
Vodafone erhöht seine Service-Entgelte
Früher hatten es Verbraucher in einer Hinsicht tatsächlich besser als
heute: Denn bei der Deregulierung des Telekommunikationssektors
wurde 1998 in § 28 der
Telekommunikationskundenschutzverordnung
(kurz: TKV)
festgeschrieben, dass Kunden bei Preiserhöhungen ein außerordentliches
Kündigungsrecht haben. Bis zu einem Monat, nach dem die Kunden über
die Preiserhöhung
und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht
informiert wurden, konnten die Kunden kündigen, unabhängig davon, welche
Restlaufzeit der zugrunde liegende Vertrag noch hat.
Im Laufe des Jahres 2002 wurde diese sehr verbraucherfreundliche
Regelung jedoch
ersatzlos gestrichen. Sehr verbraucherfreundlich war sie deshalb, weil
selbst solche
Preiserhöhungen,
bei denen der Anbieter rein die Erhöhung
von Steuern oder notwendigen Vorleistungen umlegte, zu einem
Sonderkündigungsrecht für die Verbraucher führten. Beispiel: Anfang
dieses Jahres hat die Deutsche Post das Porto für einen Standardbrief
von 55 auf 58 Cent erhöht. Legt ein Tk-Anbieter das im Verhältnis
auf seine Kunden um, und erhöht seinerseits die Pauschale für den
Rechnungsversand von 1,00 auf 1,05 Euro, dann würde die alte
TKV-Regelung den Kunden deswegen ein Sonderkündigungsrecht geben.
Leistungen des Anbieters für die Kundengewinnung, allen voran die
immer noch übliche Handysubvention, wären dann verloren.
Mit dem ersatzlosen Wegfall von § 28 TKV befindet sich
das Thema "Preiserhöhungen bei Laufzeitverträgen" nun im rechtlichen
Niemandsland. Denn weder im BGB noch im TKG ist geregelt, wie mit
solchen Preiserhöhungen zu verfahren ist. Es gibt noch nicht einmal
einen Paragraphen, der solche Preisanpassungen überhaupt erlaubt.
Deswegen behalten sich Tk-Anbieter in den AGB regelmäßig vor, solche
Preisanpassungen vorzunehmen. Doch welche Anforderungen sind an
solche Änderungsvorbehaltsklauseln zu stellen, damit diese wirksam
sind? Auf diese Frage gibt der Gesetzgeber in Deutschland keine Antwort.
Das Problem betrifft übrigens nicht nur Tk-Verträge, sondern allgemein
alle langlaufenden Dienstleistungsverträge, von der Stromlieferung
über das Fitness-Studio bis zum Zeitschriften-Abo. Für etliche
Branchen, zum Beispiel Versicherungen oder Wohnungsvermieter,
existieren zwar zusätzliche Gesetze, die dort die Regelungen
für Preisanpassungen in laufenden Verträgen klar vorschreiben.
Aber es fehlt eine allgemeine gesetzliche Regelung für alle anderen
Branchen.
Fest steht nur, dass sich Anbieter nicht unangemessene Preisänderungen
vorbehalten können. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben zu AGB sind solche
Klauseln unwirksam, die eine Seite unangemessen benachteiligen. Erst
den Vertrag für 10 Euro im Monat abzuschließen und dann nach
drei Monaten den Preis auf 20 Euro im Monat zu erhöhen, ist also
in der Regel unzulässig.
Eingebürgert hat sich daher - auch außerhalb der Telekommunikation -
in den AGB eine Sprachregelung, die zwischen Hauptleistungen und
Nebenleistungen unterscheidet. Für Hauptleistungen wird dann eine
Preisanpassung für den Fall vorbehalten, dass sich Steuern oder
die Kosten des Anbieters für notwendige Vorleistungen erhöhen und die
gestiegenen Kosten umgelegt werden. Für
Nebenleistungen behalten sich die Anbieter hingegen in der Regel
beliebige Preisanpassungen vor.
Darf also Vodafone, wie jüngst
geschehen, das Entgelt für die Portierung
einer Festnetznummer zu einem anderen Anbieter mehr als
verdreieinhalbfachen? Nun, das hängt davon ab, was überhaupt eine
Nebenleistung ist.