
Das Recht auf Vergessen - Google wieder im Fokus
Der weltgrößte Suchmaschinenbetreiber
Google
will im Internet nicht dafür sorgen, dass unangenehme Dinge aus der
Vergangenheit eines Menschen nach längerer Zeit aus dem Netz
verschwinden. Die
EU-Kommission und mehrere Regierungen sehen Google
jedoch in der Pflicht, unter bestimmten Umständen einen Verweis auf
persönliche Daten zu unterlassen.
Bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) in Luxemburg beschäftigten sich die höchsten EU-Richter heute
mehr als drei Stunden lang mit der Kontroverse. Ein
Grundsatzurteil werden sie erst in einigen Monaten sprechen.
Ausgelöst wurde das Verfahren durch einen Spanier, der von Google
Spain verlangte, dass bei Eingabe seines Namens nicht länger die
amtliche Bekanntmachung einer Zwangsversteigerung seines Hauses aus
dem Jahr 1998 angezeigt wird. Diese Mitteilung musste damals nach
spanischem Recht in der Tageszeitung "La Vanguardia" veröffentlicht
werden. Ein spanisches Gericht wollte vom EU-Gerichtshof wissen, ob
Google gemäß den spanischen Datenschutzbestimmungen gezwungen werden
könne, den Link zu dieser Seite der Zeitung zu entfernen.
Der Anwalt von Google Spain, Francisco-Enrique González-Diaz,
lehnte das ab. Weder gelte eine EU-Datenschutzrichtlinie für das
Unternehmen, noch sei Google für die Inhalte beispielsweise von
Zeitungen verantwortlich.
Google sieht sich als Vermittler
"Google ist Vermittler, aber nicht Herausgeber von Informationen",
sagte er. Das Unternehmen sammle nicht absichtlich persönliche Daten,
sondern erfasse lediglich den Inhalt von Webseiten. Google sei auch
"nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Inhalte jeder Webseite zu
bewerten".
Ein Zwang zur Entfernung bestimmter Links verstoße zudem gegen die
Grundrechte der Informations- und Meinungsfreiheit, sagte der
Google-Anwalt. Sobald die Zeitung den Artikel entferne, sei er auch
per Google nicht mehr auffindbar: "Der Herausgeber (die Zeitung) übt
die entscheidende Rolle über die personenbezogenen Daten aus."
Dem widersprach Joaquín Muñoz Rodriguez, Anwalt des spanischen
Klägers. "Die betroffene Person muss ein Recht haben zu entscheiden,
welche Information für sie schädlich ist", sagte er. "Es gibt ein
Recht auf Vergessen."
Bekanntmachung mittlerweile nutzlos
Die amtliche Bekanntmachung einer Zwangsversteigerung von 1998
habe keinerlei Nutzen mehr. "Ohne Google gäbe es kaum eine Chance,
diese Bekanntmachung heute jemals wieder zu finden. Google bewege
sich mit der Behauptung, nicht selbst Informationen anzubieten, "am
Rande des Datenschutzes", sagte Alejandro Rubio González, Vertreter
der spanischen Regierung. Das Unternehmen verarbeite Daten, auch wenn
es kein Herausgeber von Informationen sei.
Google falle durchaus unter das spanische Datenschutzrecht, meinte
auch die Anwältin der EU-Kommission, Isabel Martínez del Peral. Der
Suchmaschinenbetreiber trage eine Verantwortung, die unabhängig von
der Verantwortung des Herausgebers der Webseite sei. Sie bestritt
auch, dass die Streichung von Verweisen auf bestimmte Webseiten eine
Gefahr für die Grundrechte der Internetnutzer sei.
Der Gutachter (Generalanwalt) des Europäischen Gerichtshofes will
am 25. Juni ein Urteil empfehlen. Das Gericht selbst wird erst einige
Monate später entscheiden.
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