
Bei einer Mitnahme der Mobilfunk-Rufnummer
kassiert der abgehende Provider
ein Portierungs-Entgelt
Normalerweise
portieren Mobilfunk-Kunden ihre Nummer mehr
oder minder freiwillig von einem zu einem anderen Anbieter. Mal ist der neue Anbieter günstiger oder
nutzt ein (am jeweiligen Nutzungsort) besser ausgebautes Netz, mal hat man sich zuvor über den alten
Provider geärgert und wechselt mit seiner Rufnummer zu einem Service-orientierteren
Unternehmen.
Für die Mitnahme der Rufnummer berechnet der alte Anbieter noch einmal Gebühren. Diese Kosten für
die ausgehende Portierung belaufen sich in der Regel auf rund 25 bis 30 Euro. Doch was, wenn
der Mobilfunk-Kunde - sofern er Wert auf seine (liebgewonnene) Nummer legt - gezwungen wird, seine
Rufnummer zu portieren? Muss auch dann gezahlt werden?
Kunden im Telogic-Netz bleibt kaum eine Wahl
Jüngster Fall eines solchen Beispiels ist die Insolvenz des virtuellen
Netzbetreibers Telogic Germany (vormals vistream). Nutzer, die Kunde bei
einem Anbieter im Telogic-Netz sind, können ihre Karte seit Wochen nicht mehr richtig nutzen (teltarif.de berichtete) - eine Portierung zu einem Provider in einem
anderen Netz scheint daher die einzig vernünftige Option.
Auch Drillisch zwang etliche Kunden zur Portierung ihrer Rufnummer
Auch der Telekommunikationsanbieter Drillisch zwang Anfang
dieses Jahres zahlreiche Kunden zu einer Portierung, nachdem die Deutsche
Telekom den Vertrag mit dem Maintaler Unternehmen gekündigt hatte
und Drillisch in der Folge Kunden von Mobilfunk-Tarifen im Telekom-Netz ins o2-
oder Vodafone-Netz zwangsmigrierte. Wer
weiterhin das Telekom-Netz nutzen wollte, dem blieb daher nur die (kostenpflichtige) Portierung zu einem anderen
Mobilfunk-Angebot auf dem Markt.
Viele Kunden empfinden es als ungerecht, dass sie auch dann für die Portierung ihrer
Mobilfunk-Rufnummer zahlen sollen, wenn der aktuelle Anbieter die geschuldete Leistung gar nicht
mehr erbringen kann. Grundlage des Portierungs-Entgelts für den abgebenden Anbieter ist hierzulande
Paragraph 46
des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Hier definiert Absatz 5:
"Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel
entstehen."
Bundesnetzagentur: Kosten der Portierung müssen grundsätzlich beglichen werden
Wir wollten von der Bundesnetzagentur (BNetzA) als deutschem Regulierer
wissen, wieso Anbietern auch dann ein Entgelt für die (abgehende) Rufnummernportierung zusteht,
wenn sie die geschuldete Mobilfunk-Leistung gar nicht mehr erbringen oder nicht mehr erbringen
können. Die Antwort der Bonner Behörde: "Die Mitnahme einer Rufnummer zu einem anderen
Telekommunikationsanbieter verursacht grundsätzlich Kosten, da bestimmte Prozessschritte
durchlaufen und Änderungen in den Systemen der Anbieter und Netzbetreiber vorgenommen werden müssen.
Nach § 46 Abs. 5 TKG können dem Teilnehmer allerdings nur die Kosten in Rechnung gestellt
werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Auch im Falle der Insolvenz besteht für das insolvente
Unternehmen keine Verpflichtung, die Portierung kostenlos durchzuführen."
Kunden müssten ihren Anbieter zivilrechtlich verklagen
Die BNetzA verweist Kunden, die sich gegen die - aus ihrer Sicht ungerechtfertigte - Berechnung des
Portierungs-Entgelts wehren möchten, auf den zivilrechtlichen Klageweg: "Ob daneben weitere
Schadensersatzansprüche bestehen, müsste gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines
Rechtsbeistands zivilrechtlich vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden."
Im Klartext: Der Anbieter darf für eine Portierung auch dann kassieren, wenn er sie selbst erst notwendig
gemacht hat. Denn das TKG fragt nicht nach dem Grund für eine Portierung, sondern legt nur fest,
dass der Kunde generell für die abgehende Portierung zahlen muss. Mobilfunk-Nutzer, denen ihre
Rufnummer wichtig ist, haben also keine Wahl: Sie müssen zahlen.
Deutschland liegt bei Portierungsgebühren europaweit an der Spitze
Fraglich bleibt auch, warum die Portierungsgebühren in Deutschland derart hoch sein müssen. Das
maximal zulässige Entgelt liegt bei 30,72 Euro, die meisten Anbieter verlangen heute zwischen 25 und
30 Euro. Damit liegt Deutschland europaweit auf einem Spitzenplatz: In den meisten Ländern
Europas erfolgt die Portierung im Mobilfunk komplett kostenfrei (zum Beispiel Frankreich,
Großbritannien, Polen, Belgien, Finnland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Spanien,
Schweden), in den anderen beläuft sich das Entgelt in der Regel auf maximal 10 Euro. Lediglich
Österreich (19 Euro) und Norwegen (0 bis ca. 27 Euro) bilden hier eine Ausnahme.
Bundesnetzagentur hält deutsche Portierungsgebühren nicht für überhöht
Die deutsche Bundesnetzagentur indes hält die Gebühren der deutschen Anbieter nicht für
überhöht. Auf der Website des Regulierers heißt es: "Die Portierungsentgelte der
Mobilfunkanbieter wurden untersucht, ob sie kostendeckend sind. Dazu mussten die Mobilfunkanbieter
aussagefähige Informationen über die Kosten des Bereitstellungsprozesses vorlegen. Die
Auswertung hat ergeben, dass die von den Netzbetreibern geltend gemachten Portierungsentgelte in
Höhe von ca. 23,- bis 29,95 EUR inkl. MwSt nicht zu beanstanden sind."
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