Porno-Film per Filesharing: Schadensersatz auf 100 Euro beschränkt
Porno-Film per Filesharing: Schadensersatz auf 100 Euro beschränkt
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Wer einen urheberrechtlich geschützten Film über ein Filesharing-Netzwerk herunterlädt - und in den meisten Fällen damit auch gleichzeitig anbietet - muss mit einer Abmahnung und einer Schadensersatzforderung rechnen. Die Art und Qualität des Films spielen dabei keine Rolle, dies betrifft also auch Porno-Filme, die dem Urheberrecht unterliegen.
Bei den Schadensersatzforderungen war es lange üblich, dass die Rechteinhaber über ihre Anwälte Forderungen in vier- bis fünfstelliger Höhe gestellt haben. Das Amtsgericht Hamburg hat sich nun mit der Motivation der abmahnenden Stellen beschäftigt und untersucht, warum überhaupt Geldforderungen gestellt werden.
Anschluss-Inhaber behauptet, nicht zuhause gewesen zu sein
Porno-Film per Filesharing: Schadensersatz auf 100 Euro beschränkt
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In einem aktuellen Urteil vom 20. Dezember 2013 (Az.: 36a C 134/13) hat das Gericht für die unerlaubte
Nutzung eines Pornofilms in einer Filesharing-Tauschbörse einen Schadensersatz in Höhe von lediglich 100 Euro festgesetzt. Der Beklagte unterhielt einen Internetanschluss, den er zusammen mit seiner Lebensgefährtin per WLAN nutzte. Per Auskunft durch den Provider konnte der Urheberrechts-Inhaber des Pornofilms nachweisen, dass der Anschlussinhaber im August 2009 den Pornofilm über eine P2P-Software zum Tausch angeboten hatte.
Im Januar 2010 sandte der Rechteinhaber über seinen Anwalt eine Abmahnung und forderte den Anschlussinhaber zur Unterlassung und zur Zahlung auf. Doch der Internet-Nutzer unterschrieb und zahlte nichts. Die Abmahnkosten und den "lizenzanalogen Schadensersatzanspruch" berechnete der Rechteninhaber mit insgesamt etwa 1 300 Euro und erhob Klage.
Der Anschlussinhaber behauptete, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Zum behaupteten "Verletzungszeitpunkt" sei er mit seiner Lebensgefährtin zum Grillen bei Arbeitskollegen eingeladen gewesen. Sein WLAN sei über eine Fritzbox Fon von 2006 mit WPA-Verschlüsselung betrieben worden. Die korrekte Ermittlung der IP-Adresse und deren richtige Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten hält das Gericht aber für unstreitig. Der pauschal gehaltene Vortrag des Beklagten, ein Dritter könne sich Zugang zu seinem Netzwerk verschafft haben, sei unerheblich.
Gericht: Abmahnung zur Klärung da, nicht zum Geldverdienen
Das Gericht erachtet 100 Euro für den Porno-Film als lizenzanalogen Schadensersatz für angemessen, "aber auch allemal ausreichend". Dann äußert sich das Gericht dazu, was der eigentliche Sinn von Abmahnungen ist: "An einer berechtigten Abmahnung fehlt es in Fällen wie diesen. Berechtigt ist eine Abmahnung dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt zu zeigen bzw. wenn sie notwendig ist, um den Streit ohne ein gerichtliches Verfahren zu beenden. So soll ein kostspieliger Unterlassungsprozess vermieden werden. Droht jedoch gar kein Unterlassungsprozess, kann die Abmahnung diesen auch nicht vermeiden helfen und ist daher nicht berechtigt."
Es sei offenbar, dass dem Beklagten eine "Inspruchnahme" des Klägers auf Unterlassung der angegriffenen Äußerung niemals ernsthaft drohte und damit die Abmahnung nicht darauf gerichtet war, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden. Aufschlussreich ist der folgende Satz des Urteils: "Sollte der Kläger den Unterlassungsprozess aufgrund seines eigenen erhöhten Kostenrisikos scheuen, auch mit Blick auf eine später vielleicht schwer oder gar nicht durchzusetzende Kostenerstattung, so ließe das darauf schließen, dass es ihm letztlich nicht ernsthaft um die Durchsetzung seines Rechts in Gestalt des Unterlassungsanspruchs geht, sondern möglicherweise nur oder vorwiegend um die Geltendmachung der Abmahnkosten."
Der Rechteinhaber hätte also den Unterlassungsanspruch geltend machen oder mit dem Anschlussinhaber auf eine außergerichtliche Lösung hinarbeiten müssen. Hier hat sich ein Gericht mit dem Phänomen auseinandergesetzt, dass in der Porno-Industrie Abmahnungen als Teil des Geschäftsmodells betrachtet werden, wie ein Porno-Produzent kürzlich anonym mitgeteilt hat.