So gehts: Recht auf 10 MBit/s Mindest-Bandbreite einfordern
Recht auf schnelles Internet: Jetzt muss gebaut werden
picture alliance/dpa
Schon lange war darüber gestritten worden, welche Mindest-Bandbreite für das vom Gesetzgeber formulierte "Recht auf schnelles Internet" gelten sollte. Zwischenzeitlich hatten noch einige Mitglieder des Bundesrats interveniert und 30 MBit/s Mindestbandbreite vorgeschlagen. Doch dagegen lief die Breitband-Lobby Sturm - und es blieb bei maximal 10 MBit/s.
Was für ein Inkrafttreten der Vorgabe mit der konkreten Geschwindigkeitsangabe noch fehlte, war die Verkündung im Bundesgesetzblatt - diese ist heute erfolgt. Das eigentliche "Recht auf schnelles Internet" (noch ohne Mindest-Speed-Angabe) war schon mit dem neuen TKG im Dezember in Kraft getreten.
Mindestvorgaben werden jährlich überprüft
Recht auf schnelles Internet: Jetzt muss gebaut werden
picture alliance/dpa
Die Bundesnetzagentur gibt bekannt, heute sei die Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) verkündet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Verordnung definiere nun Mindestvorgaben für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Die Verordnung ist laut der Behörde mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten - sie gilt also bereits.
Nach dem Telekommunikationsgesetz hat - wie schon erwähnt - jede Bürgerin und jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Sprachkommunikation, also Telefon, und einem schnellen Internetzugangsdienst "für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe", wie die Behörde formuliert.
Die Download-Geschwindigkeit muss dabei wie beschlossen mindestens 10 Megabit pro Sekunde betragen und die Upload-Rate muss bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen. Die Latenz, also die Reaktionszeit, soll nicht höher als 150 Millisekunden sein. Auch über diesen Wert war immer wieder diskutiert worden - beispielsweise im Hinblick auf Internet per Satellit als DSL-Ersatz.
Die Bundesnetzagentur hat sich vorgenommen, diese Werte jährlich zu überprüfen. Nach der im Zusammenhang mit der Bundesratsabstimmung abgegebenen Protokollerklärung der Bundesregierung vom 10. Juni "bestehe der Wille", bereits Mitte 2023 die Mindestbandbreite im Download auf mindestens 15 Megabit pro Sekunde und gleichzeitig auch die Mindestbandbreite im Upload anzuheben.
Der Rechtsanspruch auf Versorgung
Bürger, für die kein Mindestangebot verfügbar ist, können sich dank der neuen Verordnung nun an die Bundesnetzagentur wenden. Das anschließende Verfahren ist detailliert gesetzlich geregelt und wird von der Behörde wie folgt beschrieben: Sobald die Bundesnetzagentur eine Unterversorgung feststellt, informiert sie innerhalb von zwei Monaten die Telekommunikationsanbieter.
Die Unternehmen haben dann einen Monat Zeit, freiwillig eine Versorgung mit dem Mindestangebot anzubieten. Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die Bundesnetzagentur innerhalb von spätestens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, den Haushalt mit einem Telekommunikationsanschluss zu versehen und Telekommunikationsdienste anzubieten. Die verpflichteten Anbieter müssen dann spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen. Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfügung steht, hängt laut der BNetzA zum Beispiel davon ab, ob erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind.
Ein wichtiges Detail hierbei: Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten legt nicht fest, mit welcher Technik das Mindestangebot zu erbringen ist. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf Anschluss über eine bestimmte Technik wie zum Beispiel Glasfaser. Das Ziel ist, dass die Mindestbandbreite in der Hauptwohnung oder am Geschäftsort verfügbar ist.
Vorgaben zur Preisgestaltung fehlen noch
Die Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten muss laut der BNetzA "zu einem erschwinglichen Preis" angeboten werden. Dieser soll sich an der Entwicklung der Preise für Telekommunikationsdienste orientieren. Daher wird die BNetzA die Entwicklung und die Höhe der Preise beobachten und festlegen.
Konkrete Preisvorgaben existieren hierzu allerdings noch nicht: Die Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise für Telekommunikationsdienste sowie des dafür notwendigen Anschlusses will die Bundesnetzagentur zeitnah veröffentlichen.
Mindest-Bandbreite wie Mindestlohn?
Klaus Müller, der Präsident der Bundesnetzagentur, bemüht anlässlich des Inkrafttretens der Verordnung einen interessanten Vergleich: "Wir halten die Festlegung für ausgewogen. Das ist wie beim Mindestlohn: Die meisten Menschen bekommen heute schon deutlich mehr Bandbreite, aber künftig darf niemand darunter fallen. Die Festlegung ist ein Anfang. Der Wert wird jährlich überprüft und dürfte in den kommenden Jahren steigen. Wir befassen uns nun zügig mit den Fällen, in denen Menschen noch ohne ein Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten sind - wie beispielsweise Sprachtelefonie, Videotelefonie oder Online-Banking. In solchen Fällen werden wir die Anbieter nötigenfalls hierzu verpflichten. Wo immer das möglich ist, werden wir die gesetzlichen Höchstfristen nicht ausschöpfen, um möglichst schnelle Verfahren zu gewährleisten."
Eine Anleitung, wie Sie als Betroffener das Recht auf einen schnellen Anschluss geltend machen können, finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber Recht auf Breitband-Internet: So fordern Sie es ein.
Die Ergebnisse der Breitbandmessung in Deutschland sind noch nicht zufriedenstellend - zu diesem Ergebnis kommt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, im Jahresbericht.
