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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 19.05.2013 |
Bundesverwaltungsgericht fällt Urteil zu Leitungs-Entgelt24.11.2011
17:08 Regulierer hat bei Netzentgelten Beurteilungsspielraum, muss aber richtig begründen![]() Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung zur TAL getroffen Die Bundesnetzagentur hat bei der Berechnung der Netzentgelte für Telekom-Konkurrenten einen gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum. Das hat das das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Ein Streit zwischen den alternativen Netzbetreibern und der Telekom geht auf das Jahr 2001 zurück. (BVerwG 6 C 11.10, 12.10 und 13.10) Bei der Klage geht es um die Teilnehmeranschlussleitung (TAL). Das ist die Kupferleitung zwischen der Vermittlungsstelle der Telekom und der Telefondose des Kunden. Diese müssen die alternativen Anbieter für einen monatlichen Betrag von der Telekom mieten, wollen sie einen Kunden in ihrem Netz aktivieren. Über die Höhe dieses monatlichen Betrages entscheidet die Bundesnetzagentur (2001 noch Regulierungsbehörde) in regelmäßigen Abständen. Auf Antrag der Deutschen Telekom genehmigte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post damals Entgelte für den Zugang zur TAL. Zwischen den Beteiligten war strittig, ob die Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Investitionswertes im Rahmen des Kapitalkostenansatzes ausschließlich von Wiederbeschaffungszeitwerten ausgehen durfte oder ob sie den Abschreibungsgrad der teilweise bereits vor Jahrzehnten verlegten Kupferkabelnetze der Telekom stärker in ihre Berechnung hätte einfließen lassen müssen. Wahl der Berechnung liegt im Beurteilungsspielraum der BehördeZu dieser Frage hatte das Verwaltungsgericht Köln im erstinstanzlichen Verfahren eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt. Von dieser Entscheidung ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren nun eine Entscheidung gefällt. Demnach liegt es im Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde, sich zwischen einer Berechnung des Investitionswertes nach den tatsächlich entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer solchen nach Wiederbeschaffungskosten zu entscheiden. Sie muss beide Berechnungsmethoden in ihre Überlegungen einbeziehen, ohne dass sie aber verpflichtet wäre, stets sowohl die eine wie die andere Methode im Sinne eines gemischten Kostenansatzes in ihre konkrete Berechnung einfließen zu lassen. Jedoch hat die Regulierungsbehörde die Interessen abzuwägen und zu prüfen, welcher Kostenmaßstab den Nutzerinteressen, dem Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs sowie dem Ziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sicherzustellen, jeweils am ehesten gerecht wird. In der Folge hat sie unter Bewertung der unterschiedlichen Belange im Einzelnen darzulegen, dass und warum ihrer Ansicht nach im Ergebnis Überwiegendes dafür spricht, den Investitionswert nach der von ihr gewählten Methode zu berechnen. Derartige Überlegungen waren in der Entgeltgenehmigung jedoch unterblieben. Daher hat das Gericht die Entgeltgenehmigung rechtlich beanstandet und aufgehoben. Nach Informationen von teltarif.de hat dieses Urteil keine Auswirkungen auf folgende TAL-Entscheidungen, da hier bereits ein anderes Berechnungsverfahren angestrengt wurde. "Es wird sich voraussichtlich durch das Urteil nichts ändern", sagt ein mit dem Vorgang vertrauter Insider. Zwar habe das Gericht die Begründung kritisiert, nicht aber die Entscheidung in der Sache. Weitere Meldungen zum Thema TAL
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