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Details zur Vodafone-Klage: Was darf der Provider speichern?26.07.2012
14:16 Argument der Datenspeicherung für "Abrechnungszwecke" in der KritikInhaltsverzeichnis:1. Speicherung der Verbindungsdaten oft für 7 Monate2. Keine Homezone und kein Roaming: Trotzdem Standortdaten gesammelt
Von Alexander Kuch
![]() Details zur Vodafone-Klage: Was darf der Provider speichern? Die vor wenigen Tagen eingereichte Klage gegen Vodafone wegen der "freiwilligen" Speicherung von Verbindungsdaten könnte Modellcharakter haben: Erstmals muss ein Gericht darüber entscheiden, welche Telekommunikationsdaten gespeichert werden dürfen. Vor allem muss überprüft werden, ob die Argumentation der Provider haltbar ist, dass die Datenspeicherung für "Abrechnungszwecke" notwendig sei. Über den Hintergrund der Klage hat teltarif.de bereits gestern berichtet. Heute werfen wir einen ausführlichen Blick auf die Klageschrift des Anwalts und erläutern, was der Prozess für Provider und Kunden bewirken könnte. Vodafone speichert "Bewegungsdaten" für 7 MonateDie vom Anwalt beim Amtsgericht Düsseldorf eingereichte Klage fordert das Gericht dazu auf, eine Feststellung darüber zu treffen, dass folgende Daten unverzüglich nach Beendigung der Verbindung zu löschen sind: Die Funkzelle, von der der Anruf getätigt wurde (Standortkennung), die Kennung des genutzten Endgerätes (IMEI) und die Kennung der benutzten SIM-Karte (IMSI). Außerdem seien Rufnummer und Anschlusskennung eingehender Anrufe unverzüglich zu löschen, nachdem der Provider festgestellt hat, dass diese Daten zur Abrechnung nicht erforderlich sind. Die Kundin nutzt den - nicht mehr buchbaren - Vodafone-Tarif KombiPaket Wochenende (SIM-Only). Mit diesem kann sie am Wochenende unbegrenzt ins Festnetz und Vodafone-Netz telefonieren. Für Gespräche unter der Woche stehen 60 Freiminuten zur Verfügung, bevor der Gebührenzähler tickt. Aufgrund des abgeschlossenen Vertrages ist nach Auffassung der Klägerin und des Anwalts ausgeschlossen, dass die Funkzelle für sogenannte standortbasierte Dienstleistungen benötigt wird, wie Vodafone dies behauptet hat. Die Speicherung der Funkzelle sei daher "in keiner denkbaren Hinsicht" ein "abrechnungsrelevantes Datum" und sei daher unverzüglich nach Beendigung einer Verbindung zu löschen. Die Funkzelle (Standortkennung) gebe an, über welche Funkzelle die Klägerin ein Gespräch geführt hat. Hierbei könnten auch Bewegungen der Klägerin nachvollzogen werden, wenn sie mehrere Funkzellen benutzt. Vodafone speichert nach einer Feststellung der Bundesnetzagentur die Standortfunkzellen 210 Tage, also sieben Monate lang. Da stellt sich die Frage, ob dies für die Abrechnung des betreffenden Mobilfunkvertrags wirklich notwendig ist oder ob Vodafone nicht - in einer Art von "vorauseilendem Gehorsam" - Daten für ein künftig eventuell auf Druck der EU beschlossenes Vorratsdatenspeicherungs-Gesetz sammelt. Auf der folgenden Seite erläutern wir, was der Anwalt in der Klageschrift nach dem Abschied von einem Homezone-Tarif bemängelt und warum die Speicherung von Standortdaten nur in wenigen Fällen zulässig ist.
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