Fragwürdig

1&1 mit fragwürdiger Datenklausel bei Online-Bestellung

Interessenten müssen Werbung per Post und E-Mail zwangsweise akzeptieren
Von Marc Kessler

Wer beim Internet-Provider 1&1 ein DSL-Paket bestellt, bemerkt sie eventuell gar nicht. Denn sie ist klein, ganz unten angebracht und kann dank unscheinbarer Farbe leicht übersehen werden. Die Rede ist von einer bestimmten Datenklausel, die Kunden bei Bestellung eines Pakets wie der 1&1 Surf-Flat akzeptieren müssen und nicht einmal abwählen können.

Die problematische Datenklausel findet sich als "Kleingedrucktes" am Ende der ersten Seite des Bestellprozesses, in dem die Kundendaten, der Anschluss-Wunschtermin etc. angegeben werden müssen. Hier heißt es in Schriftgröße 7,5: "Hinweis: Die 1&1 Internet AG darf Sie zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung zu eigenen Produkten postalisch und per E-Mail kontaktieren, 1&1-Klausel I 1&1-Datenklausel zu Beginn...
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Screenshot: teltarif.de
sofern Sie nicht gegenüber der 1&1 Internet AG widersprechen." Eine Möglichkeit, dieser Klausel direkt zu widersprechen - etwa, indem man (k)ein Häkchen setzt - gibt es nicht.

Diese Chance hat der Interessent erst auf der letzten Seite der Bestellung. Dort kann noch einmal explizit dem folgenden Passus zugestimmt werden: "Ja, ich stimme zu und möchte zu Produkten der 1&1 Internet AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen beraten werden. Meine Bestandsdaten dürfen während der Vertragslaufzeit zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung verarbeitet und genutzt werden. Hierzu darf ich auch telefonisch kontaktiert werden. Ich kann diese Einwilligung jederzeit 1&1-Klausel II ...und am Ende des Bestellprozesses
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ganz oder teilweise widerrufen."

Halten wir also fest: Zu Beginn der Bestellung muss der potenzielle Neukunde - gezwungenermaßen - Werbemaßnahmen akzeptieren, die direkt durch 1&1 erfolgen und per Post beziehungsweise E-Mail versandt werden. Am Ende des Bestellprozesses hat man darüber hinaus die Wahl, ob die Daten auch von "verbundenen" Unternehmen genutzt werden dürfen und man auch telefonisch beziehungsweise über alle anderen Kanäle kontaktiert werden darf.

IT-Fachanwalt: 1&1-Klausel datenschutzrechtlich grundsätzlich legal...

Rein (datenschutz-) rechtlich gesehen, ist dieses Verhalten von 1&1 nicht einmal illegal, teilt der Fachanwalt für IT-Recht, Hagen Hild aus Augsburg, im Gespräch mit teltarif.de mit. Postalische Werbung dürfe "immer erfolgen", hierfür sei keine gesonderte Einwilligung des Kunden erforderlich. Wolle ein Anbieter ausschließlich postalische Werbung IT-Fachanwalt Hagen Hild IT-Fachanwalt Hagen Hild
Foto: Hagen Hild
versenden, sei nicht einmal die besagte Fußnote notwendig. Die 1&1-Klausel existiere wohl vor allem deshalb, weil man Kunden auch per E-Mail ansprechen wolle. Hier erlaubt der Gesetzgeber (UWG, Paragraph 7) E-Mail-Werbung auch ohne die Zustimmung des Kunden, "wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat" und "der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann (...)."

...aber irreführend für den Kunden und wettbewerbsrechtlich bedenklich

Allerdings kritisiert Hild 1&1 für die Art und Weise, mit der die E-Mail-Adresse des angehenden Kunden im Bestellformular eingeholt wird. Die Angabe der Mail-Adresse ist nämlich nicht einmal ein Pflichtfeld. Sie soll lediglich dazu mitgeteilt werden, um von 1&1 Informationen über die Schaltung des Anschlusses zu erhalten. So heißt es: "Über Ihre E-Mail-Adresse informieren wir Sie über Ihren Auftragsstatus. Sollten Sie keine E-Mail-Adresse besitzen, informieren wir Sie anfangs per Brief." Im Endeffekt ist also der Kunde der Dumme, wenn er seine E-Mail-Adresse überhaupt (freiwillig) angibt. Denn so überlässt er 1&1 einen weiteren Kommunikationsweg zur Übermittlung von Werbung.

1&1-Schaltungs-Feld Wer hier eine Mail-Adresse angibt,
erhält an diese auch Werbung
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"Dieses Bestellformular ist irreführend", moniert dann auch Fachanwalt Hild. Wenn der Kunde die E-Mail-Adresse nur zur Information über die DSL-Schaltung angebe und an der Stelle im Formular, an der er die Mail-Adresse eingibt, auch nicht über eine andere Verwendung informiert werde, könne er die Verwendung zu Werbezwecken schlicht nicht erwarten. "Das ist wettbewerbsrechtlich bedenklich", sagt Hild. "Eine Abmahnung durch einen Wettbewerber halte ich für nicht ausgeschlossen."

1&1: Kunde kann "selbstverständlich" widersprechen

Wir haben auch 1&1 mit der Problematik der Datenklausel konfrontiert. Hier teilte man uns im Grunde aber nur das mit, was wir ohnehin schon wussten: "Der erste Hinweis in unserem DSL-Bestellformular bezieht sich auf die Kontaktaufnahme per E-Mail. Diesem kann der Kunde selbstverständlich, wie auch im Text angemerkt ist, widersprechen. Der zweite Hinweis, der mit einem Häkchen bestätigt werden müsste, bezieht sich auf die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Kunden, die eine Einwilligung voraussetzt. Aus diesem Grund ist der erste Hinweis zur Information (und kann widerrufen werden) und der zweite benötigt eine Aktivierung seitens des Kunden."

Kommentar: Warum nicht einfach ohne Zwang?

Abseits wettbewerbs- und datenschutzrechtlicher Fragestellungen muss 1&1 sich die generelle Frage gefallen lassen, warum man potenziellen Kunden nicht einfach die Wahl lässt, ob sie Werbung von 1&1 erhalten wollen - sei es nun per Post, E-Mail oder über andere Kommunikationskanäle. Denn das Unternehmen aus Montabaur sollte sich vor Augen halten, dass es auch Interessenten geben wird, die aufgrund derartiger Datenklauseln die Bestellung abbrechen und sich dagegen entscheiden, 1&1-Kunde zu werden. Man ist geneigt, angesichts der aktuellen Werbekampagne zu fordern: "Marcell D'Avis, übernehmen Sie!"