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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 19.05.2013 |
Urteil: Kein Geld für E-Plus ohne korrekten technischen Prüfbericht26.02.2013
16:14 Mobilfunker wollte knapp 4 300 Euro für Daten-Roaming-Verbindungen
Von Marc Kessler
![]() E-Plus konnte sich mit seiner Forderung vor Gericht nicht durchsetzen Ein Mobilfunk-Anbieter kann von seinem Kunden nur dann die Bezahlung strittiger Rechnungsbeträge vor Gericht durchsetzen, wenn er den - je nach Fall - notwendigen technischen Prüfbericht innerhalb der vom Telekommunikationsgesetz (TKG) festgelegten Frist vorlegt. So hat jüngst das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge in einem Rechtsstreit entschieden (Az.: 52 C 675/12, Urteil vom 16.01.2013), bei dem der Mobilfunk-Anbieter E-Plus mehr als 4 000 Euro für mobiles Surfen im Ausland von einem Kunden einklagen wollte, wie die Kanzlei Hild & Kollegen berichtet. E-Plus forderte fast 4 300 Euro für Datenroaming-VerbindungenIm konkreten Fall hatte der Kunde einen Postpaid-Vertrag der E-Plus-Marke BASE genutzt. Ende Juli 2009 sperrte E-Plus die Karte des Nutzers, nachdem im Juli des Jahres Kosten von knapp 4 300 Euro für Daten-Roaming-Verbindungen angefallen sein sollten. Nachdem der Kunde Mitte September Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung erhoben und diese auch in der Folge nicht bezahlt hatte, kündigte E-Plus den Vertrag schließlich außerordentlich. "Hinsichtlich der Internetverbindungen fertigte die Klägerin [E-Plus] einen Prüfbericht an (...)", heißt es im Urteil des Gerichts; dieser sollte dem Kunden Anfang November 2009 zugegangen sein - was der Nutzer indes bestritt. Mit diesem technischen Prüfbericht wollte der Mobilfunker die Richtigkeit seiner Abrechnung belegen. Von ihrem ehemaligen Kunden forderte E-Plus vor Gericht die ausstehenden Rechnungsbeträge plus Zinsen sowie Mahn- und Rechtsanwaltskosten - insgesamt belief sich die Forderung auf knapp 5 000 Euro. Die Klage des Anbieters scheiterte an FormalemDas Amtsgericht Neustadt am Rübenberge wies die Klage von E-Plus jedoch ab. Dabei ging das Gericht gar nicht erst auf die inhaltliche Fragestellung ein, ob die Daten-Roaming-Verbindungen nun zustande gekommen waren oder nicht. Vielmehr scheiterte E-Plus mit seiner Forderung im Wesentlichen an einem Formfehler. "Zwar legte die Klägerin einen technischen Prüfbericht vor, wonach die entstandenen Verbindungen durch Nutzung entstanden seien und eine Störung, die zu einer Beeinflussung der ordnungsgemäßen Entgelterfassung hätte führen können, nicht vorgelegen habe", schreibt die zuständige Richterin in ihrer Urteilsbegründung. "Der Prüfbericht enthält jedoch kein Datum seiner Erstellung. In Paragraph 45i, Absatz 3 des TKG ist jedoch unter anderem festgelegt: "Ergibt die technische Prüfung (...) Mängel (...) oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen (...) unrichtig ermittelt ist." Prüfbericht ohne Datum erstellt, Zustellung an den Kunden nicht belegtDa der von E-Plus erstellte Prüfbericht jedoch kein Datum trug und E-Plus den fristgemäßen Zugang des undatierten Prüfberichts nicht belegen konnte, galt für die Richterin: "Diese Vermutung der Unrichtigkeit vermochte die Klägerin nicht zu widerlegen. (...) Die Klägerin hat daher nicht den Beweis erbracht, innerhalb von zwei Monaten eine den Anforderungen des Paragraph 45i Abs. 3 TKG entsprechende technische Prüfung durchgeführt zu haben." Wie das Gericht auf Anfrage von teltarif.de mitgeteilt hat, hat E-Plus gegen die Entscheidung keine Berufung eingelegt - somit sollte das Urteil nun rechtskräftig sein. Anzeige:
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