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Am Steuer kein Walkie-Talkie benutzen

29.08.2011
11:53

Benutzung eines Walkie-Talkie ist im Auto mit Handy-Telefonat vergleichbar

Von mit Material von dpa
Walkie-Talkies sind beim Autofahren verboten
Walkie-Talkies sind beim Autofahren verboten
Walkie-Talkies sind für Autofahrer tabu. Wer am Steuer ein solches Handfunkgerät benutzt, kann ebenso bestraft werden wie ein Fahrer, der mit dem Handy telefoniert. Das erklären die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Sonthofen in Bayern (Az.: 111 Js 5270/10) vom September 2010.

Gericht setzt Walkie-Talkie mit Handy gleich

In dem Fall hatte der Fahrer auf die Besonderheiten eines Walkie-Talkie im Vergleich zu einem Handy hingewiesen: Es brauche kein Mobilfunknetz und keine Telefonnummer. Das Gericht hielt das für irrelevant. Dass man bei einem Walkie-Talkie keine Nummer eingeben muss, spiele keine Rolle. Bereits das Halten des Geräts sei verboten. Auch auf die Art des Gesprächs komme es nicht an. Demnach sei ein Walkie-Talkie mit einem Mobiltelefon gleichgestellt und das Benutzen im Straßenverkehr ordnungswidrig.

In der Begründung führte das Gericht aus, ein Walkie-Talkie funktioniere dergestalt, dass lediglich eine Verbindung zum entsprechenden Gegengerät aufgebaut werden kann, also keine Nummernwahl notwendig sei. Es erfolge aber eine Gesprächsverbindung mittels Funkübertragung, wobei zum Sprechen eine Taste gedrückt werden müsse. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sei dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er „hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält“. Nicht erforderlich sei, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Zur Auslegung des Begriffs „Benutzung“ im Sinne der Vorschrift würde nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird. Es sei vielmehr jegliche Nutzung untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Ob eine Nummer - wie bei einem Mobiltelefon - über eine Namensliste über wenige Tastendrucke oder gar über Kurzwahl erfolge oder schlicht eine Taste zu drücken sei, um die Verbindung herzustellen, könne für die Begrifflichkeit des Mobilfunkgeräts nicht entscheidend sein, führt das Gericht aus.

Sonderfall schnurloses Festnetztelefon

Der DAV rät dazu, Walkie-Talkies im Verkehr nicht zu benutzen, auch wenn es andere Urteile gebe. So entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 82 Ss-OWi 93/09), dass die Benutzung des Mobilteils eines Festnetztelefons im Auto erlaubt sei. In dem Fall hatte ein Autofahrer drei Kilometer von seinem Haus entfernt das Mobilteil aus der Tasche gezogen und an sein Ohr gehalten, weil es gepiept hatte. Das Gericht erklärte dazu, dass schnurlose Festnetztelefone nach allgemeinem Verständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des Handyverbots angesehen werden.

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RE: Warum nicht gleich ... peso 29.09.11 18:42
RE: Warum nicht gleich ... stratira 29.09.11 14:33
RE: Warum nicht gleich ... peso 28.09.11 17:26
RE: Warum nicht gleich ... Baserin 28.09.11 17:18
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