Erneutes Urteil: Vodafone muss bestellte Bandbreite auch liefern
05.10.2012 13:02
Geringerer DSL-Speed darf nicht gleich per Klausel vereinbart werden
Von
 Vodafone: Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte gegen den Anbieter
Der Telekommunikationsanbieter Vodafone ist mit seiner Berufung
gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vor dem Oberlandesgericht der
nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt gescheitert. Auch das Oberlandesgericht
Düsseldorf hat dem Verbraucherzentrale Bundesverband ( vzbv) nun Recht
gegeben und Vodafone untersagt, Kunden bei Abschluss eines DSL-Vertrages
dazu zu verpflichten, auch eine geringere Bandbreite zu akzeptieren (Az.: I-6 U 11/12,
Urteil vom 27.09.2012). Außerdem darf das Unternehmen eine bestimmte
"Werbeübermittlungsklausel" nicht mehr benutzen, mit der Vodafone Kunden Werbenachrichten
per SMS, MMS, E-Mail und Post zukommen lassen
wollte.
"Sollte Vodafone Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte
ich das von mir ausgewählte Paket inklusive der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal
verfügbaren Bandbreite erhalten." - so lautete die Klausel bei Abschluss eines
Vodafone-DSL-Vertrages. Zudem hieß es: "Mein Vertragspartner kann mir Text- und
Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen."
Vodafone legte Berufung gegen (kundenfreundliches) Urteil des LG Düsseldorf ein
Nachdem Vodafone sich geweigert hatte, die Verwendung der genannten Klauseln einzustellen und
gegenüber dem vzbv eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, zog der Dachverband der
deutschen Verbraucherzentralen gegen Vodafone vor
Gericht. In erster Instanz entschied das Landgericht Düsseldorf in allen Punkten für den vzbv (teltarif.de berichtete). Vodafone dürfe sich nicht einfach das Recht
einräumen, erheblich von der bestellten Leistung abzuweichen, ohne dass der Kunde einem derart
geänderten Angebot erneut zustimmen müsse. Auch die beanstandete Werbeklausel benachteilige den
Verbraucher unangemessen.
Klausel ermöglicht neuen Vertragsinhalt ohne explizite Zustimmung
Vodafone ging in Berufung und zog vor das Düsseldorfer Oberlandesgericht. Doch auch hier erlitt
der Konzern eine Schlappe: Bis auf ein einzelnes Detail unterlag der Konzern erneut den
Verbraucherschützern. Auch wenn bei der Bestellung eines DSL-Pakets im Laden sowie bei
Online-Abschluss eine Vorprüfung erfolge, so das Gericht, müsse sich der Kunde für den "Fall, dass
die Beklagte den so bestellten DSL-Anschluss am Ende doch nicht so zur Verfügung stellen kann",
damit einverstanden erklären, "dass dann stattdessen ein Vertrag lediglich über einen DSL-Anschluss
mit einer geringeren, von der Beklagten lieferbaren Bandbreite zustande kommen soll".
Das Fazit des OLG: "Auf diese Weise wird daher (...) der von dem Kunden in seinem eigentlich
gewollten Inhalt unveränderte Vertrag unter den Vorbehalt der Erfüllbarkeit gestellt und für den
Fall seiner Nichterfüllung durch einen anderen ersetzt, mithin also in seinem Inhalt modifiziert und
ausgehöhlt."
Richter: Vodafone könnte Bandbreite auch aus ökonomischen Gründen drosseln
Zudem könne die Klausel auch dahingehend ausgelegt werden, dass "dem Kunde eine Internet-Verbindung
mit der gewünschten Bandbreite zwar anfänglich zur Verfügung gestellt werden kann, sich diese
Situation aber - aus technischen oder auch aus anderen Gründen - während des laufenden
Vertragsverhältnisses ändert". Da die monierte Klausel sich nicht ausschließlich auf technische
Gründe für die Bereitstellung einer geringeren Bandbreite als bestellt beziehe, kämen nach Ansicht
der Düsseldorfer Richter zuletzt auch "rein ökonomische oder organisatorische Gründe für eine
spätere Einschränkung der geschuldeten Anschluss-Bandbreite" in Frage.
Werbeklausel wird auch vom OLG Düsseldorf für unzulässig gehalten
Auch die monierte Werbeklausel fiel beim Oberlandesgericht Düsseldorf erneut durch. Die Klausel sei
intransparent, befanden die Richter - Kunden könnten beispielsweise den Eindruck gewinnen, dass
Vodafone ihnen auch Werbung für die Produkte von Drittunternehmen zukommen lassen könne. Die genauen
Nutzungszwecke, zu denen Vodafone den Kunden über die genannten Kanäle informieren wolle,
blieben darüber hinaus unklar.
Revision gegen "Bandbreiten-Klausel" ist möglich
Vodafone kann gegen das Urteil des OLG Düsseldorf in punkto
"Bandbreiten-Klausel" noch in Revision gehen. Diese hat das Gericht deshalb zugelassen, weil es sich
um einen "wirtschaftlich sowohl für die Beklagte wie auch für die Verbraucher besonders bedeutsamen"
Sachverhalt handele.
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