
Tethering:
Von Netzbetreibern als Einnahmequelle entdeckt
Lang, lang ist's her, zumindest nach den Maßstäben der schnelllebigen
IT-Welt, da gehörte die Telekommunikation noch zur Bundespost, und die
gab vor, was für Endgeräte man an das Telefonnetz anschließen durfte.
Wäre ja schlimm, wenn ein fehlerhaftes Gerät einen Fehler im
Telefonnetz auslösen wurde. Import-Anrufbeantworter? Verboten!
Import-Modem? Igitt! Import-Funktelefon? Gleich doppelt schlimm,
das Ding funkt ja noch womöglich auf der falschen Frequenz.
Wer nun gedacht hätte, diese Gängelei sei ein für alle Mal vorbei,
der irrt. Nicht nur Vintage Mode und Youngtimer aus den 70ern sind
aktuell bei vielen wieder in, auch die Kundenbevormundung erlebt ein
ungeahntes Revival. Häufigste Methode ist, dem Kunden eine Flatrate
zu verkaufen, diese aber technisch und/oder per Vertragsbedingungen
in den Nutzungsmöglichkeiten zu beschränken. Frei nach dem Prinzip:
"Wenn Du eine echte Flatrate willst, dann kaufe doch bitte die
teure Premium-Flat und nicht nur die billige Einsteiger-Flat."
Beispiel Tethering: Diese Möglichkeit, mit dem Laptop über das
Handy online zu gehen, ist so alt wie
Bluetooth, nur heißt es dort
anders, nämlich "DUN" ("Dial-Up Networking").
Apple hat es mit dem
iPhone neu
erfunden
und seitdem haben es die Netzbetreiber als Einnahmequelle entdeckt:
Default ist "Tethering aus", anschalten lässt es sich per
kostenpflichtiger Extra-Option.
Auf der Suche nach den falschen Daten von den falschen Endgeräten
Besonders weit geht nun das Unternehmen
Vodafone, das Tethering in den
Standard-Tarifen nicht nur per AGB verbieten, sondern offenbar
aktiv blockieren will. Bei der Frage:
"Wie geht das technisch?" kommt man recht schnell zu dem Schluss,
dass es nur per "Deep Packet Inspection" geht, bei der Filter oder
Firewalls nicht nur den Kopf mit IP-Adressen und Portnummern
auswerten, sondern auch die Nutzdaten im Paket.
Denn bei einer per Tethering aufgebauten mobilen Online-Verbindung
bucht sich ein ganz normales Smartphone ins Netz ein. Der PC nutzt
die Online-Verbindung des Smartphones lediglich mit, um eigene Inhalte
abzurufen. Bei Zugriffen auf
Web-Seiten kann sich Tethering beispielsweise dadurch bemerkbar
machen, dass in der Anfrage an den Web-Server die
Browserkennung eines unter Windows laufenden
Browsers übermittelt wird, nicht die eines Handybrowsers.
Zwar wird die Browser-Kennung auch von zahlreichen Webservern
ausgewertet. Doch ist der Web-Server auch der Zielpunkt der Übermittlung
der Browser-Kennung. Für den dazwischenliegenden Provider ist
die Kennung hingegen einfach Teil der IP-Nutzdaten, die zwischen
Client (egal, ob Handy oder PC) und Server ausgetauscht werden. Würde
man generell das Auslesen von Header-Daten aus dem Nutzdatenstrom
erlauben, wären damit auch so sensible persönliche Daten wie die
Betreff-Zeilen von E-Mails betroffen. Der Verwendung solcher Daten
für die Entscheidung, ob ein Dienst durchgelassen oder blockiert
wird, würde sicher kein Datenschutzbeauftragter zustimmen!
Deep Packet Inspection ist aber nicht generell verboten: Für den
"Schutz ihrer technischen Systeme" dürfen sich die Anbieter laut
§ 88 Abs. (2) TKG im "erforderlichen Maß" auch
"Kenntnis vom Inhalt [...] der Telekommunikation verschaffen".
Rollt also gerade mal wieder die Virenflut und droht, die Systeme
zu überlasten, darf der Provider also in die E-Mails schauen, um
darin Signaturen zu finden, mit denen die Virenmails per DPI blockiert
werden können. Für die Überwachung des Endkunden durch den Provider
("nutzt er Endgerät A, oder ist hinter A noch ein zusätzliches
Endgerät B per lokaler Funkverbindung angeschlossen") sind diese
Regeln aber nicht ins Gesetz geschrieben worden. Immerhin ist das
Fernmeldegeheimnis grundgesetzlich geschützt.
Weitere Einschränkungen
Tethering ist nicht die einzige Einschränkung im mobilen Internet.
So sperrt
T-Mobile nach den Erfahrungen
vieler Nutzer
Voice over IP: Die Verbindung wird zunächst
korrekt aufgebaut. Nach kurzer Zeit wird das Gegenüber aber
komplett unverständlich.
Nach AGB ebenso meist verboten ist die mobile Nutzung von
Peer-2-Peer- und Instant-Messaging-Diensten. Während das Verbot von
Peer-2-Peer noch mit Netzlast-Argumenten begründet werden kann
(so steigt die Gesamtlast auf mindestens das Doppelte im Vergleich
zu einem gewöhnlichen Download, wobei ein Großteil der zusätzlichen
Last durch den dünnen Upstream muss), ist die Einschränkung bei den
datenmäßig sehr effizienten Instant-Messaging-Diensten wohl nur
dadurch zu verstehen, dass der Netzbetreiber-eigene Dienst
SMS geschützt werden soll.
Dabei stellt sich aber wirklich die Frage, warum Instant Messaging
verboten ist, und die (fast) genauso schnellen Push-E-Mails
akzeptiert werden.
Aber nicht nur mobile Datenflatrates sind von merkwürdigen
Sperren und Beschränkungen betroffen.
Die Kanzlei Juconomy
beklagt, dass zunehmend Festnetz-Rufnummernblöcke gesperrt oder bei
Anrufen dorthin die DTMF-Wähltöne verfälscht werden. Das Ziel ist
offensichtlich: Den Kunden die Nutzung der dort angebotenen
kostengünstigen Chat- oder
Weiterleitungsdienste zu verleiden.
Klare Ansage an den Verbraucher, was er kriegt!
Klar muss man zwischen den Interessen der Netzbetreiber und denen
der Kunden abwägen. So habe ich in der Vergangenheit die Einschränkung,
dass mobile Datenflatrates nach dem Erreichen eines bestimmten
Volumens gedrosselt werden, durchaus
akzeptiert. Das ist allemal besser, als nach einer Volumenüberschreitung
eine Schock-Rechnung zu schicken.
Aber dann bitteschön nur eine Einschränkung. Ob der Kunde 300 MB
mit dem Smartphone, mit dem Laptop per Datenkarte oder mit dem Laptop
über das Smartphone per Tethering versurft, kann doch dem Netzbetreiber
egal sein. Wenn es dem Netzbetreiber hingegen lieber ist, das Endgerät
vorzugeben, dann bitte nur bei unbeschränktem Datenvolumen: Ob der
User dann im Monat auf seinem Tablet 50 kleine Web-Seiten aufruft
oder 50 Stunden Videos guckt, ist das Risiko des Netzbetreibers.
Kombinierte, unverständliche und tief in den AGB versteckte
Einschränkungen führen hingegen nur zu Kundenfrust und Käuferstreik.
Schließlich können die Bürger ihr hart verdientes Geld nur einmal
ausgeben. Ob man sich zum Beispiel eine SuperFlat Internet samt
Tethering-Option für 70 Euro monatlich leistet, oder mit
demselben Geld ein paar Mal ins Kino oder auf den Rummel geht, wird
weniger nach Notwendigkeit, sondern mehr nach Lust und Laune
entschieden. Kommen dann noch lange Laufzeiten mit ins Spiel, ist
der Frust perfekt - und der Kunde am Ende der Vertragslaufzeit
garantiert weg.
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