
E-Mail und Co.: Elektronischer Brief oft nicht rechtsverbindlich
E-Mails ersetzen heute mehr und
mehr den guten alten Brief. Doch wenn es um Wichtiges wie Kündigungen
oder Fristsetzungen geht, reicht die Mail oft nicht aus. Dann ist in
vielen Fällen die sogenannte Schriftform erforderlich. Und Juristen
verstehen darunter etwas anderes als viele Laien.
"Schriftlich bedeutet: ein Brief mit Unterschrift", erläutert
Iwona Husemann, Juristin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
"Ein Fax reicht nicht aus, weil beim Empfänger ja nur eine Kopie des
Schreibens ankommt, und auch eine E-Mail entspricht nicht der
Schriftform." Hier sprechen Juristen stattdessen von Textform.
Blick in die AGB: Für Vertragskündigungen reicht oft Textform
Welche Form erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei der
Kündigung eines Vertrages etwa sollte man ins Kleingedruckte schauen.
"Die Schriftform ist außer in den gesetzlich geregelten Fällen bei
einer Kündigung nur dann erforderlich, wenn dies entweder im Vertrag
oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht", erklärt
Husemann. Sonst genügt eine E-Mail oder ein Fax.
Ausreichend ist die Textform unter anderem auch beim Widerruf von
Katalog- oder Internet-Bestellungen. "Hier kann man also entweder die
Ware zurückschicken oder bei einer Dienstleistung einfach eine E-Mail
schicken", sagt Husemann. Im Gegensatz zu einer Kündigung müssen
Kunden beim Widerruf im Zweifel auch nicht nachweisen können, dass
dieser tatsächlich den Empfänger erreicht hat, erklärt die Juristin.
"Es reicht für die Fristwahrung aus, wenn man nachweist, dass man
etwa die Mail abgeschickt hat."
Persönliche Übergabe oder Einschreiben bei weitreichenden Anliegen
Doch selbst wenn die Textform rein rechtlich eigentlich ausreicht,
sollten Kunden nach Expertenmeinung bei weitreichenden Anliegen dem
Brief den Vorzug geben. "Bei wichtigen Dingen wie etwa
Vertragskündigungen sollte man nachweisen können, dass man ein
Schreiben auch tatsächlich verschickt hat", sagt Husemann. Um
sicherzugehen, dass der Brief den Empfänger auch erreicht hat,
empfehle sich ein Einschreiben mit Rückschein. "Dann hat man einen
schriftlichen Nachweis, dass das Schreiben beim Empfänger angekommen
ist."
Genauso sicher sei es, den Brief persönlich zu übergeben und auf
einer Kopie den Empfang quittieren zu lassen, sagt die
Verbraucherschützerin. "Dieses Vorgehen empfiehlt sich immer dann,
wenn man sowieso regelmäßig den Empfänger besucht, etwa bei der
Kündigung eines Betreuungsvertrags mit dem Kindergarten."
Die persönliche Abgabe mit Quittung ist dem Einschreiben im
Streitfall überlegen. Denn theoretisch könnten Kunden ja auch ein
anderes Schreiben oder einen leeren Umschlag verschickt haben. "Wenn
es wirklich drauf ankommt, sollte man das per Gerichtsvollzieher
zustellen", empfiehlt der Duisburger Rechtsanwalt Herbert Schons, der
unter anderem auf Vertragsrecht spezialisiert ist. Zuständig sei
immer die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtes,
in dessen Bezirk der Adressat wohnt.
De-Mail und E-Postbrief als inkompatible Systeme
Für eine verbindlichere elektronische Kommunikation wurde dieses Jahr
die De-Mail eingeführt. Bisher gibt es mit der Telekom und
Francotyp-Postalia zwei bereits aktive Diensteanbieter. 1&1, das vor wenigen Tagen für diesen Zweck die Tochtergesellschaft "1&1 De-Mail GmbH" gegründet hat, wartet für seinen in Web.de und GMX integrierten De-Mail-Dienst noch auf die Akkreditierung. Die Deutsche Post bietet mit
dem E-Postbrief ein eigenes, inkompatibles System an, das nicht den
Spezifikationen der De-Mail entspricht.
Die neue Zustellvariante ersetzt zwar nur die Textform und nicht
die Schriftform, wie Patricia Baumann vom Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik (BSI) erklärt. Trotzdem bietet sie Vorteile
gegenüber der E-Mail. "Die De-Mail bietet eine technische Grundlage
für den nachweisbaren Abschluss von Rechtsgeschäften und ist daher
mit einem Einschreiben mit Rückschein vergleichbar", so Baumann.
Versand, Eingang und Zustellzeit eines Schriftstückes seien
beweisbar. "Darüber hinaus kann bei der Nutzung von De-Mail auch die
Identität der Kommunikationspartner nachgewiesen werden."
Zumindest in Pilotprojekten ist es inzwischen sogar schon möglich,
die Schriftform auf elektronischem Weg zu wahren. 2013 soll der
Regelbetrieb starten. Möglich macht dies der neue Personalausweis
(E-Perso) und ein Zertifikat, das Nutzer kaufen und auf den Ausweis
laden können. Stecken sie den Ausweis dann in ein Lesegerät und geben
ihre sechsstellige PIN ein, wird eine digitale Unterschrift erzeugt.
So lässt sich etwa online rechtsverbindlich ein Kreditvertrag
abschließen. Denn eine qualifizierte elektronische
Signatur gilt nach dem Signaturgesetz wie eine eigenhändige
Unterschrift.
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