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Künstliche Intelligenz im Gerichtssaal21.02.2010
13:38 Rechtspersönlichkeit für künstliche Agenten könnte Rechtssicherheit schaffen
Ein Fall für den Star-Anwalt: Bordcomputer "HAL 9000" aus dem Film-Klassiker "2001: Odyssee im
Weltraum" ermordet mehrere Astronauten, weil er seine Mission durch sie gefährdet sieht.
Beihilfe zum Massenmord und Sachbeschädigung begehen "C3PO" und "R2D2" in "Krieg der Sterne",
in dem sie sich in den Computer der imperialen Raumstation hacken und gewaltbereiten Rebellen
zur Flucht verhelfen. Laut Star-Wars-Fans entsteht dabei ein Schaden von mehr als
15 Septillionen US-Dollar. Wer für den durch künstliche Intelligenz verursachten Schaden
haftet? Science-Fiction-Filme geben dem Zuschauer darauf keine Antwort.
"Intelligente" künstliche Systeme werden alltäglich
Fiktives Beispiel aus der Zukunft: Ein weiterentwickelter eBay-Agent, kümmert sich nicht nur um die Abgabe eines Gebotes, sondern kommuniziert mit einem entsprechenden Verkaufsagenten, um etwa den Zustand des Artikels zu hinterfragen und dementsprechend den Preis auszuhandeln. Nicht mehr als 1000 Euro soll der Biet-Agent ausgeben, vorausgesetzt der gewünschte Artikel befindet sich in einem sehr guten Zustand. Der Verkaufsagent verschweigt allerdings einen gravierenden Defekt des Artikels, der Biet-Agent schlägt zu. Wer haftet für den verschwiegenen Mangel, beziehungsweise dürfen Maschinen überhaupt einen Kaufvertrag abschließen? Biet-Agent als Rechtssubjekt?Ein Fall für die Juristen, wie Dr. Robert John, der zu diesem Thema promoviert hat. Mit dem Titel "Haftung für Künstliche Intelligenz" befasst sich der Autor umfassend mit der rechtlichen Beurteilung des Einsatzes intelligenter Softwareagenten und kommt zu einer, nicht nur für "Trekkies" und Nerds interessanten These: Die Schaffung einer neuen Rechtspersönlichkeit für künstliche Intelligenz könnte zukünftig für klare Verhältnisse sorgen. Die "E-Person" würde aus Rechtsobjekten ein Rechtssubjekt machen und damit die Grundlage für die Haftung einer Maschine mit künstlicher Intelligenz schaffen. Dies würde vor allem zu Rechtssicherheit auf Seiten der Hersteller, Programmierer, Verkäufer, Provider und letztendlich auch Benutzer einer künstlichen Intelligenz führen. Nach derzeitiger Rechtslage käme nämlich jeder von diesen als Adressat einer Haftungsfrage in Betracht. Denkbar wäre für John eine "E-Person", die vom Gesetzgeber mit einzeln definierte Rechte und Pflichten ausgestattet ist. Konkreter: E-Personen sollte es laut John unter anderem möglich sein, für ihre Benutzer wirksame Verträge abzuschließen oder auch verpflichtend über eine sogenannte "Haftsumme" verfügen müssen, bevor sie vom Benutzer eingesetzt werden dürfen. Damit würden Dritte einen gewissen Mindestschutz erfahren, wenn die künstliche Intelligenz einen Schaden verursachen sollte.
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