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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 20.05.2013 |
BGH: Private eBay-Verkäufer haften für zugesagten Artikel-Zustand29.01.2013
17:54 Ausschluss der Gewährleistung ist daher nicht generell möglich
Von Marc Kessler mit Material von dapd
![]() Sitzt im Boot der Pilz, haftet der Verkäufer, wenn er den Mangel verschwiegen hat Verkäufer beim Internet-Auktionshaus eBay sind durch den häufig verwendeten Zusatz "keine Gewährleistung" nicht von jeglicher Haftung für ihre angebotenen Waren befreit. Das geht aus einer heute veröffentlichten Entscheidung (Az.: VIII ZR 96/12, Urteil vom 19.12.2012) des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. Wenn demnach eine Verkaufsanzeige einen Artikel als gebrauchsfähig beschreibt, gilt diese Eigenschaft als zugesichert. In dem Fall ging es um ein Kajütboot, das in Berlin für 2 500 Euro über eBay den Besitzer wechselte. Das Holzboot war jedoch vom Pilz befallen und nicht mehr seetauglich, was ein vom Käufer in Auftrag gegebenes Gutachten eindeutig belegte. Die Reparaturkosten wurden mit 15 000 Euro veranschlagt. So wurde das Boot bei eBay angebotenDie konkrete Artikelbeschreibung bei eBay lautete: "(...)Das Boot ist ein Holzboot mit einem Kunststoffüberzug über den Rumpf. Das hat den Vorteil, dass es Dicht ist und man weniger Pflegeaufwand hat. Es ist ein schönes kleines Wanderboot, nix für Raser. Auf dem Boot kann man bequem zu zweit schlafen und ein Kind hat auch noch Platz. Es verfügt über genügend Stauraum für längere Entdeckungstouren. Es ist halt ein schönes Wanderboot …und es gehört auch ein Trailer dazu der angemeldet ist und TÜV bis 09/09 hat. Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen (...). Lieferung: Das Boot muss in Berlin abgeholt werden oder kann gegen 0,50 Euro pro Kilometer geliefert werden. Da es sich um gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung (...)." Gewährleistungs-Ausschluss funktioniert nicht in jedem FallZwar berief sich der Verkäufer darauf, Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen zu haben. Doch blieb er damit vor Gericht ohne Erfolg. Denn in der Anzeige wurde das Motorboot schließlich als "schönes Wanderboot" für "längere Entdeckungstouren" angepriesen. Sowohl das zunächst zuständige Landgericht Berlin als auch der BGH sahen in der Beschreibung die Zusicherung, dass das Boot seetauglich sei. Der Voreigentümer haftet nun für die Beseitigung des Pilzbefalls. Rücknahme des Boots wohl günstigste Variante für den VerkäuferAllerdings hatten die Käufer nach Ansicht des BGH einen Formfehler gemacht. Sie verlangten sofort die Rückabwicklung des Kaufvertrags, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, das Boot selbst vor Ort zu besichtigen. Vor Ort bedeutet in der Regel, dass die Besichtigung am Wohnort des Verkäufers stattfinden muss. Diese Gelegenheit musste dem Verkäufer eingeräumt werden. Sollte die Beseitigung des Pilzbefalls unmöglich oder unverhältnismäßig teuer sein, könnte der Verkäufer die Mängelbeseitigung ablehnen. Dann müsste er allerdings das Boot zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Fall wurde vom BGH an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Es soll unter anderem entscheiden, ob der Mangel an dem Boot vollständig behoben werden kann. Weitere interessante Urteile bei teltarif.de
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| Betreff | Autor | Datum | |||||||
| RE: Private Verkäufer | twix | 29.01.13 20:21 | |||||||
| Private Verkäufer | industrieclu. | 29.01.13 19:49 | |||||||
| RE: nicht sehr hilfreicher Artikel !!! | ippel | 20.01.13 05:48 | |||||||
| RE: nicht sehr hilfreicher Artikel !!! | karstenschil. | 19.01.13 22:36 | |||||||
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