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Urteil: DSL-Vertrag mit zu geringer Bandbreite ist nichtig

24.01.2012
20:09

Vodafone hatte Kunden verpflichtet, auch geringere Geschwindigkeit zu akzeptieren

Vodafone-DSL-Urteil
Vodafone: Landgericht Düsseldorf
erklärt Klauseln für unzulässig
Das Landgericht Düsseldorf hat dem Telekom­munikations­anbieter Vodafone die Verwendung bestimmter Klauseln bei Abschluss eines DSL-Vertrags untersagt. Geklagt hatte der Ver­braucher­zentrale Bundes­verband (vzbv), nachdem Vodafone sich einerseits das Recht vorbehalten hatte, DSL-Anschlüsse auch mit einer geringeren Bandbreite zu schalten und andererseits Werbenachrichten per SMS, MMS, E-Mail und Briefpost zuzustellen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 12 O 501/10, Urteil vom 28.12.2011).

Verbraucher mussten geringere Bandbreite schon bei Vertragsschluss akzeptieren

Konkret hatte Vodafone die folgenden Klauseln bei Abschluss eines DSL-Vertrages verwendet: "Sollte Vodafone Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inklusive der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten." Und: "Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen."

Diese Vertragsklauseln stießen - nachdem sich eine Verbraucherin beim vzbv beschwert hatte - bei dem Verbraucherverband auf Kritik. Die Verbraucherschützer verlangten daraufhin von Vodafone, die Verwendung der Klauseln einzustellen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Düsseldorfer Unternehmen weigerte sich jedoch.

Nach Auffassung des vzbv dürfe sich Vodafone nicht einfach das Recht einräumen, erheblich von der bestellten Leistung abzuweichen, ohne dass der Kunde einem solchen geänderten Angebot erneut zustimmen müsse. Zudem erwarte der Kunde, dass ihm die maximale (und bestellte) Bandbreite zur Verfügung gestellt werde.

Landgericht: Verbraucher muss in solchen Fällen erneut zustimmen

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich dieser Argumentation weitgehend an: "Es benachteiligt den Verbraucher unangemessen, in Abweichung von dem auf ein bestimmtes Paket bezogenen Antrag einen DSL-Anschluss mit geringerer Bandbreite zu erhalten (...)", so die Richter. Und weiter: "Paragraph 150, Absatz 2 BGB sieht vor, dass eine Annahme unter Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung eines Angebots verbunden mit einem neuen Angebot gilt. Von dieser grundlegenden gesetzlichen Regelung weicht die Beklagte [i.e. Vodafone] in unvereinbarer Weise ab, indem sie vorsieht, dass die Annahme unter Änderungen keine Ablehnung darstellt, sondern zu einem Vertragsschluss mit dem Inhalt ihrer Annahmeerklärung führt."

Werbung ohne ausdrückliche Zustimmung ist unzulässig

Auch die monierte Werbeklausel darf Vodafone nach dem Urteil des Landgerichts nicht mehr verwenden, da sie den Verbraucher "in grundlegender Abweichung von der gesetzlichen Regelung unangemessen benachteiligt". Für die Zusendung von (elektronischer) Werbung sei eine explizite Zustimmung des Verbrauchers notwendig, so die Richter.

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RE: Was bedeutet das Urteil für die ... rmax 14.10.12 22:13
RE: Was bedeutet das Urteil für die ... jrittmeier 14.10.12 16:33
RE: Was bedeutet das Urteil für die ... rmax 11.10.12 07:19
RE: Was bedeutet das Urteil für die ... DenSch 05.10.12 21:31
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