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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
Kinder richtig vor Internet-Abo-Fallen schützen02.12.2009
11:09 Erst Forderungen lesen und nur notfalls Anwalt einschalten
Wenn ein Kind ein kostenpflichtiges Abo im
Internet abgeschlossen hat, prüfen Eltern die Forderungen besser in
Ruhe. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter zum Beispiel mit der
Einschaltung eines Inkasso-Büros oder einem Gerichtsverfahren droht.
Darauf weist der Verein Internet-ABC in Düsseldorf hin. Bevor sie irgendeine Rechnung bezahlen, sollten Eltern sich über die
rechtlichen Grundlagen informieren, empfehlen die Experten.
So können Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich keine wirksamen Rechtsgeschäfte tätigen. Minderjährige von sieben bis 17 Jahren könnten nur mit Zustimmung der Sorgeberechtigten Geschäfte abschließen, erläutert der Verein. Haben die Eltern dem Vertrag nicht zugestimmt, ist er unwirksam. Der sogenannte Taschengeldparagraf 110 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besage zwar, dass bei kleineren Rechtsgeschäften generell eine Einwilligung der Eltern besteht. Dadurch ist es Kindern möglich, zum Beispiel Süßigkeiten im Laden zu kaufen. Der Taschengeldparagraf greife aber nicht bei größeren Geschäften oder wenn eine dauerhafte Bindung besteht, etwa bei einem Abo. In solchen Fällen bleibe der Vertrag mit Minderjährigen so lange "schwebend unwirksam", bis die Eltern eingewilligt haben. Stimmen sie nicht zu, könne der Anbieter kein Geld verlangen. Die Erziehungsberechtigten sollten ihm dann schreiben, dass kein Vertrag zustande gekommen ist, rät der Verein. Zusätzlich sollten sie den Widerruf des Vertrages erklären und ihn wegen Irrtums anfechten. Danach gelte es, ein dickes Fell zu beweisen und weitere Drohbriefe zu ignorieren. Erst wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid im Briefkasten liegt, sollten Eltern einen Anwalt einschalten. Weitere Artikel zum Thema Eltern und Kinder in der Telekommunikation
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