Benutzer Monopoly schrieb:
Dennoch halte ich eine Datenweitergabe dann für unzulässig, wenn die Einschaltung eines Inkassobüros nicht erforderlich ist. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 TDSV ist eine Weitergabe nämlich nur erlaubt, 'soweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist.'
Danke Monopoly, du gast mich auf eine weitere Idee gebracht, wie ich der Intrum nochmal Feuer machen kann:
In dem Rechtsstreit
Intrum Justitia Inkasso GmbH
gegen
mich
wegen Internet by Call Gebühren
-Az.: xxx C xx/03-
wird ergänzend vorgetragen, dass die angebliche Abtretung – so sie von der Klägerin noch nachgewiesen wird – wegen Verstosses gegen das Fernmeldegeheimnis gemäss § 134 BGB, § 85 TKG, §§ 3 I, 7 I 3 TDSV, § 206 I StGB (vgl. OLG München, NJW-RR 1998, 758) nichtig ist.
Dem Fernmeldegeheimnis, das seine Grundlage in Art. 10 des Grundgesetzes und § 85 TKGTKG hat, unterliegen in erster Linie Nutzungs- und Abrechnungsdaten. § 85 III TKG iVm § 3 TDSV stellen die Weitergabe von Abrechnungsdaten durch die Zedentin unter ein grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein Verstoss gegen das Verbot ist gemäss § 206 I StGB strafbewehrt.
Die Zedentin (Talkline) erbringt geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen; die Handlungen ihrer Mitarbeiter unterfallen daher sowohl § 85 TKG, als auch § 206 I StGB, wenn Abrechnungsdaten unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Vorliegend konnte die Klägerin aus den ihr übermittelten Daten einen EVN erstellen und dem Gericht vorlegen.
Gemäss § 85 III 2 TKG ist die Weitergabe von Abrechnungsdaten an andere nur zulässig, soweit das TKG oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht, also nur im Rahmen des § 7 I TDSV. Tatbestandsvoraussetzung hierfür ist, dass
1. Ein Abtretungsvertrag geschlossen wurde (muss die Klägerin noch beweisen)
2. Die Klägerin zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses vertraglich verpflichtet wurde
3. Die Datenübermittlung zum Einzug des Entgelts erforderlich war.
Da bisher der Abtretungsvertrag - trotz Bestreitens und Ankündigung des Beweisantritts - nicht nachgewiesen ist, bestreite ich, dass die Klägerin vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet wurde.
Darüber hinaus sehe ich die Datenübermittlung an die Klägerin zum Einzug des Entgelts als nicht erforderlich an. Die Datenübermittlung kann nur erforderlich sein, wenn die Einschaltung eines Inkassobüros aus Sicht der Zedentin geboten war. Dies war vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Zedentin die noch streitgegenständliche Forderung nicht angemahnt hatte.
Nach alledem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Zwei Abschriften anbei
Gruß
Comedian