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Urteil: Internet-Café-Betreiber für Verstöße der Gäste verantwortlich

06.01.2011
14:23

Zumindest dann, wenn er keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen hat

Urteil gegen Internet-Café-Besitzer
Die Richter zeigten dem Internet-Café-Besitzer die rote Karte
Der Betreiber eines Internet-Cafés ist für Rechtsverletzungen seiner Kunden verantwortlich - zumindest dann, wenn er sein Netzwerk nicht mit entsprechenden Sperrmaßnahmen ausgestattet hat. Das entschied das Landgericht Hamburg (AZ.: 310 O 433/10 vom 25.11.2010), wie das Portal Online & Recht berichtet.

Im konkreten Fall war über einen der PCs im betroffenen Internet-Café ein urheberrechts­geschützter Film in eine P2P-Tauschbörse gestellt worden. Als der Musikverlag, der die entsprechenden Rechte inne hat, dies bemerkte, sandte er dem Internet-Café-Betreiber eine Abmahnung. Als der Betreiber auf diese nicht reagierte, forderte der Rechteinhaber den Café-Besitzer auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einem Streitwert in Höhe von 10 000 Euro abzugeben.

Da der Betreiber des Internet-Cafés auch das nicht wollte und darauf verwies, dass der Upload des Films nicht durch ihn, sondern einen Nutzer des Internet-Cafés erfolgt sei, landete der Fall vor dem Landgericht Hamburg. Die Richter entschieden schließlich zugunsten des klagenden Musikverlags.

Gericht: Internet-Café-Betreiber hätte technische Vorkehrungen treffen müssen

Denn, so das Gericht, der Upload des Filmwerks stelle eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung dar. Daher habe der Beklagte die Unterlassungserklärung unterzeichnen müssen. Auch wenn ein Kunde des Internet-Cafés die Rechtsverletzung begangen habe, sei der Besitzer des Cafés trotzdem (mit-) verantwortlich. Denn er habe es unterlassen, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Schließlich hätte er die für das Filesharing notwendigen Ports sperren können. Dies sei ihm zumutbar gewesen, so das Landgericht Hamburg.

Mit dem vom klagenden Musikverlag angesetzten Streitwert in Höhe von 10 000 Euro hatten die Richter indes keine Probleme. Der Betrag sei angemessen und verhältnismäßig - auch deshalb, weil der betreffende Film zum Zeitpunkt des Verstoßes aktuell gewesen sei.

Vater auch verantwortlich für seinen Sohn

Bereits im März 2010 hatte das Landgericht Magdeburg einen Vater für die Urheberrechtsverletzungen seines (volljährigen) Sohnes als mitverantwortlich gesehen. Der Sohn hatte in dem Verfahren eingeräumt, 2005 über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke angeboten zu haben. Die Richter befanden, auch der Vater sei für diese Verstöße verantwortlich zu machen, da der Sohn über den Internet-Zugang des Vaters gesurft hatte. Das Magdeburger Gericht stellte klar, der Vater hätte sich sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von Firewalls und Schutzprogrammen hätte der illegale Datenaustausch verhindert werden können.

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Betreff Autor Datum
RE: Ist doch ganz einfach! cassiel 21.12.12 13:49
RE: Ist doch ganz einfach! cassiel 21.12.12 13:36
RE: Ist doch ganz einfach! ippel 21.12.12 10:47
Ist doch ganz einfach! Vodka-Redbu. 21.12.12 10:04
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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2013-03 Erwachsene ab 14 Jahre