Urteil: Keine Haftung für Filesharing während des Mallorca-Urlaubs
28.11.2012 09:08
Anschluss-Inhaber konnte vor Gericht glaubwürdig argumentieren
Von
 Filesharing: Nicht immer muss der Anschlussinhaber haften
Der Inhaber eines Internet-Anschlusses haftet nicht automatisch für (mutmaßlich) über seinen
Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen per Filesharing,
wenn er glaubwürdig belegen kann, dass er die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen haben
kann. Das hat das Landgericht Köln (Az.:
28 O 391/11, Urteil vom 24.10.2012) entschieden, wie die Kanzlei Hild & Kollegen berichtet.
Illegales Filesharing trotz Urlaubs auf Mallorca und ausgeschalteten Geräten?
Im konkreten Fall konnte der von der Musikindustrie verklagte Anschluss-Inhaber glaubhaft darlegen, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er über eine Tauschbörsen-Software rund
2 200 Musikdateien zum Download angeboten haben soll, mit seiner Familie im Urlaub auf
Mallorca gewesen war. Zudem seien alle technischen Geräte - auch Router
und PC - vom Stromnetz getrennt gewesen, so dass ein entsprechender Datenaustausch definitiv
nicht habe stattfinden können.
Die klagenden Tonträgerhersteller hingegen hatten auf ihrer Forderung auf Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Zahlung von Schadensersatz bestanden - auch
deshalb, weil sie ermittelt haben wollten, dass die beim illegalen Filesharing verwendete IP-Adresse
zur fraglichen Zeit dem Anschluss des Klägers zugeordnet gewesen sei.
Die Kölner Richter glaubten dem Angeklagten
Das Kölner Landgericht stellte jedoch fest: "Sowohl der Zeuge H als auch der Zeuge H2
haben bekundet, dass die Ehefrau des Beklagten vor Urlaubsantritt durch das Haus gegangen ist und
die elektrischen Geräte vom Stromnetz getrennt hat. Die Zeugen haben insoweit ausgeführt, dass die
Mutter dies immer so mache (...)." Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, so die Richter, sei
daher davon auszugehen, dass auch der Router vom Stromnetz getrennt gewesen sei.
Betreiber eines WLAN-Routers müssen Sicherungsmaßnahmen treffen
Selbst wenn der WLAN-Router des Beklagten nicht ausgeschaltet gewesen wäre,
gelte zwar der vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsatz, "dass den Betreiber eines
WLAN-Anschlusses eine Prüfpflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßen" treffe. Allerdings
gehe diese Pflicht nur so weit, dass der Anschluss-Inhaber "auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt
des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen" achten und nicht stets dem neuesten
Stand der Technik anpassen müsse.
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