt darf sich dann mit den vergraulten Schnäppchenjägern um sein Honorar streiten.

Darum wird es wohl keinen Zusammenschluss geben, aber das anzunehmen wäre langweilig, auch für ein Forum, denn das bliebe ja sonst leer. Also in diesem Sinn viel Spaß beim Organisieren der Klagegemeinschaft.
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[1.1.1.1.1.1.1.1.1.1] georggarrecht antwortet auf Mr. Arcor
04.11.2003 20:05
Die Idee mit dem Verkauf der Forderungen an eine Vertrauensperson (in Zukunft V genannt) ist an sich sehr gut und juristisch vielleicht gar nicht so kompliziert (machen Hardware-Lieferanten mit Faktoring-Banken ja auch massenhaft).

Natürlich wird V nicht so dumm sein und hier irgendjemandem der aktuellen FC-Gläubiger sofort Geld für den Erwerb der vielleicht schon wertlosen Forderung zu zahlen. Daher muß der Abtretungsvertrag von vornherein eine Klausel enthalten, die die Fälligkeit des Kaufpreises für die Forderung terminlich und der Höhe nach auf die schlußendlich von Faircom/Roloff eingetriebene Forderung begrenzt.

Natürlich will V auch seinen/ihren Aufwand für das Eintippen der Überweisungen etc. bezahlt bekommen, daher sollte im Vertrag für den Fall des Erfolges eine prozentuale, aber auf 5-10 Euro gedeckelte Provision von der erhaltenen Summe behalten dürfen.

An sich darf dann wohl jeder (oder irre ich mich), also auch kein Anwalt, als V / Forderungskäufer auftreten.

V sollte dann, wenn alle (aber wie soll man das feststellen ?) Verträge bei ihr eingegangen sind, über den normalen Anwaltsweg die Gesamtforderung von Faircom einklagen / vollstrecken etc., wie es schon manche hier unter Verursachung enormer Kosten für sich oder Faircom gemacht haben.

Gericht und Anwalt gehen bei dieser Form der Vorgehensweise natürlich mit weniger Geld nach Hause als wenn hier jeder einzelne den Antrag stellt.
Im Falle einer Insolvenz von FC ist vielleicht auch mehr rauszuholen, da der Insolvenzverwalter sicherlich pro verwalteter Verbindlichkeit mehr als den o.g. Betrag bekommt.

Zuguterletzt, Faircom hat auch einen Vorteil, da die Prozesskosten, die ihnen aufgebrummt werden, niedriger sind als bei Einzelaktionen.

Fazit:
Bei dieser Konstruktion kann eigentlich niemand den Schaden haben, außer daß V nicht vertrauenswürdig ist und nach Erhalt der Zahlung durch Faircom bzw. dem Erhalt der Pfändungsgüter diese nicht in vereinbarter prozentualer Höhe an die einzelnen Personen überweist.

Schritte:
- V finden oder bestimmen
- Vertragstext zum Forderungskauf etc. aufsetzen
(Juristen oder angehende Juristen ans Werk)
- Vertrag x-mal kopieren, von V unterschreiben lassen
- Vertrag allen Interessierten gegen Nachweis der
Forderung zukommen lassen
- Mahnen
- Klagen
- Geld bekommen oder Pech haben

Ist ein Jurist anwesend, der hier mal drüber schaut und die Fußangeln findet ?

Grüße
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[1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1] Mr. Arcor antwortet auf georggarrecht
05.11.2003 11:41
Benutzer georggarrecht schrieb:

Schritte:
- V finden oder bestimmen
- Vertragstext zum Forderungskauf etc. aufsetzen (Juristen oder angehende Juristen ans Werk)
- Vertrag x-mal kopieren, von V unterschreiben lassen
- Vertrag allen Interessierten gegen Nachweis der Forderung zukommen lassen
- Mahnen
- Klagen
- Geld bekommen oder Pech haben

Ist ein Jurist anwesend, der hier mal drüber schaut und die Fußangeln findet ?


Inkassofirmen gibt es genug, allerdings machen die

1. normalerweise keine Geschäfte mit Privatpersonen als Auftraggeber,
2. ist die Forderung jedes einzelnen viel zu niedrig,
3. liegen deren Provisionen im Erfolgsfall bei etwas verkorksten Fällen bei 50%,
4. muss der Auftraggeber immer bei zweifelhaften Forderungen in Vorleistung treten.

Bei den meisten, die hier posten, gibt es gar keine offene Forderung, denn sie haben Faircom gegenüber gar nichts geltend gemacht (ob in dieser Richtung ein Dauerschuldverhältnis zur Rückerstattung am Monatsende besteht, bedarf noch der Klärung). Und in den Fällen, in denen Forderungen offen sind, kann auch nur die Vergangenheit geltend gemacht werden. Faircom gibt sich ja nach außen hin noch zahlungswillig, besonders was die Zukunft betrifft.

Fazit: kein Inkassounternehmen wird für diese Forderung einen Finger krumm machen, geschweige denn die Forderung kaufen. Da bleibt nur der Weg zum Anwalt, und der verlangt zurecht einen Kostenvorschuss. Bis jeder seine Einzelforderung durchgebracht hat, werden die Rechtsabteilungen der Provider längst vorrangige Forderungen platziert haben. Mit denen streitet ja Faircom bereits, was darüber Aufschluss gibt, dass der Streit schon vor vielen Monaten begann und da glaubten alle noch an das Faircom-Wunder.

Ach ja, vielleicht erinnern sich noch einige, dass die weitaus potentere Herzog Telecom AG vor knapp 3 Jahren mit einer vergleichbaren Idee insolvent ging.

Der Faircom GF lehnt sich somit erst einmal entspannt zurück, denn ihm wird dieser Sachverhalt nicht fremd sein. Die, die bisher Forderungen geltend gemacht haben, kann man wohl an einer Hand abzählen. Und auch angehende und promovierte Juristen haben keine andere Möglichkeit, wie jeder andere Bürger auch. Wer in dieser Klasse spielen will, muss zugelassener Anwalt sein und der kann i.d.R. rechnen und muss seine Mandanten vorab über die Prozessrisiken aufklären, diese dürften aufgrund der Beobachtungen einen Maximalwert erreichen.
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[1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1] mpenzas04 antwortet auf Mr. Arcor
05.11.2003 11:52
Was nutzt denn noch eine Anmeldung der Ansprüche, wenn die Vollstreckung mindestens 2 Monate dauert. Bis dahin dürften endgültig die Lichter bei Faircom ausgegangen sein. Ich hatte mich auch an mahnung-online gewandt und wäre dann im insolvent-Fall selber auf den Vollstreckungskosten von ca. 60 € hängengeblieben.