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1&1: OLG Koblenz erklärt Teile der AGB für unzulässig

03.11.2010
15:47

Westerwälder Unternehmen darf bestimmte Klauseln nicht mehr verwenden

OLG Koblenz: 1&1-Urteil
Das OLG Koblenz hatte über die
1&1-AGB zu entscheiden
Das Oberlandesgericht Koblenz hat zahlreiche AGB-Klauseln des Westerwälder Internet-Unternehmens 1&1 für unzulässig erklärt. Die Richter hatten in ihrer Berufungsinstanz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 1&1 für den Bereich Webhosting zu entscheiden (Urteil vom 30. September 2010, AZ: 2 U 1388 / 09).

Konkret ging es um einzelne Klauseln der Webhosting-AGB, die 1&1 nun bei Androhung eines Ordnungsgeldes von 100 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung nicht mehr verwenden darf - außer gegenüber gewerblichen Kunden. Unter anderem hieß es in den strittigen AGB: "1&1 ist berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von 1&1 für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde die Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht."

Keine einseitige Vertragsänderung durch 1&1 erlaubt

Hatte das Koblenzer Landgericht diesen Passus noch als zulässig beurteilt, erteilten die Richter der Klausel nun eine Abfuhr: "Die Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Zustimmungsfiktion erlaubt, dass das Vertragsgefüge insgesamt umgestaltet werden kann. Es ermöglicht bei kundenfeindlichster Auslegung eine Änderung der wesentlichen Vertragsbestandteile des Vertrages. Dies kann insbesondere die Preise, Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten betreffen. Allein die Möglichkeit des Widerrufs ist nicht geeignet, die Benachteiligung durch diese Klausel zu kompensieren."

Zudem befürchten die Richter des OLG: "Es besteht durchaus die Gefahr, dass viele Kunden einer Änderungen der AGB und ggf. einer Umgestaltung der wesentlichen Vertragsbestandteile deshalb nicht widersprechen, weil sie sich der nachteiligen Auswirkungen nicht bewusst sind."

Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften unzulässig

Ebenso wenig darf 1&1 seine Webhosting-Kunden künftig mit einer pauschalen Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften belasten. In den AGB hieß es hierzu: "Bei Rücklastschriften berechnet 1&1 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 9,60 pro Lastschrift zuzüglich der für 1&1 angefallenen Bankgebühren."

Das OLG Koblenz stellt jedoch fest: "Zwar entstehen durch das vertragswidrige Verhalten einer bestimmten Anzahl von Kunden dem Unternehmer Aufwendungen. Dieser Verwaltungsaufwand gehört jedoch zum Aufgabenkreis des Unternehmers. Er hat diese Kosten selbst zu tragen."

1&1 darf nicht ohne weiteres kündigen

Bemerkenswert auch das Untersagen dieser AGB-Klausel: "1&1 ist bei Verträgen, die eine Laufzeit von bis zu 12 Monaten haben, berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen." Die Richter halten 1&1 hier vor: "Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte die Beklagte bereits unmittelbar nach Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen kündigen. (...) Es kann nicht erwartet werden, dass ein Kunde mit seiner Webseite in kürzester Zeit 'umzieht'. (...) Für den Kunden stellt sich diese Klausel zudem als überraschend dar. Ein Kunde, der einen Vertrag mit 12 Monaten Laufzeit abschließt, rechnet nicht damit, dass der Vertrag vom Vertragspartner jederzeit ohne Angaben von Gründen gekündigt werden kann."

Kassiert wurden auch noch weitere AGB-Klauseln: So darf das Unternehmen nicht bereits dann kündigen und die Internet-Präsenz des Kunden sofort sperren, wenn ein Kunde mehr als 20 Kalendertage mit einer Zahlung in Verzug gerät. Zudem darf 1&1 Kunden nicht automatisch in einen Webhosting-Tarif mit höherem Inklusiv-Volumen (und höherer Grundgebühr) umstellen, wenn das enthaltene Transfervolumen (einmalig und ggf. nur minimal) überschritten wurde. Das Oberlandesgericht Koblenz hat für die Entscheidung keine Revision zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Meinungen und Erfahrungen der Community:

Betreff Autor Datum
einseitige Kündigung, angebl. ... lomex 24.03.11 23:35
RE: Rücklastschriftgebühr helmut-wk 08.11.10 20:38
RE: Rücklastschriftgebühr sushiverweig. 04.11.10 16:32
RE: Rücklastschriftgebühr myselfme 04.11.10 06:17
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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2013-02 Erwachsene ab 14 Jahre