Probleme

contact.consulting gesteht erneute Panne bei Rückerstattung

Kunden müssen wiederum selbst aktiv werden
Von Ralf Trautmann

Dem Internet-by-Call-Anbieter contact.consulting sind auch bei der Erstattung der durch eine Abrechnungspanne entstandenen Beträge Fehler unterlaufen: Wie der Anbieter jetzt in Reaktion auf unseren gestrigen Bericht über einen betroffenen Leser mitteilte, wurde im Tarif cc-night zwar die Differenz zum regulären Minutenentgelt erstattet, nicht aber das fälschlicherweise zusätzlich berechnete Einwahlentgelt von 9,95 Cent. Zunächst hatten contact.consulting wie auch der Abrechnungsdienstleister 01075 hierzu mitgeteilt, ihnen seien keine derartigen Probleme bekannt.

contact.consulting gibt sich in seiner heutigen Stellungnahme zunächst kulant: So seien in der Abrechnungskorrektur auch die bei nach regulärer Preisliste mit 1,49 Cent pro Minute abzurechnenden Zeitfenstern jetzt lediglich mit minütlich 0,39 Cent abgerechnet worden. Was dann folgt, dürften contact.consulting-Kunden allerdings zu recht als Zumutung empfinden: Wie schon bei der "bisherigen" Abrechnungspanne soll auch hier eine automatische Korrektur nicht möglich sein. Betroffene Kunden sollten sich stattdessen mit Angabe ihres Buchungskontos an info@contact-consulting.de wenden. contact.consulting teilte gegenüber teltarif auf Nachfrage mit, dass eine andere Vorgehensweise technisch nicht umsetzbar sei.

Zum Bericht eines Kunden, der den von contact.consulting in Rechnung gestellten Betrag nicht überwiesen hatte und stattdessen auf eine Korrektur wartete, dann aber Post vom Inkassobüro Nexnet bekam, teilt contact.consulting mit, "dass der Abrechnungs- und Mahnprozess nicht unterbrochen und verifiziert werden könne." Bei Abrechnungsfehlern würden Gutschriften erteilt, korrigierte Abrechnungen gebe es in der Regel auch bei Mitbewerbern nicht. Der umstrittene Rechnungsbetrag müsse "selbstverständlich fristgerecht beglichen" werden, da sonst der gesetzliche Zahlungsverzug eintrete.

Rechtsanwalt: Überhöhter Betrag steht dem Anbieter schlicht nicht zu

Der Rechtsanwalt Björn Gottschalkson von der Kanzlei Schmidt Dr. Gottschalkson Dammholz [Link entfernt] sieht indes das Vorgehen von contact.consulting, eine Erstattung von einem "Widerspruch" der Kunden abhängig zu machen, als nicht haltbar an: Der überhöhte Betrag stehe dem Anbieter schlicht nicht zu. Ebenso führten "technische Unzulänglichkeiten" des Anbieters im Mahnwesen nicht dazu, dass fehlerhaft abgerechnete Beträge insgesamt zu zahlen wären. Insbesondere müsse sich der Kunde nicht mit einer Gutschriftsankündigung abfinden lassen.

Richtig sei, dass falsche Rechnungen gegenüber dem Anbieter beanstandet werden sollten, damit dieser den Vorgang prüfen kann. Wird die Telekom-Rechnung um den überhöhten Beträge gekürzt, muss der Telekom explizit mitgeteilt werden, für welchen Anbieter die Kürzung erfolgt. Keinesfalls würden fehlerhafte Abrechnungen jedoch durch eine fehlende Reaktion des Kunden "geheilt" oder sonst anerkannt.

Wie bereits gestern mitgeteilt, wurden die contact.consulting-Tarife sowohl aus dem Tarifrechner sowie dem Discountsurfer entfernt.

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