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Klage gegen vermeintliche Internet-Betrüger abgewiesen

21.03.2009
12:05

Richter: Internetnutzer müssen sich sorgfältig mit Webseiten befassen


Das Landgericht Frankfurt hat es abgelehnt, das Hauptverfahren gegen zwei Angeschuldigte zu eröffnen, denen Betrügereien im Internet zur Last gelegt werden. Die Beschuldigten sollen auf mehreren Internetseiten Nutzer dazu gebracht haben, ihre persönlichen Daten anzugeben. Augenscheinlich wirkten die Dienstleistungsangebote, für die die Betroffenen sich anmeldeten, kostenfrei. Ein Sternchentext im weiteren Verlauf der Webseiten klärte zwar über den kostenpflichtigen Vertragsabschluss auf, wurde allerdings erst nach Herunterscrollen im weiteren Verlauf der Seite sichtbar.

Laut Staatsanwaltschaft stellte diese Praxis eine Täuschung der Nutzer dar, weil die Angeschuldigten den Hinweis, dass "für die Inanspruchnahme der auf der Webseite angebotenen Leistung ein Entgelt von bis zu 60 Euro zu zahlen ist, so platziert haben, dass er von den Nutzern übersehen werden konnte (...)". Somit lag für die Juristen eindeutig eine Betrugsabsicht vor, da bei den Betroffenen "die Fehlvorstellung entstand, die Inanspruchnahme der Leistung erfolge kostenlos."

Kein Tatbestand des Betruges

Die Frankfurter Richter kamen allerdings zu dem Ergebnis, dass die beschriebenen Handlungen den Tatbestand des Betruges nach Paragraph 263 des Strafgesetzbuchs nicht erfüllen. Sie argumentierten in ihrer Ablehnung unter anderem damit, dass man nicht auf den ersten Blick erkennen muss, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. "Es ist vielmehr keineswegs unüblich, dass derartige Angaben - oder auch solche über die Höhe des Entgelts - erst bei genauerem Lesen des Angebots erkennbar sind", begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Weiter erklärten die Unparteiischen, dass der durchschnittliche Internetnutzer, vor einer Anmeldung mit Eingabe persönlicher Daten, sich sorgfältig mit den Inhalten der jeweiligen Webseite befassen sollte. Dies gelte umso mehr, wenn der Nutzer durch das Setzen eines Hakens bestätigen muss, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelesen hat. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten die Beschuldigten auch in den AGB auf die entstehenden Kosten hingewiesen.

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Sascha Recktenwald
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RE: Ist das ein Wunder? kunvivanto 13.01.12 18:29
RE: Ist das ein Wunder? Zündi 13.01.12 11:14
RE: Ist das ein Wunder? kunvivanto 03.11.11 08:21
RE: Ist das ein Wunder? NicoFMuc 30.10.11 11:35
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Quelle: teltarif.de: AGOF internet facts 2011-10, Erwachsene ab 14 Jahre