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Warnung vor Betrugsmasche angeblicher Verbraucherschützer

01.02.2012
09:02

Täter geben sich am Telefon zum Beispiel als Verbraucherzentrale aus

Verbraucherzentrale Hessen
Die Verbraucherzentralen
warnen vor Betrugsversuchen,
die ihren Namen missbrauchen
Die Verbraucher­zentrale Hessen warnt vor einer Betrugsmasche, mit der unseriöse Geschäfte­macher derzeit bundesweit versuchen, Kasse zu machen. Die Methode: Die Täter geben sich am Telefon als "Verbraucher­zentrale Frankfurt" aus und geben vor, dem Angerufenen dabei helfen zu wollen, aus einem angeblich übers Internet abgeschlossenen Lottospielvertrag wieder auszusteigen.

Zeitschriften-Abo als Gegenleistung

Als Gegenleistung für diese Hilfe verlangen die Anrufer jedoch, dass der Kunde ein Zeitschriften­abonnement abschließen soll - eine, wie die hessischen Verbraucherschützer finden, "dreiste Masche, mit der offensichtlich ein Abo-Vertrag am Telefon untergeschoben werden soll". Die Verbraucherzentrale rät dringend davon ab, sensible Daten wie Bankverbindungen am Telefon mitzuteilen.

Andere Masche: Angebliche Mitgliedsbeiträge einfordern

Auch die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt warnt vor einem ähnlichen Vorgehen: Hier geben sich zwielichtige Firmen am Telefon als "Verbraucherzentrale", "Verbraucherberatung" oder "Verbraucherschutz" aus und behaupten beispielsweise, es stünden noch Mitglieds­beiträge seitens des Angerufenen aus. Diese sollten die Betroffenen dann per Nachnahmesendung in Höhe von 89 Euro begleichen.

Weigern sich die Angerufenen, melden sich die angeblichen Verbraucher­schützer erneut und geben sich dann als Buchhaltung der erfundenen Verbraucherzentrale aus. Bei diesem Gespräch werde dann "mit mehr Nachdruck" versucht, die Gegenseite davon zu überzeugen, dass die Forderung zu Recht bestehe und beglichen werden müsse.

Anrufe sollten der Bundesnetzagentur gemeldet werden

Betroffene sollten sich mit der Polizei und der Bundesnetzagentur in Verbindung setzen, rät die hessische Verbraucherzentrale. Denn unerlaubte Werbeanrufe sind illegal, es droht ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro. Solche Vorkommnisse können der Bundesnetzagentur (E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de) unter Angabe von Datum und Uhrzeit des Anrufs, Namen des anrufenden Unternehmens und Gesprächspartners und - sofern angezeigt - der Rufnummer der Gegenseite gemeldet werden.

Falls doch ein Zeitschriften­abonnement oder eine sonstige Leistung am Telefon abgeschlossen wurde, haben Verbraucher ein Widerrufsrecht von einem Monat. Wurde der Betroffene nicht über sein Widerrufsrecht informiert - was regelmäßig der Fall ist -, kann der Widerspruch sogar zeitlich unbeschränkt erfolgen.

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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2012-01, Erwachsene ab 14 Jahre