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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 18.05.2013 |
Kein Computer, kein WLAN und trotzdem Abmahnkosten20.12.2011
12:20 Rentnerin zur Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz verurteiltInhaltsverzeichnis:1. Rentnerin soll Hooligan-Film in Tauschbörse angeboten haben2. Eine äußerst irritierende Entscheidung ![]() Wer einen Internet-Anschluss hat, der haftet ohne wenn und aber - zumindest nach Ansicht des Münchner Amtsgerichts. Im Zuge des Kampfes gegen Raubkopierer und Internet-Piraterie hat das Amtsgericht München ein Urteil gefällt, mit dem eine Rentnerin zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro verurteilt wurde, obwohl diese nicht einmal einen Computer besaß. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie über einen WLAN-Router verfügte (Urteil vom 23. November 2011 Az.: 142 C 2564/11). Wie der Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke mitteilt, wurde der beklagten Rentnerin vorgeworfen, an einem Morgen im Januar 2010 einen Hooligan-Film im Rahmen eines Filesharing-Systems zum Download für andere angeboten zu haben. Zur Vermeidung weiterer Kosten hatte die Rentnerin vorgerichtlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Trotzdem wurde sie danach seitens der klagenden Rechteinhaber vor dem Amtsgericht München auf Erstattung der Abmahnkosten (651,80 Euro) sowie Schadensersatz (68,20 Euro) in Anspruch genommen. Das Amtsgericht München stellt in seinen Entscheidungsgründen zwar fest, dass ein Schadensersatzanspruch sich nicht begründen ließe, kommt aber dennoch zu dem Schluss, dass die Beklagte die Abmahnkosten bezahlen müsse, weil davon auszugehen sei, dass das "streitgegenständliche Filmwerk" tatsächlich über ihren Internetanschluss angeboten worden sei. Theoretisch vorhandener InternetanschlussDie alleinlebende und pflegebedürftige Beklagte besaß zum fraglichen Zeitpunkt zwar einen Internetanschluss, den sie aber nicht mehr nutzte. Allerdings konnte sie ihn wegen der zweijährigen Mindestlaufzeit des Vertrages nicht früher kündigen. Schon ein halbes Jahr vor der behaupteten Rechtsverletzung hatte sie ihren damaligen Computer verkauft und nur noch ein Telefon in Betrieb. Die Beklagte verfügte noch nicht einmal über eine eigene E-Mail-Adresse. Vor Gericht hatte sie vorgetragen, dass zu keiner Zeit, insbesondere nicht zum streitgegenständlichen Zeitpunkt, eine dritte Person Zugriff auf ihren nur noch theoretisch vorhandenen Internetanschluss gehabt hätte. Insofern wurde bestritten, dass die fragliche Datei überhaupt über ihren Internetanschluss angeboten wurde und in der Folge auch, dass die Ermittlungsmaßnahmen, die zu einer Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zur Beklagten geführt haben sollen, völlig korrekt und einwandfrei erfolgt sind. Im Zuge der Beweisaufnahme gelangte das Gericht trotzdem zu der Ansicht, dass die der Rentnerin vorgeworfene Urheberrechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten begangen wurde und diese somit auch verantwortlich dafür sei. Vernommen wurden ein sachverständiger Zeuge, der ein Privatgutachten über die eingesetzte Software der Ermittlungsfirma angefertigt hatte, zwei Mitarbeiter der Ermittlungsfirma sowie die Schwester der Beklagten. Auf der folgenden Seite lesen Sie, wie das Gericht seine Entscheidung begründet und warum Rechtsanwalt Solmecke das Urteil für fragwürdig hält.
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