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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 30.05.2012 |
Straftäter im Maßregelvollzug zahlen zu hohe Telefongebühren28.10.2011
12:06 Preisgestaltung des Bundeslandes muss marktgerecht sein![]() Gerichtsentscheid: Telefongebühren im Maßregelvollzug müssen marktgerecht sein Die Telefonkosten für psychisch kranke Straftäter im sächsischen Maßregelvollzug müssen gesenkt werden. Das Verwaltungsgericht Dresden gab der Klage eines Patienten statt, der gegen die Gebühren von 15 Cent pro Minute angegangen war, obwohl der Freistaat nur 1,98 Cent für Telefongespräche zahlt. Der Patient des Maßregelvollzugs im Sächsischen Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Arnsdorf (Landkreis Bautzen) hat eine deutliche Senkung seiner ihm von der Klinik in Rechnung gestellten Telefonkosten erstritten. Das Urteil wurde am 18. Oktober gefasst und gestern den Beteiligten übermittelt (Az. 2 K 1431/08). Ihre Entscheidung begründen die Richter damit, dass das Leben im Maßregelvollzug an die allgemeinen Lebensbedingungen angeglichen werden soll. Dazu gehörten auch Telefongespräche zu marktgerechten Preisen. Das Innenministerium hatte hingegen auf die besonderen Bedingungen im Maßregelvollzug verwiesen. Da es unter anderem einen hohen Reparaturaufwand gebe, müssten mindestens 15 Cent verlangt werden. Darüber hinaus machte die Klinik die besonderen Bedingungen im Krankenhaus geltend - etwa den häufigen Patientenwechsel oder die Notwendigkeit, einzelne Rufnummern zu sperren. Preise für Telefongespräche müssen sich an Telekom-Tarif orientierenDer Freistaat Sachsen als Träger des Krankenhauses wurde verpflichtet, "gegenüber dem Kläger keine höheren Preise für Telefongespräche abzurechnen, als sie den Kosten der Deutschen Telekom AG entsprechen". Das Bundesland darf in einer Verwaltungsvorschrift übrigens die Höhe des Entgelts für private Telefongespräche entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom festlegen, auch wenn es dann selbst einen anderen Telefonanbieter nutzt. Das Gericht erkannte an, dass Telefontarife Schwankungen ausgesetzt sind. Die Patienten haben also keinen Anspruch auf den niedrigsten Marktpreis, der gerade von irgend einem Unternehmen angeboten wird. Das geforderte Entgelt von 15 Cent pro Minute liege jedoch außerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens. Der Kläger habe dargelegt, dass die Telekom Deutschland Preise zwischen 1,6 und 5,03 Cent zuzüglich Grundgebühren erhebe. Mit Einverständnis aller Beteiligten fällte das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen gestellt werden. Weitere Meldungen zum Thema Recht
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| Betreff | Autor | Datum | ![]() |
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| RE: Eine Frechheit! | sushiverweig. | 31.10.11 14:10 | |||||||
| RE: Eine Frechheit! | spunk_ | 31.10.11 12:31 | |||||||
| RE: Eine Frechheit! | peso | 31.10.11 11:11 | |||||||
| RE: Eine Frechheit! | rotella | 31.10.11 09:43 | |||||||
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