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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
OLG Köln: Kommerzielles DSL-Sharing per WLAN rechtswidrig08.07.2009
18:08 Fon verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen Wettbewerbsrecht
Ein Kunde des Netzproviders 1&1 darf nicht seinen
Flatrate-Internet-Zugang über seinen
WLAN-Router
kommerziell mit anderen Internet-Anwendern teilen. Das hat das
Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 223/08) in einem heute
veröffentlichten Urteil entschieden. Mit dem noch nicht
rechtskräftigen Urteil vom 5. Juni bestätigte das OLG eine
Entscheidung des Landgerichtes Köln.
Gegner der 1&1 AG in dem Verfahren war das Unternehmen Fon, eine weltweit operierende Gesellschaft britischen Rechts und ihre deutsche Tochtergesellschaft. Die Firma bietet Kunden an, sich als registriertes Mitglieder einer Gemeinschaft von Internetnutzern anzuschließen und in diesem Rahmen ihren Breitband-Internetzugang mit anderen Mitgliedern zu teilen. Der 1&1-Kunde hatte seinen DSL-Anschluss über Fon für eine bezahlte Nutzung durch andere Internet-Nutzer freigegeben. Fon-Mitglieder können entweder an den Einnahmen durch die Tagestickets von Fon beteiligt werden oder stattdessen selbst über die Netze anderer "Foneras" kostenlos im Web surfen oder E-Mails abrufen. Das OLG hat eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte dies nicht nur das "Aus" für das Geschäftsmodell von Fon in Deutschland bedeuten, sondern auch andere, nicht-kommerzielle Projekte zum "WLAN-Sharing" gefährden. Das OLG war der Meinung, dass die von 1&1 angebotene Pauschalvergütung für den Internetzugang am Verhalten durchschnittlicher Internetnutzer orientiert sei. Fon nutze eine von der Klägerin unter anderen Voraussetzungen geschaffene Infrastruktur "schmarotzend" aus, um sich mit einem eigenen kommerziellen Angebot am Markt zu etablieren. Dadurch erziele Fon wirtschaftliche Vorteile auf Kosten der 1&1 AG, welche die Kosten des erhöhten Datenverkehrs zu tragen habe. Fon erklärte, man habe das Urteil erhalten und werde es beim BGH anfechten.
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dpa / Thorsten Neuhetzki
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