BNetzA zu Deuselbach: Nächste Woche wieder VDSL?
Weitere Details zum Ausfall in Deuselbach
Bild: picture alliance/dpa
Durch die Berichterstattung von SWR und teltarif.de sowie anderer Medien über den Ort Deuselbach ist die kleine Gemeinde in Rheinland-Pfalz in den öffentlichen Fokus gerückt: Der Provider komflat kündigte nach einem Internet-Totalausfall in Deuselbach zahlreichen Kunden. Gegenüber teltarif.de behauptete komflat, nicht schuld zu sein - man habe die Leitungen dort nur angemietet.
Ärgerlich ist der Ausfall, weil den Bürgern dort keine Breitband-Internet-Alternative zur Verfügung steht - außer vielleicht über Satelliten-Terminals. Auch die Mobilfunknetze sind an dem Ort nur unzureichend verfügbar. Die Bundesnetzagentur hat sich gegenüber teltarif.de nun ausführlich geäußert und nennt auch den Netzbetreiber als Inhaber der ausgefallenen VDSL-Infrastruktur. Die BNetzA schneidet auch das Thema an, ob komflat in dem Fall überhaupt hätte kündigen dürfen.
Die Stellungnahme der BNetzA in voller Länge
Weitere Details zum Ausfall in Deuselbach
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"Die Bundesnetzagentur steht in Kontakt mit dem Netzbetreiber Netcon AG. Nach dessen Auskunft besteht die Aussicht, dass bis Ende der kommenden Woche eine Lösung gefunden wird. Die Netcon AG stellt dem Endkundenanbieter einen Teil der Vorleistungen zur Verfügung. Dabei sei in einer technischen Netzkomponente ein Blitz eingeschlagen (in das sog. Multifunktionsgehäuse). Mittlerweile konnten Ersatzteile beschafft und eingebaut worden. Es bestünden nun aber noch Softwareprobleme. Vor diesem Hintergrund kann momentan nicht davon ausgegangen [werden], dass sich die Störung dauerhaft nicht beseitigen lässt, trotz der außergewöhnlich langen Entstörungsdauer.
Die Bundesnetzagentur geht anbieterbezogenen Beschwerden im Falle von Versorgungsstörungen von Telefon und/oder Internet möglichst schnell nach und sichert damit im Regelfall eine schnelle Entstörung. Die Grundlage dafür bilden die im Telekommunikationsgesetz geregelten Kundenschutzbestimmungen zur Entstörung. Die Störungsmeldung an den Anbieter vorausgesetzt, können Verbraucher von ihrem Anbieter verlangen, dass er eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt. Wenn der Anbieter die Störung nicht innerhalb eines Tages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann, ist er verpflichtet, den Verbraucher spätestens innerhalb des Folgetages darüber zu informieren, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.
Weitere Informationen zu den Verbraucherrechten bei einer Entstörung, insbesondere zu Ausfallentschädigungsansprüchen gegenüber dem Anbieter, sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur zu finden. Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn die vollständige Unterbrechung beruht auf einen Ausnahmefall, wie etwa höhere Gewalt. Ein Fall höherer Gewalt dürfte hier nicht vorliegen, weil mit Blitzeinschlägen zu rechnen ist (Betriebsrisiko). Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ab dem fünften Tag beträgt die Höhe der Entschädigung 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
Eine Entschädigung können Verbraucherinnen und Verbraucher nur bei einem vollständigen Ausfall des Dienstes verlangen. Stellt der Anbieter bis zum erfolgreichen Abschluss der Entstörung eine Übergangs- oder Ersatzlösung zur Verfügung, zum Beispiel in Gestalt eines Mobilfunksticks mit einem angemessenen Datenvolumen, so handelt es sich nicht um einen vollständigen Ausfall des Dienstes. Ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht daher in diesen Fällen nicht. Soweit der Umfang der vom Anbieter zur Verfügung gestellten Übergangs- oder Ersatzlösung nicht den im Vertrag vereinbarten Leistungen entspricht, kann jedoch möglicherweise eine Minderung geltend gemacht werden.
Die Bundesnetzagentur setzt keine Entschädigungsansprüche oder Geldansprüche durch. Dies obliegt den Zivilgerichten. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können sich dabei von den Verbraucherzentralen oder einem Rechtsbeistand unterstützen lassen. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Anbieter möglichst zu vermeiden, kann bei der Bundesnetzagentur ein Schlichtungsantrag gestellt werden (entgeltfrei).
Grundsätzlich kann auch ein Anbieter die Vertragsbeziehung durch eine Kündigung beenden, insbesondere durch eine ordentliche Kündigung zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Wenn die Störung tatsächlich noch behoben werden kann, dürfte der Anbieter in der Regel nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt sein. Zu prüfen ist, ob sich aus den vereinbarten Vertragsbedingungen möglicherweise etwas anderes ergibt. Diese Prüfung fällt nicht in den Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur, sie kann zum Beispiel durch eine Verbraucherzentrale oder einen anderen Rechtsbeistand vorgenommen werden.
Sollte der aktuelle Anbieter die Versorgung tatsächlich dauerhaft einstellen (müssen) und sollte tatsächlich kein anderer Anbieter zur Verfügung stehen, der die gesetzlich definierte Mindestversorgung am Hauptwohnsitz oder Geschäftsort erbringen kann, so steht den Betroffenen ein gesetzlicher Anspruch auf Versorgung zu. In diesen Fällen sollten sich die Kunden direkt an die Bundesnetzagentur wenden, die dann im Einzelfall ermittelt (nähere Informationen)."
Nach einem wochenlangen Internet-Komplettausfall, der groß durch die Medien ging, wird das Netz in Deuselbach nun durch einen neuen Netzbetreiber repariert. Mehr als VDSL mit 50 MBit/s gibts aber erstmal nicht.
