Urteil: Ex-Angestellter darf Ex-Firma auf Facebook beleidigen
18.08.2012 11:26
Diese Meinungsfreiheit gilt aber nur bei privater Kommunikation
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 Das Bochumer Arbeitsgericht entschied in beiden Fällen arbeitnehmerfreundlich
Meinungsäußerungen auf Facebook sind immer wieder ein Streit-Thema - insbesondere dann, wenn sich jemand sehr negativ äußert. Besonders heikel sind problematische Facebook-Einträge über den Arbeitgeber - um dieses Thema ging es auch in zwei Urteilen des Arbeitsgerichts Bochum, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.
Die Bochumer Richter entschieden (Az.: 3 Ca
1203/11, Urteil vom 09.02.2012): Ein ehemaliger Angestellter einer Firma darf seinen ehemaligen Arbeitgeber auf
Facebook als "Drecksladen", "armseliger Saftladen", "arme Pfanne" und
"Pfeife" bezeichnen - das gilt zumindest dann, wenn diese Äußerungen nicht öffentlich, sondern nur
einem kleineren (Freundes-) Kreis zugänglich sind.
Ex-Firma und -Chef wurde nach Kündigung auf Facebook beschimpft
Im konkreten Fall hatten zwei ehemalige Arbeitnehmer sich bei Facebook über ihren ehemaligen
Arbeitgeber geäußert, der sie innerhalb der Probezeit gekündigt hatte. Während des Gesprächs auf der
Facebook-Pinnwand fielen Formulierungen wie "Armseliger Saftladen und arme Pfanne von Chef. Hat noch
nicht mal den Arsch in der Hose, selbst anzurufen" oder "Drecksladen". Diese Bemerkungen fielen
allerdings in einem Thread, der nur einem begrenzten Nutzerkreis an Facebook-Freunden der beiden
Ex-Mitarbeiter zugänglich war.
Der ehemalige Arbeitgeber verklagte seine Ex-Angestellten aufgrund ihrer Äußerungen auf
Unterlassung. Das Arbeitsgericht Bochum wies die Klage jedoch ab - es bestehe kein Anspruch auf
Unterlassung der monierten Formulierungen.
Denn: Zwar handele es sich teilweise um "Formalbeleidigungen", jedoch sei "auch die Verwendung
dieser Begriffe (...) innerhalb eines Dialogs auf dem Facebook-Profil des Beklagten von der
Meinungsfreiheit gedeckt" - auch deshalb, weil "nach Vortrag der Beklagten der Dialog nur von
sogenannten 'Freunden' des Beklagten mitverfolgt werden" konnte. "Die vertrauliche Kommunikation in
der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet", so die Richter
unter anderem.
Trotz "Menschenschinder und Ausbeuter": Fristlose Kündigung unzulässig
Ähnlich hat dasselbe Arbeitsgericht auch in einem weiteren Fall (Az.: Ca 1283/11, Urteil vom
29.03.2012) entschieden. Hier hatte ein Auszubildender seinen Ausbildungsbetrieb als
"Menschenschinder und Ausbeuter" und sich selbst als "Leibeigener" bezeichnet. Außerdem müsse er
"daemliche scheisse fuer mindestlohn 20 Prozent erledigen".
Aufgrund dessen beendete die Firma das Ausbildungsverhältnis fristlos und warf ihren Azubi
raus. Zu Unrecht, meinten die Bochumer Richter. Denn zunächst wäre es dem Arbeitgeber "zumutbar
gewesen, durch eine Abmahnung oder Kritikgespräche zunächst zu versuchen, eine Änderung des
Verhaltens des Auszubildenden und eine entsprechende Einsicht hinsichtlich des Fehlverhaltens
herbeizuführen". Daher sei die fristlose Kündigung unverhältnismäßig gewesen.
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